Kanzlei für
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Spezialisiert.
Professionell.
Effektiv.
Verteidigung im Steuerstrafrecht
Ein Brief von der Steuerfahndung. Eine Durchsuchung. Ein Strafverfahren. Ich weiß, wie sich das anfühlt. Die Angst. Die Ungewissheit. Die schlaflosen Nächte. Aber ich weiß auch: Mit der richtigen Verteidigung wird aus dieser Angst Klarheit – und aus Klarheit Ihr bestes Ergebnis.- RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)
Meine Leistungen im Steuerstrafrecht
Als Anwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) verteidige ich Privatpersonen und Unternehmer gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung – von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Mein Leistungsspektrum umfasst:
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Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft, Hauptverhandlung
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Begleitung bei Durchsuchung und Beschlagnahme – sofortige telefonische Intervention, Anwesenheit vor Ort
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Strafbefreiende Selbstanzeige – Prüfung, Erstellung und Begleitung bis zur Verfahrenseinstellung
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Verteidigung bei Betriebsprüfungen – wenn aus der Prüfung ein Strafverfahren wird
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Einspruch gegen Schätzungsbescheide – Reduzierung des Hinterziehungsvorwurfs und der Steuerschuld
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Abwehr von Vermögensarrest und Kontenpfändung – Schutz Ihres Vermögens während des Verfahrens
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Beratung zur Tax Compliance – damit es gar nicht erst zum Strafverfahren kommt
Auf Wunsch berate ich Sie auch auf Türkisch. Vergi ceza hukuku konularında Türkçe danışmanlık sunuyorum.
Fachkompetenz als Schlüssel zum Erfolg
Eine professionelle Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung erfordert Expertise sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht. Tatsächlich laufen das Besteuerungsverfahren und ein Steuerstrafverfahren rechtlich unabhängig, aber häufig parallel nebeneinander – gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) gelten in beiden Verfahren die jeweils eigenen Verfahrensvorschriften. In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerverfahren und Strafverfahren zeitgleich geführt werden können, ohne dass das eine automatisch das andere dominiert. Das optimale Ergebnis kann daher nur eine Verteidigung erreichen, die beide Seiten des Falls fest im Blick hat. Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht verfüge ich über die erforderliche Doppelqualifikation und Erfahrung, um Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmen in Steuerstrafsachen kompetent zu beraten und engagiert zu verteidigen. Mit Kanzleisitz in Mainz und Zweigstellen in Frankfurt am Main und Mannheim vertrete ich Mandanten bundesweit im Steuerstrafrecht. Auf Wunsch können Beratungen selbstverständlich auch auf Türkisch erfolgen – insbesondere viele meiner Mandanten mit türkischen Wurzeln schätzen die Möglichkeit, sich in ihrer Muttersprache rechtlich beraten zu lassen. Mein Leistungsspektrum umfasst neben der Strafverteidigung auch präventive Beratung im Rahmen von Tax Compliance sowie die Begleitung von strafbefreienden Selbstanzeigen. Ziel ist es immer, durch frühzeitige Beratung die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern oder – falls es bereits läuft – das beste Ergebnis für Sie herauszuholen.
Steuerstrafrecht im Überblick
Das Steuerstrafrecht schützt die finanziellen Interessen des Staates. Entsprechend kompromisslos gehen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft gegen (vermeintliche) Steuerhinterziehung vor. Selbst der Ankauf gestohlener Bankdaten für Millionenbeträge gilt als gerechtfertigt, um Steuersünder zu überführen.
Für Betroffene bedeutet das: Ein Steuerstrafverfahren ist keine Lappalie. Es drohen empfindliche Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder – bei höheren Beträgen – Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Hinzu kommen die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr und mögliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Beteiligte.
Eine wirksame Verteidigung erfordert deshalb Expertise in beiden Rechtsgebieten: Strafrecht und Steuerrecht. Denn das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren laufen parallel – und nur wer beide Seiten im Blick behält, kann das optimale Ergebnis erzielen.
Steuerhinterziehung – Der zentrale Vorwurf
§ 370 Abgabenordnung ist die Kernnorm des Steuerstrafrechts. Wer gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar – bereits der Versuch ist strafbewehrt. Doch nicht jede Unregelmäßigkeit ist automatisch Steuerhinterziehung. Ob überhaupt eine Straftat vorliegt, lässt sich nur anhand des materiellen Steuerrechts beurteilen. Als Fachanwalt für Steuerrecht prüfe ich den Sachverhalt gründlich – und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich fundiert ist.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung – Wann droht Gefängnis?
Die Höhe der hinterzogenen Steuern bestimmt das Strafmaß. Ab 50.000 € spricht die Rechtsprechung von einem „großen Ausmaß" – Freiheitsstrafen werden wahrscheinlich. Ab 100.000 € ist eine Bewährungsstrafe die Regel, ab 1 Million € kommt Bewährung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Meine Aufgabe als Verteidiger: Die Berechnung der Steuerfahndung kritisch prüfen, den Hinterziehungsbetrag reduzieren und alle mildernden Umstände herausarbeiten. Jede Reduzierung wirkt sich doppelt aus – auf das Strafmaß und auf die nachzuzahlende Steuerschuld.
