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Steuerrecht und Steuerstrafrecht
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Vermögensarrest & Vermögensabschöpfung
Ihr Konto ist eingefroren. Ohne Vorwarnung, ohne Urteil. Sie können keine Miete zahlen, keine Gehälter überweisen, keinen Alltag bestreiten. Der Staat hat zugeschlagen – und Ihre Existenz steht still. Eingezogen wird der gesamte Umsatz – ohne Abzug Ihrer Kosten, Ihrer Investitionen, Ihrer Steuern. Ein Vermögensarrest kann Sie in die Insolvenz treiben, noch bevor überhaupt Anklage erhoben wird. Wenn der Staat Ihr Vermögen angreift, brauchen Sie sofort einen Verteidiger, der handelt. Das bin ich. Ein Arrest ist kein Urteil. Er kann angefochten werden. Das Sicherungsbedürfnis muss konkret begründet sein. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Übersicherung ist rechtswidrig. Diese Verteidigungslinien kenne ich – vom Landgericht bis zum Bundesverfassungsgericht. - RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)"
Soforthilfe bei Vermögensarrest und Einziehung
Der Zugriff des Staates auf Ihr Vermögen trifft Sie oft härter als die Strafe selbst. Ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) oder eine Beschlagnahme friert Ihre Konten ein, lähmt Ihren Geschäftsbetrieb und bedroht Ihre private Existenz – noch bevor ein Urteil gefallen ist. Die Staatsanwaltschaft sichert vermeintliche Taterträge oft rigoros und über das Ziel hinaus.
Wir sind spezialisiert auf die Abwehr staatlicher Zugriffe im Steuerstrafrecht. Wir prüfen sofort die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und setzen uns für die Freigabe Ihrer Mittel ein.
Unsere Leistungen im Bereich Vermögensabschöpfung:
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Sofortmaßnahmen gegen den Arrest: Eilanträge gegen die Arrestanordnung (§ 111e StPO) und Beschlagnahme (§ 111b StPO).
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Freigabe von Mitteln: Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts und Fortführung des Geschäftsbetriebs (Abwendung der Insolvenz).
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Kampf gegen das „Bruttoprinzip“: Verteidigung gegen die Einziehung von Umsätzen ohne Abzug von Kosten.
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Schutz Dritter: Vertretung von Ehepartnern, Geschäftspartnern oder Erben, die unschuldig in den Fokus der Ermittler geraten sind (§ 73b StGB).
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Verhandlung mit Finanzbehörden: Zielgerichtete Kommunikation zur Reduzierung der Arrestsumme durch steuerliche Nacherklärungen oder Sicherheitsleistungen.
Handeln Sie sofort. Jeder Tag zählt, um Ihre Liquidität zurückzugewinnen.
Mal Varlığına El Koyma ve Hesap Dondurma – Hizmetlerimiz
Hesabınız donduruldu mu? Mal varlığınıza el mi konuldu? Savcılık, henüz mahkumiyet kararı olmadan varlıklarınızı bloke etti mi? Bu durum işletmenizi felç edebilir, ailenizi zor durumda bırakabilir ve sizi iflasa sürükleyebilir.
2017 reformundan bu yana Alman devleti çok daha sert davranıyor. Brüt ilke uygulanıyor: Masraflarınız, yatırımlarınız veya vergileriniz düşülmeden tüm ciro talep edilebilir. Ancak bir mal varlığı haczi, mahkumiyet kararı değildir – itiraz edilebilir.
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Vermögensabschöpfung: Das scharfe Schwert der Justiz
Die Reform der Vermögensabschöpfung hat das deutsche Strafrecht radikal verändert. Unter dem Schlagwort „Verbrechen darf sich nicht lohnen“ nutzen Ermittlungsbehörden heute Instrumente, die weit in die Grundrechte von Beschuldigten und Unternehmen eingreifen. Für den Steuerstrafverteidiger ist die Vermögensabschöpfung längst kein Nebenschauplatz mehr, sondern ein zentrales Kampffeld.
