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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

Verteidigung im Steuerstrafrecht

Ein Brief von der Steuerfahndung. Eine Durchsuchung. Ein Strafverfahren. Ich weiß, wie sich das anfühlt. Die Angst. Die Ungewissheit. Die schlaflosen Nächte. Aber ich weiß auch: Mit der richtigen Verteidigung wird aus dieser Angst Klarheit – und aus Klarheit Ihr bestes Ergebnis.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)

Statue der Gerechtigkeit

10 Jahre Erfahrung

Expertenwissen im Steuerrecht

Voller Einsatz ohne Kompromisse!

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Meine Leistungen im Steuerstrafrecht

Als Anwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) verteidige ich Privatpersonen und Unternehmer gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung – von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.


Mein Leistungsspektrum umfasst:

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft, Hauptverhandlung

  • Begleitung bei Durchsuchung und Beschlagnahme – sofortige telefonische Intervention, Anwesenheit vor Ort

  • Strafbefreiende Selbstanzeige – Prüfung, Erstellung und Begleitung bis zur Verfahrenseinstellung

  • Verteidigung bei Betriebsprüfungen – wenn aus der Prüfung ein Strafverfahren wird

  • Einspruch gegen Schätzungsbescheide – Reduzierung des Hinterziehungsvorwurfs und der Steuerschuld

  • Abwehr von Vermögensarrest und Kontenpfändung – Schutz Ihres Vermögens während des Verfahrens

  • Beratung zur Tax Compliance – damit es gar nicht erst zum Strafverfahren kommt

 

Auf Wunsch berate ich Sie auch auf Türkisch. Vergi ceza hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyorum.

Fachkompetenz als Schlüssel zum Erfolg

Eine professionelle Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung erfordert Expertise sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht. Tatsächlich laufen das Besteuerungsverfahren und ein Steuerstrafverfahren rechtlich unabhängig, aber häufig parallel nebeneinander – gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) gelten in beiden Verfahren die jeweils eigenen Verfahrensvorschriften. In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerverfahren und Strafverfahren zeitgleich geführt werden können, ohne dass das eine automatisch das andere dominiert. Das optimale Ergebnis kann daher nur eine Verteidigung erreichen, die beide Seiten des Falls fest im Blick hat. Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht verfüge ich über die erforderliche Doppelqualifikation und Erfahrung, um Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen in Steuerstrafsachen kompetent zu beraten und engagiert zu verteidigen. Mit Kanzleisitz in Mainz und Zweigstellen in Frankfurt am Main und Mannheim vertrete ich Mandanten bundesweit im Steuerstrafrecht. Auf Wunsch können Beratungen selbstverständlich auch auf Türkisch erfolgen – insbesondere viele meiner Mandanten mit türkischen Wurzeln schätzen die Möglichkeit, sich in ihrer Muttersprache rechtlich beraten zu lassen. Mein Leistungsspektrum umfasst neben der Strafverteidigung auch präventive Beratung im Rahmen von Tax Compliance sowie die Begleitung von strafbefreienden Selbstanzeigen. Ziel ist es immer, durch frühzeitige Beratung die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern oder – falls es bereits läuft – das beste Ergebnis für Sie herauszuholen.

Steuerstrafrecht im Überblick

Das Steuerstrafrecht schützt die finanziellen Interessen des Staates. Entsprechend kompromisslos gehen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft gegen (vermeintliche) Steuerhinterziehung vor. Selbst der Ankauf gestohlener Bankdaten für Millionenbeträge gilt als gerechtfertigt, um Steuersünder zu überführen.


Für Betroffene bedeutet das: Ein Steuerstrafverfahren ist keine Lappalie. Es drohen empfindliche Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder – bei höheren Beträgen – Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Hinzu kommen die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr und mögliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Beteiligte.


Eine wirksame Verteidigung erfordert deshalb Expertise in beiden Rechtsgebieten: Strafrecht und Steuerrecht. Denn das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren laufen parallel – und nur wer beide Seiten im Blick behält, kann das optimale Ergebnis erzielen.