Selbstanzeige – Der Weg zurück in die Legalität
Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt das wirksamste Instrument, um einer Strafe zu entgehen – vorausgesetzt, sie erfolgt vollständig, rechtzeitig und vor Entdeckung der Tat. Seit 2015 gelten verschärfte Anforderungen: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen offenbart werden, ab 25.000 € pro Tat fallen Strafzuschläge an. Eine Selbstanzeige ohne anwaltliche Begleitung ist riskant. Fehler machen die Anzeige unwirksam – und verschlechtern Ihre Position erheblich. Ich begleite Sie von der ersten Risikoanalyse über die Erstellung der Selbstanzeige bis zur Einstellung des Verfahrens.
Durchsuchung und Beschlagnahme – Der „Tag der Steuerfahndung"
Oft ist die Hausdurchsuchung der erste Moment, in dem Betroffene von den Ermittlungen erfahren – frühmorgens, ohne Vorwarnung, mit Steuerfahndern vor der Tür. In dieser Ausnahmesituation ist Ruhe entscheidend. Machen Sie keine Aussagen. Unterschreiben Sie nichts. Rufen Sie mich an. Als Ihr Verteidiger achte ich darauf, dass alle Formalitäten eingehalten werden, prüfe den Durchsuchungsbeschluss auf Mängel und sorge dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Gegen rechtswidrige Maßnahmen lege ich Rechtsmittel ein.
Außenprüfung und Steuerstrafverfahren – Wenn die Betriebsprüfung eskaliert
Ein großer Teil der Steuerstrafverfahren beginnt während einer Betriebsprüfung. Stößt der Prüfer auf Anhaltspunkte für eine Straftat, muss er die Prüfung unterbrechen und die Strafsachenstelle einschalten. Erst nach Belehrung über Ihre Rechte darf weitergeprüft werden.
Warnsignal: Wenn der Betriebsprüfer plötzlich abbricht oder „für morgen absagt", könnte das Strafverfahren bereits eingeleitet sein. Jetzt ist der Zeitpunkt, einen Steuerstrafverteidiger einzuschalten.
Schätzung im Steuerstrafverfahren – Zahlen, die Sie nie verdient haben
Wird Ihre Buchführung verworfen, greift das Finanzamt zur Schätzung nach § 162 AO. Umsätze und Gewinne werden hochgerechnet – oft auf Basis fragwürdiger Methoden wie Richtsatzsammlung oder Zeitreihenvergleich. Im Strafverfahren bestimmt diese Schätzung den Hinterziehungsbetrag und damit das Strafmaß. Als Fachanwalt für Steuerrecht prüfe ich die Schätzungsmethode, decke Fehler auf und erstelle Gegenkalkulationen. Ziel: Den Hinterziehungsvorwurf reduzieren – und damit sowohl Strafe als auch Steuerschuld senken.
Steuerschuld und Haftung – Die finanzielle Seite
Hinterzogene Steuern müssen nachgezahlt werden – zuzüglich sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr. Bei mehrjähriger Hinterziehung summiert sich das schnell auf existenzbedrohende Beträge. Zusätzlich droht die Haftung nach § 71 AO: Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, haftet persönlich für die Steuerschuld – auch Geschäftsführer, Berater oder Ehepartner. Eine starke Verteidigung im Strafverfahren schützt deshalb nicht nur vor Strafe, sondern auch vor finanzieller Vernichtung.
Vermögensabschöpfung – Wenn das Konto gesperrt wird
Seit 2017 erscheinen Steuerfahnder oft mit zwei Beschlüssen: Durchsuchungsbeschluss und Vermögensarrest. Sie suchen nicht nur nach Beweisen, sondern auch nach Geld, Wertgegenständen und Kontoguthaben. Parallel werden Banken per Fax über Pfändungen informiert. Für Betroffene kann das existenzbedrohend sein – Konten werden gesperrt, der Geschäftsbetrieb kommt zum Erliegen. Ich prüfe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und kämpfe dafür, dass Ihr wirtschaftliches Überleben während des Verfahrens gesichert bleibt.
Ermittlungsbehörden – Wer gegen Sie ermittelt
Im Steuerstrafrecht ermitteln andere Behörden als im allgemeinen Strafrecht: Statt der Polizei die Steuerfahndung, statt der Staatsanwaltschaft die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamts. Diese Spezialisten verfügen über tiefes steuerliches Fachwissen – und verfolgen Steuerstraftaten mit entsprechender Effizienz. Umso wichtiger ist es, dass auch Ihr Verteidiger beide Seiten kennt: Strafrecht und Steuerrecht.