Das Risiko: Einziehung von Wertersatz (§ 73c StGB)
Die Justiz begnügt sich nicht mehr mit der Sicherstellung des konkreten „Tatobjekts“. Über die Einziehung von Wertersatz wird auf Ihr gesamtes legales Vermögen zugegriffen, bis die vermeintliche Schadenssumme beglichen ist. Besonders im Steuerstrafrecht droht hier die Anwendung des Bruttoprinzips: Der Staat fordert oft das „Erlangte“ (z.B. Umsätze) zurück, ohne Ihre getätigten Aufwendungen steuermindernd anzuerkennen. Dies kann zu Forderungen führen, die das tatsächliche Vermögen weit übersteigen und direkt in die Insolvenz führen.
Der Vermögensarrest (§ 111e StPO) als Erstschlag
Um die spätere Einziehung zu sichern, erlässt das Gericht oft schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einen dinglichen Arrest. Der Staat pfändet Forderungen, lässt Sicherungshypotheken eintragen und „friert“ Bankkonten ein. Achtung: Nach der Gesetzesreform 2017 wurde das Erfordernis eines konkreten „Arrestgrundes“ (also die Gefahr, dass Sie Vermögen beiseite schaffen) in vielen Fällen gesetzlich vermutet oder von der Rechtsprechung aufgeweicht. Dennoch ist dieser Automatismus nicht grenzenlos.
Unsere Verteidigungsstrategie:
Verhältnismäßigkeit und Sicherungsbedürfnis Wir akzeptieren keine pauschalen Arreste. Unsere Analyse der aktuellen Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte zunehmend korrigierend eingreifen, wenn:
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Ein Sicherungsbedürfnis fehlt, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen vorliegen.
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Die Maßnahme unverhältnismäßig ist und den Betroffenen in seiner Existenz vernichtet, bevor eine Schuld bewiesen ist.
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Eine Übermaßsicherung vorliegt, also Werte gepfändet wurden, die den angeblichen Schaden deutlich übersteigen (z.B. über die 150%-Grenze hinaus).
Wir kämpfen dafür, dass Ihr Verfahren nicht schon durch die vorläufigen Maßnahmen faktisch entschieden wird.
Rechtsprechung - Vermögensarrest & Vermögensabschöpfung
1. Kein automatischer Arrest ohne Gefahr der Verschleierung
Kernaussage:
Ein Vermögensarrest ist kein Selbstläufer – ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensverschiebung darf der Staat nicht präventiv zugreifen.
Der Fall:
Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Vermögensarrest über 111.000 EUR wegen Geldwäscheverdachts gegen einen Beschuldigten, der Opfer eines Betrugs geworden war (Finanzagent). Es gab keine Hinweise darauf, dass er Vermögen beiseiteschaffen wollte.
Die Rechtsprechung:
LG Amberg, Beschluss vom 06.05.2024 – 11 Qs 25/24.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Das Landgericht stellte klar, dass der bloße Tatverdacht für einen Arrest nach § 111e StPO nicht ausreicht. Zwar hat der Gesetzgeber die Hürden gesenkt, aber das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verlangt weiterhin ein Sicherungsbedürfnis. Wenn ein Beschuldigter fest im Leben steht und keine Anstalten macht, Vermögen zu verstecken, ist ein Arrest unverhältnismäßig.
Was hätte man besser machen können:
Wir legen in der Verteidigung dar, dass beim Mandanten geordnete Verhältnisse herrschen und keine „Verdunkelungsgefahr“ besteht, um den Arrest als unnötige Härte zu Fall zu bringen.
2. Die Rückkehr des „Sicherungsbedürfnisses“
Kernaussage:
Auch bei dringendem Tatverdacht darf die Justiz nicht blind arrestieren – das Sicherungsbedürfnis muss im Einzelfall geprüft werden.
Der Fall:
Einem Vermittler wurde vorgeworfen, Provisionen aus einem Schneeballsystem (Betrug) erhalten zu haben. Das Amtsgericht ordnete den Arrest an, allein gestützt auf die Gesetzeslage („Soll“-Vorschrift).
Die Rechtsprechung:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2024 – 1 Ws 141/24 (S) und LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.04.2024 – 12 Qs 11/24.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Beide Gerichte widersprechen der Praxis vieler Staatsanwaltschaften, die Arreste „automatisch“ beantragen. Das OLG Brandenburg betont, dass selbst nach der Reform eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwingend ist. Fehlen Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Vollstreckung vereiteln will, ist der Arrest aufzuheben.
Was hätte man besser machen können:
Ein wichtiger Hebel für die Verteidigung. Wir prüfen die Arrestbegründung akribisch auf Textbausteine. Fehlt eine individuelle Begründung der Sicherungsnotwendigkeit, gehen wir dagegen vor.
