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DAC7 – Airbnb, eBay & Plattform-Meldungen
"Sie haben auf Airbnb vermietet. Auf eBay verkauft. Auf Booking, Vinted, Etsy. Die Einnahmen? Nicht in der Steuererklärung. Seit dem 1. Januar 2023 melden die Plattformen – automatisch, vollständig, direkt ans Bundeszentralamt für Steuern. Mehr als 30 Verkäufe oder mehr als 2.000 Euro Umsatz im Jahr? Dann sind Sie im System. Ihr Name, Ihre Steuer-ID, Ihre Quartalsumsätze. Das Finanzamt gleicht ab – und wenn Ihre Steuererklärung nicht passt, wird aus einer Kontrollmitteilung ein Strafverfahren. Aber: Solange die Tat noch nicht entdeckt ist, haben Sie einen Ausweg. Die Selbstanzeige macht Sie straffrei. Das Zeitfenster schließt sich jedoch mit jedem Tag, den die Daten beim Finanzamt liegen. Ich kenne das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Ich kenne die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich. Ich weiß, wann eine Berichtigung reicht – und wann nur die Selbstanzeige schützt. Handeln Sie jetzt, bevor die Fahndung klingelt. - RA Ibrahim Cakir, Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht & Zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA)"
Unsere Leistungen – DAC7 / Plattform-Meldungen
Analyse & Risikoprüfung
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Prüfung, ob Ihre Plattform-Umsätze gemeldet wurden
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Abgleich mit Ihren Steuererklärungen
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Bewertung des Entdeckungsrisikos
Steuerliche Einordnung
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Abgrenzung privat vs. gewerblich
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Berechnung des tatsächlichen Gewinns (nicht Umsatz)
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Prüfung aller betroffenen Steuerarten (ESt, GewSt, USt)
Selbstanzeige & Nacherklärung
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Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)
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Berichtigungserklärung (§ 153 AO)
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Vollständige Aufarbeitung aller Plattformen und Jahre
Verteidigung im Strafverfahren
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Vertretung gegenüber Bußgeld- und Strafsachenstelle
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Abwehr des Vorsatzvorwurfs
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Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Finanzamt
Spezialberatung Auslandsimmobilien
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Ferienwohnungen in der Türkei, Spanien, Griechenland
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Mieteinnahmen über Airbnb, Booking, FeWo-direkt
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Internationaler Informationsaustausch (AIA/CRS)
DAC7 – Airbnb, eBay ve Platform Bildirimleri – Hizmetlerimiz
1 Ocak 2023'ten bu yana Airbnb, eBay, Booking, Vinted gibi platformlar otomatik olarak Alman Maliye'ye bildirimde bulunuyor. Cirolar, hesap bilgileri, vergi numaranız – her şey iletiliyor.
Bildirim sınırları: Yılda 30'dan fazla satış veya 2.000 Euro'dan fazla ciro? O zaman verileriniz Maliye'de.
Özellikle Türkiye'deki gayrimenkuller için dikkat: İstanbul, Antalya veya Bodrum'daki dairenizi Airbnb veya Booking üzerinden kiraya veriyorsanız, bu veriler uluslararası bilgi değişimi yoluyla Alman Maliye'ye ulaşıyor. Beyan etmediğiniz kira gelirleri artık tespit edilebilir.
Sizin için ne yapıyoruz:
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Verilerinizin bildirilip bildirilmediğini kontrol ediyoruz
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Özel mi yoksa ticari mi değerlendirmesi yapıyoruz
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Kendini ihbar (Selbstanzeige) ile cezasızlık sağlıyoruz
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Vergi dairesi ile tüm yazışmaları üstleniyoruz
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Türkiye'deki gayrimenkul gelirleri için özel danışmanlık
Zaman daralıyor. Veriler zaten Maliye'de. Henüz suç tespit edilmemişse, kendini ihbar hâlâ mümkün. Hemen arayın.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): Was Google weiß und das Finanzamt jetzt sieht
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7. Es verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, Transparenz über die Einkünfte ihrer Nutzer zu schaffen. Ziel ist es, Steuerhinterziehung in der digitalen Ökonomie ("Platform Economy") effektiv zu bekämpfen und Schattenwirtschaft aufzudecken.
Die harten Fakten: Ab wann werden Sie gemeldet?
Das Gesetz definiert klare Meldeschwellen. Ein Plattformbetreiber muss Sie und Ihre Umsätze melden, wenn Sie in einem Kalenderjahr:
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Mehr als 30 Transaktionen (Verkäufe, Vermietungen) abschließen ODER
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Mehr als 2.000 EUR Vergütung erzielen.
Achtung:
Diese Grenzen gelten pro Plattform. Wer auf eBay 25 Artikel verkauft und auf Vinted weitere 20, wird zwar ggf. nicht automatisch gemeldet, bewegt sich aber steuerlich auf dünnem Eis. Sobald eine der beiden Grenzen (30 Verkäufe oder 2.000 EUR) überschritten ist, fließen Ihre Daten.