Steuerordnungswidrigkeiten – Bußgeld statt Strafe
Nicht jeder Fehler ist gleich eine Straftat. Fahrlässige Steuerverkürzung oder bloße Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden – statt mit Strafe. Die Abgrenzung ist oft fließend und hängt vom Einzelfall ab. Ich prüfe, ob Ihnen tatsächlich eine Straftat oder „nur" eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird – und entwickle die passende Verteidigungsstrategie.
Verjährung – Wann ist es zu spät für die Verfolgung?
Die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht sind komplex. Einfache Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren, schwere Fälle in zehn bis fünfzehn Jahren. Die absolute Verjährung bei schwerer Steuerhinterziehung beträgt 37,5 Jahre – fast so lang wie bei Totschlag. Ich prüfe in jedem Mandat sorgfältig, ob Verjährung eingetreten ist oder kurz bevorsteht – und nutze jede Möglichkeit, das Verfahren auf diesem Weg zu beenden.
Telekommunikationsüberwachung – Werde ich abgehört?
Viele Beschuldigte befürchten, dass ihre Telefone überwacht werden. Die gute Nachricht: Eine „normale" Steuerhinterziehung reicht für Abhörmaßnahmen nicht aus. Nur bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Hinterziehung ist die Telekommunikationsüberwachung zulässig. Allerdings sind andere verdeckte Maßnahmen – Observationen, Informanten, Bankdatenabfragen – durchaus möglich. Ich kläre Sie über Ihre Rechte auf und prüfe, ob unzulässige Maßnahmen durchgeführt wurden.
Kindergeldhinterziehung – Ein unterschätztes Risiko
Kindergeld gilt rechtlich als Steuervergütung. Wer Veränderungen – etwa einen Wegzug ins Ausland – nicht der Familienkasse meldet, kann sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht. Besonders bei internationalen Sachverhalten häufen sich diese Fälle. Ich prüfe, ob überhaupt Vorsatz vorlag, und arbeite auf eine Einstellung des Verfahrens hin.
Steuerstrafrecht im Detail
Konsequente Verteidigung im Steuerstrafrecht durch Spezialisierung und Erfahrung
Das Steuerstrafrecht schützt das Vermögen des Staates – Steuerhinterziehung gilt daher nicht als Kavaliersdelikt, sondern als besonders konsequent zu verfolgende Form der Wirtschaftskriminalität. Die Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften begegnen Steuerstraftaten entsprechend unerbittlich: Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstellen (Finanzämter für Fahndung und Strafsachen) ermitteln rigoros, und Gerichte verhängen bei Überführung oft empfindliche Strafen. Selbst der Ankauf von Steuer-CDs mit Daten von ausländischen Banken für Millionenbeträge wurde als Mittel im Kampf gegen Steuerhinterziehung eingesetzt. In diesem Umfeld kann der richtige Rechtsanwalt an Ihrer Seite den entscheidenden Unterschied für den Ausgang des Verfahrens machen. Als spezialisierter Verteidiger im Steuerstrafrecht stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und Ihre Nerven zu schonen.
Die Höhe der hinterzogenen Steuern bestimmt das Strafmaß
Bei Steuerhinterziehung ist die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags der Strafzumessungsfaktor von besonderem Gewicht. Anders ausgedrückt: Der Steuerschaden bestimmt maßgeblich die Höhe der Strafe. Bereits ein Hinterziehungsbetrag über 50.000 € gilt als „großes Ausmaß“ und zieht in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, zumindest auf Bewährung. Ab sechsstelligen Beträgen wird eine Geldstrafe nur noch in Ausnahmefällen verhängt; bei Millionenbeträgen kommt selbst eine Bewährungsstrafe kaum noch in Betracht. Entsprechend werden bei geringerem Ausmaß viele Steuerstrafverfahren durch Einstellung – mit oder ohne Geldauflage – beendet, während bei hohem Hinterziehungsvolumen teils medial beachtete hohe Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder sogar Haftstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden. Als Fachanwalt für Steuerrecht bin ich in der Lage, die Steuerberechnung der Steuerfahndung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Jede Reduzierung des vorgeworfenen Hinterziehungsbetrags wirkt sich doppelt positiv aus: Sie verringert nicht nur das Strafmaß, sondern auch die nachzuzahlende Steuerschuld bzw. einen möglichen Haftungsbetrag. Denn hinterzogene Steuern sind grundsätzlich nachzuzahlen (zuzüglich hoher Hinterziehungszinsen) – und wer zugunsten Dritter Steuern hinterzieht oder an einer solchen Tat teilnimmt, kann gemäß § 71 AO in die Haftung für diese Steuerschulden genommen werden. Eine starke Verteidigung im Steuerstrafverfahren zahlt sich daher doppelt aus.
Tipp: Gerade bei komplexen Steuergestaltungen kann im Vorfeld der Abgabe der Steuererklärung unsicher sein, ob man eine abweichende rechtliche Einschätzung des Sachverhalts in der Steuererklärung offenlegen muss. In solchen Fällen schafft eine frühzeitige Beratung durch einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt Klarheit – und kann die Einleitung eines Strafverfahrens von vornherein verhindern.