Steuerhinterziehung – Der zentrale Vorwurf


§ 370 Abgabenordnung ist die Kernnorm des Steuerstrafrechts. Wer gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar – bereits der Versuch ist strafbewehrt. Doch nicht jede Unregelmäßigkeit ist automatisch Steuerhinterziehung. Ob überhaupt eine Straftat vorliegt, lässt sich nur anhand des materiellen Steuerrechts beurteilen. Als Fachanwalt für Steuerrecht prüfe ich den Sachverhalt gründlich – und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich fundiert ist.

 

Strafmaß bei Steuerhinterziehung – Wann droht Gefängnis?


Die Höhe der hinterzogenen Steuern bestimmt das Strafmaß. Ab 50.000 € spricht die Rechtsprechung von einem „großen Ausmaß" – Freiheitsstrafen werden wahrscheinlich. Ab 100.000 € ist eine Bewährungsstrafe die Regel, ab 1 Million € kommt Bewährung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.


Meine Aufgabe als Verteidiger: Die Berechnung der Steuerfahndung kritisch prüfen, den Hinterziehungsbetrag reduzieren und alle mildernden Umstände herausarbeiten. Jede Reduzierung wirkt sich doppelt aus – auf das Strafmaß und auf die nachzuzahlende Steuerschuld.

Selbstanzeige – Der Weg zurück in die Legalität
 

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt das wirksamste Instrument, um einer Strafe zu entgehen – vorausgesetzt, sie erfolgt vollständig, rechtzeitig und vor Entdeckung der Tat. Seit 2015 gelten verschärfte Anforderungen: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen offenbart werden, ab 25.000 € pro Tat fallen Strafzuschläge an. Eine Selbstanzeige ohne anwaltliche Begleitung ist riskant. Fehler machen die Anzeige unwirksam – und verschlechtern Ihre Position erheblich. Ich begleite Sie von der ersten Risikoanalyse über die Erstellung der Selbstanzeige bis zur Einstellung des Verfahrens.

 

Durchsuchung und Beschlagnahme – Der „Tag der Steuerfahndung"
 

Oft ist die Hausdurchsuchung der erste Moment, in dem Betroffene von den Ermittlungen erfahren – frühmorgens, ohne Vorwarnung, mit Steuerfahndern vor der Tür. In dieser Ausnahmesituation ist Ruhe entscheidend. Machen Sie keine Aussagen. Unterschreiben Sie nichts. Rufen Sie mich an. Als Ihr Verteidiger achte ich darauf, dass alle Formalitäten eingehalten werden, prüfe den Durchsuchungsbeschluss auf Mängel und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Gegen rechtswidrige Maßnahmen lege ich Rechtsmittel ein.
 

Außenprüfung und Steuerstrafverfahren – Wenn die Betriebsprüfung eskaliert
 

Ein großer Teil der Steuerstrafverfahren beginnt während einer Betriebsprüfung. Stößt der Prüfer auf Anhaltspunkte für eine Straftat, muss er die Prüfung unterbrechen und die Strafsachenstelle einschalten. Erst nach Belehrung über Ihre Rechte darf weitergeprüft werden.
Warnsignal: Wenn der Betriebsprüfer plötzlich abbricht oder „für morgen absagt", könnte das Strafverfahren bereits eingeleitet sein. Jetzt ist der Zeitpunkt, einen Steuerstrafverteidiger einzuschalten.

Schätzung im Steuerstrafverfahren – Zahlen, die Sie nie verdient haben
 

Wird Ihre Buchführung verworfen, greift das Finanzamt zur Schätzung nach § 162 AO. Umsätze und Gewinne werden hochgerechnet – oft auf Basis fragwürdiger Methoden wie Richtsatzsammlung oder Zeitreihenvergleich. Im Strafverfahren bestimmt diese Schätzung den Hinterziehungsbetrag und damit das Strafmaß. Als Fachanwalt für Steuerrecht prüfe ich die Schätzungsmethode, decke Fehler auf und erstelle Gegenkalkulationen. Ziel: Den Hinterziehungsvorwurf reduzieren – und damit sowohl Strafe als auch Steuerschuld senken.