3. Schutz vor „Übersicherung“ – Die 150%-Grenze
Kernaussage:
Der Staat darf nicht mehr pfänden, als ihm zusteht – eine Übersicherung führt zur Aufhebung der Maßnahmen.
Der Fall:
Die Staatsanwaltschaft pfändete Konten und Vermögenswerte eines Beschuldigten. Zusammen mit den Werten, die bereits bei anderen Gesamtschuldnern (Mitbeschuldigten) gesichert waren, überstieg die Summe den angeblichen Schaden bei Weitem.
Die Rechtsprechung:
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.10.2020 – 3 Ws 573/20.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Das Gericht wandte zivilprozessuale Grundsätze (§ 803 ZPO) an. Wenn der Pfändungserlös voraussichtlich mehr als 150 % der Forderung abdeckt, ist die Maßnahme rechtswidrig. Die Justiz muss sich anrechnen lassen, was sie bereits bei anderen Beteiligten gesichert hat.
Was hätte man besser machen können:
In Verfahren mit mehreren Beschuldigten (z.B. Geschäftsführer und GmbH) rechnen wir genau nach. Oft summiert sich der Zugriff der Behörden auf ein Vielfaches des Schadens. Wir fordern die Freigabe der überschüssigen Beträge.
4. Verfassungsrecht: Rechtsschutz darf nicht verzögert werden
Kernaussage:
Beschuldigte haben Anspruch auf eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerden gegen Vermögensarreste.
Der Fall:
Ein Beschuldigter wehrte sich gegen einen Arrest. Das Landgericht entschied jedoch monatelang nicht über seine Beschwerde und wollte erst das Urteil in der Hauptsache abwarten.
Die Rechtsprechung:
BVerfG, Beschluss vom 18.12.2024 – 1 BvR 2116/24.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Das Bundesverfassungsgericht rügte dies als Verletzung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Gerade weil der Vermögensarrest tief in die Eigentumsrechte eingreift, darf die Justiz die Prüfung nicht auf die lange Bank schieben.
Was hätte man besser machen können:
Wir dulden keine Verschleppung. Wenn Gerichte nicht entscheiden, nutzen wir Verzögerungsrügen und Verfassungsbeschwerden, um Druck aufzubauen.
5. Arreste gegen Erben – Der Tod beendet die Maßnahme (oft)
Kernaussage:
Ein Vermögensarrest gegen einen Beschuldigten kann nicht ohne Weiteres gegen dessen Erben aufrechterhalten werden.
Der Fall:
Der ursprüngliche Beschuldigte verstarb. Die Staatsanwaltschaft wollte den Arrest gegen die Erben weiterführen, um den Zugriff auf den Nachlass zu sichern.
Die Rechtsprechung:
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.05.2023 – 7 Ws 253/23.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Das OLG entschied, dass der Arrestbeschluss gegen den Verstorbenen nicht einfach „umgeschrieben“ werden kann. Es bedarf eines neuen, eigenständigen Titels gegen die Erben (§ 76a StGB, § 73b StGB). Fehlt dieser oder wird er nicht rechtzeitig beantragt, müssen die Werte freigegeben werden.
Was hätte man besser machen können:
In Erbfällen prüfen wir sofort, ob die formalen Voraussetzungen für den Zugriff auf den Nachlass vorliegen. Oft versäumen Behörden hier die korrekte Umstellung des Verfahrens.
6. Der Kampf um die Berechnung: Brutto vs. Netto
Kernaussage:
Bei der Einziehung muss genau differenziert werden, was „erlangt“ wurde – Ausgaben für den Taterfolg sind oft nicht abzugsfähig, aber der Zurechnungszusammenhang muss stimmen.
Der Fall:
Im prominenten „Querdenken“-Verfahren ging es um Spendenbetrug. Die Vorinstanz hatte Arreste in Millionenhöhe angeordnet.
Die Rechtsprechung:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2024 – 1 Ws 181/23.
Was ist geschehen und warum war es falsch?
Das Gericht setzte sich intensiv mit dem Bruttoprinzip auseinander. Zwar sind Aufwendungen für die Tatvorbereitung oft nicht abzugsfähig, aber es muss geprüft werden, ob die Gelder tatsächlich dem Privatvermögen des Beschuldigten zugeflossen sind oder ob sie für den angegebenen Zweck verwendet wurden. Die Arrestsumme wurde drastisch reduziert.