Selbstanzeige als Weg aus der Strafbarkeit
Wurde bereits eine unvollständige Steuererklärung abgegeben oder wurden deklarationspflichtige Steuererklärungen über einen längeren Zeitraum pflichtwidrig nicht eingereicht, lässt sich durch eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen. Dieser „Rettungsanker“ im Steuerstrafrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordert eine sorgfältige Planung. Eine Selbstanzeige eröffnet nur dann einen Weg zurück in die Legalität, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt – noch bevor die Tat entdeckt wurde – und alle erforderlichen Angaben zu allen betroffenen Steuerarten und Zeiträumen enthält. Bei der Vorbereitung sind zahlreiche Fachfragen zu klären, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige tatsächlich zur Straffreiheit führt und nicht unwirksam ist. Ich rate dringend dazu, diesen Schritt nicht ohne anwaltliche Beratung zu gehen. Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt stehe ich Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Steuerberater in diesem Prozess zur Seite – von der ersten Risikoanalyse über die Erstellung der Selbstanzeige bis hin zur endgültigen Einstellung des Strafverfahrens.
Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
Ein großer Teil der Steuerstrafverfahren nimmt seinen Anfang in einer Außenprüfung (Betriebsprüfung). Kommt der Betriebsprüfer während der laufenden Prüfung einem Sachverhalt auf die Spur, der den Verdacht einer Steuerstraftat begründet, muss die weitere Prüfung an diesem Punkt zunächst angehalten werden. Ergibt sich während einer Außenprüfung ein hinreichender Verdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) für eine vom Finanzamt zu verfolgene Straftat, ist unverzüglich die zuständige Strafsachenstelle (Bußgeld- und Strafsachenstelle) zu unterrichten. Richtet sich der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen selbst, dürfen die weiteren Ermittlungen zu diesem Sachverhalt erst fortgesetzt werden, nachdem dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt wurde und er über seine Rechte belehrt worden ist. Diese besondere Regelung des § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) soll den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit wahren. Für Betroffene bedeutet das: Wenn eine Betriebsprüfung abrupt abgebrochen wird oder der Prüfer unerwartet „für den nächsten Tag absagt“, besteht Grund zur Sorge – denn es könnte der Übergang vom Steuerverfahren zum Strafverfahren erfolgt sein. Jetzt ist spätestens der Zeitpunkt gekommen, einen im Steuerstrafrecht versierten Anwalt einzuschalten, der Ihre Rechte wahrt und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt.
Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren
Durchsuchungen und Beschlagnahmen zählen zu den häufigsten und wichtigsten Zwangsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren. Nicht selten sind Hausdurchsuchungen bei Unternehmen oder Privatpersonen der erste Moment, in dem Beschuldigte direkt mit dem gegen sie gerichteten Verfahren konfrontiert werden – oft frühmorgens und ohne Vorwarnung. In dieser Ausnahmesituation ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Aussagen zu machen. Ihr Strafverteidiger sollte idealerweise ab Beginn der Durchsuchung anwesend sein oder zumindest telefonisch beraten: Er achtet darauf, dass die gesetzlichen Formalitäten eingehalten und alle Maßnahmen ordnungsgemäß protokolliert werden. Insbesondere prüft er den Durchsuchungsbeschluss auf formale Mängel und unzulässige Durchsuchungsziele. Der Tag der Durchsuchung wird in Fachkreisen oft als „Tag der Steuerfahndung“ bezeichnet – ein einschneidendes Erlebnis für Betroffene. Dennoch bestehen selbst in dieser Phase Rechtsmittel: So kann gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse rechtlich vorgegangen werden (z. B. mittels Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung), falls die Maßnahmen unverhältnismäßig oder rechtswidrig waren. Wichtig ist, sofort anwaltlichen Rat einzuholen, um keine Rechte zu verschenken und etwaige Fehler der Behörden zu Ihren Gunsten nutzen zu können.
Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren
Das Steuerstrafrecht weist gegenüber dem allgemeinen Strafrecht einige institutionelle Besonderheiten auf. So gibt es im Ermittlungsverfahren eigene Behörden: In Steuerstrafsachen ermitteln in der Regel die Steuerfahndung der Finanzbehörden (bzw. in Zollstrafsachen die Zollfahndung) anstelle der Polizei. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft übernimmt weitgehend die bereits erwähnte Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra, vereinzelt auch StraBu genannt) des Finanzamts. Diese spezialisierten Abteilungen der Finanzämter – oft organisatorisch als Finanzamt für Fahndungs- und Strafsachen (FA FuSt) oder Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen (FA PrüfStr) ausgestaltet – leiten das Ermittlungsverfahren, erheben Anklage und vertreten die Anklage in kleineren Verfahren mitunter sogar vor Gericht (häufiger jedoch übergeben sie für die gerichtliche Hauptverhandlung an die Staatsanwaltschaft). Für Beschuldigte ist wichtig zu wissen, dass sie es im Steuerstrafverfahren anfangs meist nicht mit der Polizei zu tun haben, sondern mit Finanzbeamten, die über steuerliche Spezialkenntnisse verfügen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Steuerfahndern und Staatsanwaltschaft (bzw. BuStra) garantiert eine effektive Verfolgung – und verlangt auf Verteidigerseite ebenfalls besondere Fachkunde im Steuerrecht, um auf Augenhöhe agieren zu können.