Steuerschuld und Haftung – Die finanzielle Seite
 

Hinterzogene Steuern müssen nachgezahlt werden – zuzüglich sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr. Bei mehrjähriger Hinterziehung summiert sich das schnell auf existenzbedrohende Beträge. Zusätzlich droht die Haftung nach § 71 AO: Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, haftet persönlich für die Steuerschuld – auch Geschäftsführer, Berater oder Ehepartner. Eine starke Verteidigung im Strafverfahren schützt deshalb nicht nur vor Strafe, sondern auch vor finanzieller Vernichtung.
 

Vermögensabschöpfung – Wenn das Konto gesperrt wird
 

Seit 2017 erscheinen Steuerfahnder oft mit zwei Beschlüssen: Durchsuchungsbeschluss und Vermögensarrest. Sie suchen nicht nur nach Beweisen, sondern auch nach Geld, Wertgegenständen und Kontoguthaben. Parallel werden Banken per Fax über Pfändungen informiert. Für Betroffene kann das existenzbedrohend sein – Konten werden gesperrt, der Geschäftsbetrieb kommt zum Erliegen. Ich prüfe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und kämpfe dafür, dass Ihr wirtschaftliches Überleben während des Verfahrens gesichert bleibt.
 

Ermittlungsbehörden – Wer gegen Sie ermittelt
 

Im Steuerstrafrecht ermitteln andere Behörden als im allgemeinen Strafrecht: Statt der Polizei die Steuerfahndung, statt der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts. Diese Spezialisten verfügen über tiefes steuerliches Fachwissen – und verfolgen Steuerstraftaten mit entsprechender Effizienz. Umso wichtiger ist es, dass auch Ihr Verteidiger beide Seiten kennt: Strafrecht und Steuerrecht.

 

Steuerordnungswidrigkeiten – Bußgeld statt Strafe
 

Nicht jeder Fehler ist gleich eine Straftat. Fahrlässige Steuerverkürzung oder bloße Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden – statt mit Strafe. Die Abgrenzung ist oft fließend und hängt vom Einzelfall ab. Ich prüfe, ob Ihnen tatsächlich eine Straftat oder „nur" eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird – und entwickle die passende Verteidigungsstrategie.

 

Verjährung – Wann ist es zu spät für die Verfolgung?
 

Die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht sind komplex. Einfache Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren, schwere Fälle in zehn bis fünfzehn Jahren. Die absolute Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung beträgt 37,5 Jahre – fast so lang wie bei Totschlag. Ich prüfe in jedem Mandat sorgfältig, ob Verjährung eingetreten ist oder kurz bevorsteht – und nutze jede Möglichkeit, das Verfahren auf diesem Weg zu beenden.

Telekommunikationsüberwachung – Werde ich abgehört?
 

Viele Beschuldigte befürchten, dass ihre Telefone überwacht werden. Die gute Nachricht: Eine „normale" Steuerhinterziehung reicht für Abhörmaßnahmen nicht aus. Nur bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Hinterziehung ist die Telekommunikationsüberwachung zulässig. Allerdings sind andere verdeckte Maßnahmen – Observationen, Informanten, Bankdatenabfragen – durchaus möglich. Ich kläre Sie über Ihre Rechte auf und prüfe, ob unzulässige Maßnahmen durchgeführt wurden.

Kindergeldhinterziehung – Ein unterschätztes Risiko
 

Kindergeld gilt rechtlich als Steuervergütung. Wer Veränderungen – etwa einen Wegzug ins Ausland – nicht der Familienkasse meldet, kann sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Besonders bei internationalen Sachverhalten häufen sich diese Fälle. Ich prüfe, ob überhaupt Vorsatz vorlag, und arbeite auf eine Einstellung des Verfahrens hin.

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