Was hätte man besser machen können:
Wir akzeptieren die Schadensberechnungen der Finanzermittler nicht ungeprüft. Durch eine detaillierte Aufarbeitung der Geldflüsse können wir oft nachweisen, dass das „Erlangte“ viel geringer ist als behauptet.
Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest im Steuerstrafrecht
Vermögensabschöpfung bedeutet, dass der Staat kriminell erlangte Vermögenswerte dem Täter wieder entzieht. Nach dem Prinzip „Verbrechen dürfen sich nicht lohnen“ soll niemand wirtschaftlich von einer Straftat profitieren. Für Beschuldigte im Steuerstrafrecht – etwa bei Steuerhinterziehung – kann dies drastische Folgen haben. Oft werden schon während des Ermittlungsverfahrens Bankkonten eingefroren oder Wertgegenstände sichergestellt. Diese Vermögensarreste treffen den Beschuldigten meist überraschend und können existenzbedrohend sein. In einer solchen Situation stehen wir Ihnen als erfahrene Verteidiger zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und gegen unverhältnismäßige Maßnahmen vorzugehen.
Gesetzliche Grundlagen: Einziehung und Vermögensarrest
Seit dem 1. Juli 2017 gilt in Deutschland reformiertes Recht der Vermögensabschöpfung. Einziehung ist nun der zentrale Begriff, der den früheren Verfall ersetzt. Vermögensabschöpfung bezeichnet heute die staatliche Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden, geregelt in §§ 73–76b StGB. Demnach ordnet das Gericht die Einziehung rechtswidrig erlangter Vorteile zwingend an (§ 73 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Steuerhinterziehung gilt insbesondere die hinterzogene Steuer als erlangter Vermögensvorteil. Mit anderen Worten: Der Betrag an Steuern, den der Täter durch die Tat gespart hat, kann vollständig vom Staat abgeschöpft werden. Eine Entlastung durch abgezogene „Kosten“ gibt es dabei nicht (Stichwort Bruttoprinzip).
Die Einziehung erfolgt entweder in Natur (konkret erlangte Gegenstände) oder – häufiger im Steuerstrafrecht – durch Einziehung des Wertes des Erlangten. Ist der erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden oder konkret greifbar, wird ein Geldbetrag in gleicher Höhe eingezogen (§ 73c StGB). Die Konsequenz: selbst wenn die hinterzogenen Steuern längst ausgegeben oder investiert wurden, kann ein entsprechender Geldwert vom Vermögen des Beschuldigten abgeschöpft werden.
Wichtig ist, dass die Vermögensabschöpfung nicht zusätzlich erfolgt, wenn der Schaden bereits ausgeglichen wurde. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Im Steuerstrafrecht bedeutet dies: Wurde die hinterzogene Steuer an das Finanzamt nachgezahlt oder beglichen, darf keine doppelte Abschöpfung erfolgen. Die nachträgliche Begleichung der Steuerschuld kann also verhindern, dass es im Strafverfahren zur Vermögensabschöpfung kommt.
Vermögensarrest:
Um sicherzustellen, dass eine Einziehung am Ende des Verfahrens auch vollstreckt werden kann, kennt das Gesetz den Vermögensarrest. Das ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Ermittlungs- und Strafverfahren. Der Vermögensarrest ist in § 111e StPO geregelt und ersetzt den früher sogenannten dinglichen Arrest. Er ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, bereits während des laufenden Verfahrens Vermögenswerte des Beschuldigten zu beschlagnahmen bzw. einfrieren zu lassen, wenn voraussichtlich eine Einziehung droht. Typische Formen sind die Pfändung von Bankkonten, die Sicherstellung von Bargeld, Wertgegenständen oder sogar eine Zwangshypothek auf Immobilien. Die Anordnung des Vermögensarrests erfolgt in der Regel durch das Gericht (§ 111g StPO), in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft. In jedem Arrestbeschluss wird ein Geldbetrag festgelegt, durch dessen Hinterlegung der Beschuldigte die Vollziehung des Arrests abwenden kann. Allerdings wird diese Sicherheitsleistung oft so hoch angesetzt, dass sie praktisch kaum aufzubringen ist – gerade in Steuerstrafsachen geht es häufig um sechs- oder siebenstellige Summen.