Steuerordnungswidrigkeiten
Nicht jeder Fehltritt im Steuerbereich ist gleich eine Straftat. Leichtfertige Steuerverkürzung (fahrlässige Steuerhinterziehung) oder bloße Nichtzahlung festgesetzter Steuern sind in der Regel nicht strafbar – können aber als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Das Steuerrecht kennt eine Reihe solcher Steuerordnungswidrigkeiten gemäß § 377 AO. Beispiele sind etwa das leichtfertige Unterlassen einer vollständigen Angaben (was einer fahrlässigen Hinterziehung entspricht) oder Verstöße wie das Ausstellen unrichtiger Belege, das Nichtmitführen von Buchführungsunterlagen bei Betriebsprüfungen und andere Pflichtverletzungen ohne Vorsatz. Auch § 26a Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt bestimmte Verstöße – z. B. die Nichtabführung der einzubehaltenden Umsatzsteuer in bestimmten Fällen – als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Die Bußgelder für Steuerordnungswidrigkeiten können stark variieren: In einfachen Fällen bewegen sie sich in überschaubarer Größenordnung, doch in gravierenden Fällen können sie in existenzbedrohende Bereiche vordringen. Für Betroffene ist es wichtig zu erkennen, ob ihnen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit (mit Bußgeldrisiko) oder bereits eine Straftat (mit Strafverfahren) vorgeworfen wird. Gerne prüfen wir Ihren Fall und klären, welche Verteidigungsstrategie im jeweiligen Verfahren – Ordnungswidrigkeit oder Straftat – die richtige ist.
Schätzung im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
Die steuerliche Schätzung gemäß § 162 AO ist ein zentrales Instrument der Finanzbehörden – insbesondere der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung. Wenn z. B. bei einer Betriebsprüfung oder Außenprüfung die Buchführung verworfen wird (etwa wegen formeller Mängel oder ungeklärter Fehlbestände, z.B. in bargeldintensiven Betrieben), greifen die Prüfer häufig zur Schätzung: Umsätze, Gewinne oder bestimmte Besteuerungsgrundlagen werden dann auf Basis von Erfahrungssätzen, Richtsätzen oder Vermutungen hochgerechnet. Im Steuerbescheid führt dies oft zu erheblichen Nachforderungen. Auch im Steuerstrafverfahren spielt die Schätzung eine Rolle: Das Gericht kann für die Strafzumessung relevante Besteuerungsgrundlagen (insbesondere den Hinterziehungsbetrag) schätzen, wenn genaue Berechnungen nicht möglich sind. So kann z. B. im Strafprozess der Umfang der hinterzogenen Steuern durch eine eigene richterliche Schätzung ermittelt werden, falls die tatsächlichen Zahlen unsicher sind. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass sie sich intensiv mit der Schätzungsmethodik auseinandersetzen muss. Als Verteidiger prüfe ich einerseits, ob eine Schätzung im Besteuerungsverfahren rechtmäßig war (gab es z.B. wirklich einen Anlass, die Buchführung zu verwerfen?) und andererseits, ob im Strafverfahren die Voraussetzungen und Grenzen einer Schätzung beachtet wurden. Ziel ist es, überhöhten Schätzungen entgegenzutreten und so den finanziellen Schaden sowie das Strafmaß zu reduzieren.
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Auch nach der großen Welle von Selbstanzeigen in den Jahren vor der Verschärfung des Selbstanzeigerechts (2015) und trotz der ausgeweiteten internationalen Informationsaustausche (etwa mit der Schweiz) bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige ein wertvolles Instrument, um verunglückte oder unvollständige Steuererklärungen im Nachhinein zu bereinigen. Eine Selbstanzeige ermöglicht – bei strikter Beachtung aller Bedingungen – die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ohne Straffolgen. Allerdings gelten heute deutlich strengere Vorgaben als früher: Es müssen sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden, und ab bestimmten Betragsgrenzen (über 25.000 € pro Tat) fallen Strafzuschläge an, die entrichtet werden müssen, damit die Straffreiheit eintritt. Dennoch: Für Steuerpflichtige, die bemerken, dass in der Vergangenheit etwas nicht korrekt deklariert wurde, ist die Selbstanzeige meist der einzige Weg, einer späteren Strafe zu entgehen. Besonders bei Auslandsbezügen und komplexen Sachverhalten (etwa in Folge der Auswertung der Panama Papers und anderer Datenlecks) ist zu erwarten, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit von Steuervergehen steigt. Wir behalten für Sie laufend die aktuellen Entwicklungen im Blick – einschließlich der strengen Anforderungen, die auch bei einer bloßen Berichtigungsanzeige nach § 153 AO beachtet werden müssen, um nicht versehentlich eine strafbare Teil-Selbstanzeige zu bewirken. Zögern Sie nicht, uns frühzeitig anzusprechen, wenn Sie über eine Selbstanzeige nachdenken – wir beraten Sie diskret über die Erfolgsaussichten und übernehmen die sichere Durchführung des Anzeigeverfahrens.
Steuerhinterziehung
§ 370 AO – der zentrale „Steuerhinterziehungs-Paragraf“ – umschreibt, wann eine Steuerstraftat der Hinterziehung vorliegt. Vereinfacht gesagt macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Steuern verkürzt (d.h. nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden) oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In der Praxis kann das z.B. bedeuten: Einnahmen werden in der Steuererklärung bewusst verschwiegen, Ausgaben werden zu Unrecht erhöht, Vermögen im Ausland bleibt unerklärt oder es wird keine Steuererklärung abgegeben, obwohl man dazu verpflichtet wäre. Wichtig: Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Was genau als „steuerlich erhebliche Tatsache“ gilt und wann eine „Steuerverkürzung“ vorliegt, lässt sich jedoch nur anhand des formellen und materiellen Steuerrechts im Einzelfall beantworten. Hier zeigt sich die Verzahnung von Steuer- und Strafrecht deutlich: Oft ist erst nach einer steuerrechtlichen Würdigung klar, ob überhaupt eine Hinterziehung gegeben ist oder ob vielleicht doch kein Vorsatz bzw. kein pflichtwidriges Verhalten vorliegt. Als Ihr Anwalt analysiere ich deshalb zunächst gründlich den steuerlichen Sachverhalt – und entwickle darauf basierend eine Verteidigungsstrategie, die sowohl juristisch als auch steuerlich fundiert ist. Nicht jede vom Finanzamt behauptete „Steuerhinterziehung“ hält einer genauen rechtlichen Prüfung stand.
Steuerschuld und Haftung bei Steuerhinterziehung
Wird jemand der Steuerhinterziehung überführt, so endet das Verfahren nicht mit der Strafurteil alleine: Finanziell folgt die Aufarbeitung. Hinterzogene Steuern müssen nachentrichtet werden – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr (§ 235 AO, sog. Hinterziehungszinsen), was gerade bei über mehrere Jahre hinterzogenen Beträgen eine enorme Belastung darstellen kann. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass auch Personen, die an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt haben, für den Schaden einstehen müssen, selbst wenn sie nicht originär Steuerschuldner sind. Gemäß § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht erlangten Steuervorteile samt Hinterziehungszinsen. Diese Haftung trifft also z.B. Geschäftsführer, die Unternehmenssteuern hinterzogen haben (oft zusätzlich zur Haftung nach § 69 AO für Geschäftsführer), aber auch Berater oder Helfer, die an der Tat beteiligt waren, und sogar Ehepartner bei gemeinsamer Veranlagung, sofern sie als Mittäter oder Gehilfen agierten. Praktisch bedeutet das: Wer zugunsten Dritter Steuern hinterzieht oder Beihilfe dazu leistet, dem kann das Finanzamt per Haftungsbescheid die komplette Steuerschuld (plus Zinsen) auferlegen. Die finanzielle Risiko-Spirale der Steuerhinterziehung dreht sich also weiter, selbst wenn das Strafverfahren vielleicht mit einer milden Bewährungsstrafe endete – es drohen hohe Nachzahlungen, die im Extremfall existenzbedrohend sein können. Umso wichtiger ist es, bereits im Strafverfahren umfang und Zeitraum der Hinterziehung so weit wie möglich zu begrenzen. Gelingt es etwa, einen ursprünglich vom Finanzamt behaupteten Hinterziehungsbetrag zu reduzieren oder einzelne Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, reduziert sich regelmäßig auch die festzusetzende Steuerschuld bzw. ein späterer Haftungsumfang. Strafverteidigung im Steuerrecht ist daher immer auch Wirtschaftsabwehr – wir kämpfen nicht nur um Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch darum, Ihr Vermögen vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Viele Steuerstrafverfahren – insbesondere bei kleineren Beträgen oder nachvollziehbaren Hintergründen – können außergerichtlich durch Verfahrenseinstellungen beendet werden. Teils erfolgt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, teils auch ohne Auflagen, wenn das Verschulden gering ist. Sobald jedoch größere Summen hinterzogen wurden, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Gerichtsverhandlung und spürbaren Sanktion. In den letzten Jahren wurden in Deutschland – mit entsprechender Publizität – auch empfindliche Freiheitsstrafen für Steuerhinterziehung verhängt, insbesondere bei prominenten Fällen (> 1 Million € Hinterziehung). Die Gerichte orientieren sich bei der Strafzumessung an den Leitlinien des Bundesgerichtshofs: Ab etwa 100.000 € hinterzogener Steuer ist eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) eher die Regel als die Ausnahme, und oberhalb von 1 Million € kommt eine Bewährung nur noch in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Einen maßgeblichen Einfluss auf die Strafzumessungspraxis hat seit einigen Jahren der aktuell ausschließlich für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Alle Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen aus ganz Deutschland laufen beim 1. Senat in Karlsruhe zusammen. Dieser Senat hat in wegweisenden Entscheidungen (z.B. BGH 2012, „größere Ausmaß“ ab 50.000 €) die Marschroute für die Strafhöhe deutlich verschärft. Für Beschuldigte kommt es daher entscheidend darauf an, schon in den Tatsacheninstanzen – also vor Finanzgericht oder Landgericht – eine optimale Verteidigung zu haben, die alle mildernden Umstände herausarbeitet. Unsere Kanzlei ist mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH bestens vertraut und wird im Falle eines Falles überzeugend für eine angemessene, möglichst milde Sanktion eintreten.