Bemerkenswert ist, dass das reformierte Recht zahlreiche frühere Beschränkungen gelockert oder gestrichen hat. Früher musste ein dinglicher Arrest spätestens nach 6 Monaten aufgehoben werden, sofern er nicht bei dringenden Gründen vom Gericht auf 12 Monate verlängert wurde. Diese feste Fristregelung (§ 111b Abs. 3 StPO a.F.) wurde 2017 ersatzlos abgeschafft. Theoretisch kann ein Vermögensarrest nun für die gesamte Verfahrensdauer bestehen bleiben – was bei umfangreichen Steuerstrafverfahren mehrere Jahre bedeuten kann. Zwar gilt nach wie vor der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, doch ohne klare Fristen liegt es im Ermessen der Gerichte, wie lange die Kontensperrung andauert. Diese Neuerung erhöht das Risiko für Betroffene erheblich.
Neben dem strafprozessualen Vermögensarrest gibt es im Steuerrecht selbst eine parallele Möglichkeit: den dinglichen Arrest nach § 324 AO. Dieser wird direkt vom Finanzamt genutzt, um steuerliche Geldforderungen vorläufig zu sichern (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Hinterziehungszinsen). Ein steuerlicher Arrest kann sogar verhängt werden, ohne dass bereits ein Steuerbescheid existiert, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Steueranspruch entstehen wird und dessen Eintreibung gefährdet sein könnte. Beide Maßnahmen – der strafrechtliche Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren und der steuerrechtliche Arrest im Besteuerungsverfahren – können nebeneinander ergehen. Die Strafprozessordnung stellt klar, dass sie gleichberechtigt bestehen (§ 111e Abs. 6 StPO). Für Betroffene bedeutet dies doppelte Vorsicht: Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Finanzamt können zeitgleich auf Vermögenswerte zugreifen.
Auswirkungen auf Beschuldigte und Verteidigungsmöglichkeiten
Ein Vermögensarrest trifft Beschuldigte oft hart. Finanzielle Ressourcen werden eingefroren, noch bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat. Im Wirtschaftsstrafrecht und speziell bei Steuerdelikten kann diese “vorsorgliche Bestrafung” in Form von Kontosperrungen oder Pfändungen den Geschäftsbetrieb lahmlegen und sogar die Existenz bedrohen. Kritiker sprechen hier von „Untersuchungshaft für Geld“, da die Maßnahme ähnlich wirkungsvoll wie eine Inhaftierung sein kann – nur dass statt der Person das Vermögen in Gewahrsam genommen wird. Es besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden diese drakonische Maßnahme als Druckmittel einsetzen. Bereits 2018 warnte ein Fachaufsatz davor, dass die Möglichkeit, dem Beschuldigten wesentliche finanzielle Mittel zu entziehen, zu fragwürdigen Verfahrensabkürzungen verleiten kann. In der Praxis zeigt sich leider, dass diese Verlockung tatsächlich häufig genutzt wird. Für den Betroffenen fühlt sich der Vermögensarrest dann wie eine vorweggenommene Strafe an, die lange vor einem Urteil vollzogen wird.
Angesichts dieser Situation ist es entscheidend, frühzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als erfahrene Strafverteidiger im Steuerrecht kennen wir die Stellschrauben, um gegen eine Vermögensabschöpfung vorzugehen. Zunächst prüfen wir genau, auf welcher Grundlage der Arrest beruht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Staat darf einen Arrest nämlich nur verhängen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne diese Sicherung eine spätere Vollstreckung gefährdet wäre (sog. Arrestgrund, etwa Vermögensverschiebungen oder Fluchtgefahr des Geldes). Fehlt ein solcher dringender Sicherungsbedarf oder ist der Arrest unverhältnismäßig, lässt er sich angreifen.
Rechtsbehelfe:
Gegen einen strafprozessualen Vermögensarrest kann Beschwerde eingelegt werden (§ 304 StPO). Das Amtsgericht (oder Landgericht) überprüft dann die Anordnung. Wird die Beschwerde abgelehnt, gibt es – bei Arrestbeträgen über 20.000 € – noch die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 310 StPO). Wichtig ist, schnell zu reagieren, damit keine Fakten geschaffen werden (z.B. Zwangsversteigerung von Eigentum). Bei Maßnahmen zur Durchführung des Arrests (wie Kontopfändung) kann zudem jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 111k Abs. 3 StPO).