Telekommunikationsüberwachung im Steuerstrafverfahren
Ein Steuerstrafverfahren läuft zwar meist offen ab (mit Durchsuchungen, Vernehmungen etc.), doch viele Beschuldigte befürchten dennoch heimliche Ermittlungsmaßnahmen gegen sich. Oft besteht die Sorge, man könne abgehört werden – sei es das eigene Telefon oder gar das des Steuerberaters. In der Tat erlaubt die Strafprozessordnung in schweren Fällen verdeckte Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ), also das Mitschneiden von Telefonaten und anderer Kommunikation (§ 100a StPO). Allerdings sind die Hürden dafür im Bereich der Steuerhinterziehung derzeit noch sehr hoch. Eine „normale“ Steuerhinterziehung (selbst in größerem Ausmaß) reicht nicht aus, um eine TKÜ anzuordnen – bislang ist die Überwachung nur in Fällen bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Umsatzsteuer- bzw. Verbrauchsteuerhinterziehung ausdrücklich zulässig. Erst besondere Qualifikationen (etwa organisierte Formen der Hinterziehung oder Verbindung mit anderen schweren Delikten) können den Einsatz von Wanzen oder das Abhören von Telefonen rechtfertigen. Die Politik diskutiert zwar immer wieder, die TKÜ-Befugnisse auszuweiten, um etwa bei millionenschweren Steuerhinterziehungen früher eingreifen zu können. Stand jetzt muss jedoch kein Beschuldigter in einem „gewöhnlichen“ Steuerstrafverfahren befürchten, dass ohne Weiteres sein Telefon überwacht wird. Achtung: Andere verdeckte Maßnahmen – wie etwa Observationen, der Einsatz von Informanten oder der Zugriff auf Bankdaten – sind durchaus möglich und werden auch eingesetzt. Wir klären Sie über alle Ermittlungsbefugnisse der Behörden auf und prüfen umgekehrt, ob im konkreten Fall heimliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die ggf. rechtswidrig waren und einem Verwertungsverbot unterliegen.
Verjährung in Steuerstrafrecht und Steuerrecht
Die Verjährungsregeln im Steuerstrafrecht sind komplex und für Laien oft überraschend. Anders als im allgemeinen Strafrecht, wo starre Verjährungsfristen je Delikt gelten (und sog. Regelbeispiele für besonders schwere Fälle keine Verlängerung bewirken), kennt das Steuerstrafrecht abweichende Regelungen: Für „einfache“ Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Doch in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung – also bei Vorliegen von Regelbeispielen nach § 370 Abs. 3 AO, z.B. gewerbsmäßige oder große Ausmaße – beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre (§ 376 AO). Zudem hat der Gesetzgeber jüngst die Verjährungsfristen nochmals drastisch verlängert: Seit 2020 gilt in besonders schweren Fällen eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre (durch das Jahressteuergesetz 2020) und eine entsprechende Erhöhung der sogenannten absoluten Verjährungsfrist auf das Zweieinhalbfache – das sind 37,5 Jahre. Zum Vergleich: Ein schweres Gewaltdelikt wie Totschlag verjährt absolut in 40 Jahren. Damit liegt schwere Steuerhinterziehung fast gleichauf, was die maximale Verfolgbarkeit angeht. Auch die zivilrechtliche Seite kennt Besonderheiten: Steueransprüche verjähren zwar steuerrechtlich regelmäßig in 4 bzw. 5 Jahren (Festsetzungsverjährung), doch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt dazu, dass Steuern noch nach Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung festgesetzt werden dürfen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Zudem beginnt die steuerliche Verjährungsfrist bei hinterzogenen Steuern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Tat entdeckt wurde (§ 370 Abs. 4 AO) – was einer faktischen Verlängerung gleichkommt. Fazit: Steuerhinterziehung „holt einen lange ein“. Wir prüfen in jedem Mandat sorgfältig, ob Verjährung eingetreten ist oder demnächst eintritt – und nutzen sämtliche sich bietenden Möglichkeiten, ein Verfahren auf diesem Wege zu beenden. Gerade bei lange zurückliegenden Sachverhalten lohnt sich dieser Blick aufs Kalenderblatt.
Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht
Eine einschneidende Veränderung im Strafverfahren hat die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 gebracht. Seitdem rücken nicht nur die Tat und Beweismittel in den Fokus, sondern auch das Vermögen des Beschuldigten. In Steuerstrafsachen heißt das konkret: Steuerfahnder erscheinen heute häufig mit zwei Beschlüssen zu einer Durchsuchung. Neben dem klassischen Durchsuchungsbeschluss gibt es nun oft einen Beschluss über den Vermögensarrest (einstweilige Sicherung des Vermögens). Die Ermittler suchen also nicht mehr nur nach Belegen und Unterlagen, sondern gezielt auch nach Geld, Wertgegenständen und sonstigen Vermögenswerten, die als künftig einzuziehender Betrag in Frage kommen. Parallel dazu werden häufig bereits während der Durchsuchung die Banken des Beschuldigten per Fax oder elektronisch über Kontenpfändungen und Arrestbeschlüsse informiert. Dieses Vorgehen dient dazu, potenzielle Geldstrafen, Bewährungsauflagen oder Rückzahlungen bereits frühzeitig abzusichern, damit der Staat am Ende des Verfahrens nicht „leer ausgeht“. Für Beschuldigte kann der Vermögensarrest erhebliche Auswirkungen haben: Konten werden gesperrt, Bargeld und Wertgegenstände beschlagnahmt, Immobilien mit Sicherungshypotheken belegt. Oft übersteigen diese Sicherungsmaßnahmen den schließlich festgesetzten Betrag oder treffen auch unbeteiligte Familienmitglieder (z.B. bei gemeinsamen Konten). Hier setzen wir als Verteidiger an: Wir prüfen die Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrests, verhandeln mit Staatsanwaltschaft und Gericht über Reduzierungen und arbeiten daran, dass Ihr wirtschaftliches Auskommen während des Verfahrens nicht zerstört wird. Sollte ein Arrestbeschluss überzogen oder rechtsfehlerhaft sein, legen wir Rechtsmittel ein, um Ihr Vermögen zu schützen.
Steuerhinterziehung durch unberechtigten Kindergeldbezug
Ein Spezialfall des Steuerstrafrechts ist die Kindergeldhinterziehung. Vielen ist nicht bewusst, dass Kindergeld rechtlich als Steuervergütung gilt (§ 31 Satz 3 EStG) und damit zu den Steuerstraftaten zählt. In der Praxis entsteht der Vorwurf meist, wenn Eltern Veränderungen hinsichtlich der Kinder oder ihres eigenen Status nicht an die Familienkasse melden und dennoch weiterhin Kindergeld beziehen. Typischer Auslöser sind internationale Sachverhalte: Zum Beispiel ziehen Eltern (oder das Kind) ins Ausland um, melden sich beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß ab, gehen aber fälschlich davon aus, die Abmeldung würde automatisch der Familienkasse mitgeteilt. Tatsächlich sind Kindergeldberechtigte gesetzlich verpflichtet, jeden Wegzug oder verändernden Umstand direkt der Familienkasse anzuzeigen – eine Abmeldung bei der Meldebehörde allein genügt nicht. Unterbleibt diese Mitteilung vorsätzlich, erfüllt dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, da weiterhin Kindergeld gezahlt wird, obwohl der Anspruch entfallen ist. Die Familienkassen gehen solchen Fällen vermehrt nach, zumal seit 2018 Meldedaten vom Bundeszentralamt für Steuern automatisiert an die Familienkasse übermittelt werden und so ungewöhnliche Konstellationen (z.B. Fortbezug von Kindergeld trotz Auslandswohnsitz) auffallen. Wichtig: Selbst wer ohne betrügerische Absicht handelt – etwa weil er dachte, die Behörde würde sich schon selbst informieren – kann sich strafbar machen. Allerdings wird in minder schweren Fällen häufig statt einer Straftat nur eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) angenommen, was eine Geldbuße nach sich zieht. Die Grenze ist fließend und hängt vom Einzelfall ab (Höhe des unberechtigt bezogenen Kindergelds, Dauer, Motivlage etc.). Wenn Ihnen eine Kindergeldhinterziehung vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Wir klären zunächst, ob überhaupt eine vorsätzliche Tat vorliegt oder ob ggf. nur Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) gegeben ist. Oft lässt sich durch gute Kooperation und Nachzahlung des zu viel erhaltenen Kindergeldes eine Einstellung des Verfahrens erreichen. In jedem Fall stehen wir Ihnen zur Seite, um den Schaden möglichst gering zu halten und eine strafrechtliche Verurteilung nach Möglichkeit abzuwenden.
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