Wenn das Finanzamt einen steuerlichen Arrest nach § 324 AO verhängt hat, stehen dem Betroffenen die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung: Einspruch gemäß §§ 347 ff. AO oder direkt eine Sprungklage zum Finanzgericht (§ 45 Abs. 4 FGO). Wichtig: Diese Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt der Arrest wird nicht automatisch ausgesetzt. Deshalb muss parallel Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (§ 361 AO, § 69 FGO), um die Vollstreckung des Arrests solange zu stoppen, bis über den Einspruch entschieden ist.
Neben solchen juristischen Schritten beraten wir Sie strategisch: Oft kann es sinnvoll sein, dem Finanzamt die hinterzogene Steuer nachzuzahlen oder Sicherheitsleistungen anzubieten. Wie oben erwähnt, entfällt dann die Grundlage für die strafrechtliche Abschöpfung (§ 73e StGB). Eine freiwillige Schadenswiedergutmachung kann nicht nur den Druck aus dem Strafverfahren nehmen, sondern wird auch bei dessen Ausgang positiv berücksichtigt. Allerdings muss dabei genau abgestimmt werden, um keine Schuldeingeständnisse vorweg zu nehmen und die Rechte des Beschuldigten nicht zu schwächen – hierbei begleiten wir Sie mit unserem Know-how.
Fazit:
Die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht ist ein komplexes und einschneidendes Instrument. Nach der Reform 2017 haben Ermittler erweiterte Befugnisse, während Schutzmechanismen für Betroffene reduziert wurden. Umso wichtiger ist eine engagierte Verteidigung, die Augenhöhe herstellt. Wir helfen Ihnen dabei, unberechtigte oder überzogene Abschöpfungsmaßnahmen abzuwehren und dafür zu sorgen, dass Ihre finanziellen Lebensgrundlagen nicht ohne Weiteres entzogen werden. Als Anwälte für Steuerstrafrecht kennen wir die Fallstricke der Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest und setzen uns sachlich wie entschlossen dafür ein, Ihr Recht zu schützen. Sollten Sie von einer Vermögensabschöpfung bedroht sein, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen – wir stehen an Ihrer Seite, um Ihre wirtschaftliche Existenz und Ihre Rechte bestmöglich zu verteidigen.
Rechtsprechung - Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest
LG Amberg - 06.05.2024 - 11 Qs 25/24 - Ein Vermögensarrest erfordert zwingend ein konkretes Sicherungsbedürfnis; keine Automatik allein aufgrund des Tatverdachts.
BVerfG - 18.12.2024 - 1 BvR 2116/24 - Die Justiz darf die Entscheidung über Beschwerden gegen Arreste nicht verzögern; dies verletzt den effektiven Rechtsschutz.
OLG Brandenburg - 18.11.2024 - 1 Ws 141/24 (S) - Bestätigung, dass auch nach neuer Rechtslage (§ 111e StPO) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Sicherungsbedürfnis notwendig ist.
OLG Frankfurt a. M. - 06.10.2020 - 3 Ws 573/20 - Eine Arrestvollziehung ist unzulässig (Übersicherung), wenn gesicherte Werte voraussichtlich 150 % der Forderung übersteigen.
OLG Stuttgart - 24.01.2024 - 1 Ws 181/23 - Differenzierte Betrachtung des „Erlangten“ bei Betrugsvorwürfen; Reduzierung der Arrestsumme bei fehlendem persönlichen Zufluss.
OLG Frankfurt a. M. - 23.05.2023 - 7 Ws 253/23 - Ein Vermögensarrest gegen einen Verstorbenen wirkt nicht automatisch gegen Erben fort; es bedarf neuer Verfahrensschritte.
HansOLG Hamburg - 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 - Hohe Hürden für Arreste bei Steuerhinterziehung; Bestätigung der Praxis bei Scheinrechnungen, aber Mahnung zur Verhältnismäßigkeit.
OLG München - 20.02.2025 - Deutsche Gerichte haben eine begrenzte, aber vorhandene Prüfungskompetenz bei Arresten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).
LG Nürnberg-Fürth - 30.04.2024 - 12 Qs 11/24 - Ablehnung eines Arrestes mangels Sicherungsgrund; keine pauschale Annahme der Gefährdung der Vollstreckung.