Was genau landet beim Finanzamt? (Kontrollmitteilung)
Die Plattformen übermitteln einen detaillierten Datensatz, der eine Kontrollmitteilung an Ihr Wohnsitzfinanzamt auslöst. Dazu gehören:
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Name, Anschrift und Geburtsdatum.
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Ihre Steueridentifikationsnummer.
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Bankverbindungen.
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Die genauen Quartalsumsätze und die Anzahl der Transaktionen.
Das Risiko: § 370 AO und der gewerbliche Handel
Die Gefahr liegt in der Diskrepanz. Das Finanzamt gleicht die DAC7-Daten automatisiert mit Ihrer Einkommensteuererklärung ab.
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Privat vs. Gewerblich: Werden regelmäßige Verkäufe festgestellt, stuft das Finanzamt Sie schnell als gewerblichen Händler ein.
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Die Folge: Nicht erklärte Einnahmen führen zum Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO). Es drohen Nachzahlungen von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie empfindliche Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Spezial-Fokus: Die Türkei-Falle und Auslandsimmobilien
Ein weit verbreiteter Irrtum: "Meine Ferienwohnung in der Türkei oder Spanien bekommt das deutsche Finanzamt nicht mit." Falsch. DAC7 gilt EU-weit und umfasst durch den internationalen Informationsaustausch auch Daten von Plattformen, die im Ausland sitzen, aber EU-Bürger bedienen. Wenn Sie über Booking.com oder Airbnb eine Wohnung in Istanbul, Mallorca oder Wien vermieten, landen diese Daten über den automatischen Informationsaustausch (AIA) beim deutschen Fiskus. Das Entdeckungsrisiko für nicht versteuerte Mieteinnahmen aus dem Ausland ist durch die Vernetzung der Behörden auf nahezu 100% gestiegen.
Die Lösung – Selbstanzeige und Berichtigung
Angst ist ein schlechter Ratgeber – Strategie ist der Ausweg
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Umsätze gemeldet wurden, aber in Ihrer Steuererklärung fehlen, müssen Sie sofort handeln. Warten ist keine Option.
Berichtigung vs. Selbstanzeige (§ 371 AO)
Es gibt einen entscheidenden Unterschied, wie wir Ihren Fall gegenüber dem Finanzamt darstellen:
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Nacherklärung/Berichtigung (§ 153 AO): Wenn Sie lediglich vergessen haben, Angaben zu machen oder Fehler passiert sind, ohne Vorsatz, kann eine Berichtigung ausreichen. Dies wirkt oft weniger "schuldig".
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Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO): Bei Verdacht auf Vorsatz (Steuerhinterziehung) ist dies der einzige Weg zurück in die Legalität. Sie legen alle Karten auf den Tisch, zahlen nach und werden im Gegenzug nicht bestraft.
Warum ist Eile geboten? Der Sperrgrund der Tatentdeckung
Das Zeitfenster schließt sich. Eine Selbstanzeige ist gesperrt (wirkungslos), sobald die Tat "entdeckt" ist. Da die Plattformen die Daten bereits übermitteln (Meldefrist war der 31.01.), ist das Risiko der Tatentdeckung akut. Sobald der Abgleich im System des Finanzamts einen Treffer ("Match") ergibt oder ein Prüfer die Daten auf dem Tisch hat, kann der Weg zur Straffreiheit versperrt sein. Wer jetzt zögert, verspielt seine Chance auf Straffreiheit.
Unsere Strategie: Wir holen Sie da raus
Wir analysieren Ihre Transaktionslisten (Airbnb-Export, eBay-Historie) und gleichen sie mit der steuerlichen Rechtslage ab.
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Datenaufbereitung: Wir rekonstruieren den steuerlich relevanten Gewinn (nicht Umsatz!).
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Rechtliche Bewertung: War es wirklich gewerblich oder noch private Vermögensverwaltung?
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Kommunikation: Wir reichen die korrigierten Erklärungen oder die Selbstanzeige ein, bevor das Strafverfahren eröffnet wird.
Wir verhandeln mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle auf Augenhöhe.
Fallbeispiele - Meldepflichten
Szenario 1: Der "Ausmist-Fall" auf Vinted
Fall: Frau Müller verkauft über das Jahr verteilt 45 Teile gebrauchter Kinderkleidung auf Vinted. Gesamtumsatz: 400 EUR. Problem: Sie hat die Grenze von 30 Transaktionen überschritten. Vinted meldet sie an das BZSt.
Lösung: Keine Panik. Die Meldung erfolgt zwar, aber steuerlich ist dies meist irrelevant. Verkäufe von persönlichen Gebrauchsgegenständen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind in der Regel steuerfrei. Aber: Das Finanzamt könnte nachfragen. Wir helfen Ihnen, die "Entrümpelung" glaubhaft darzulegen und die Einstufung als Gewerbe abzuwehren.
Szenario 2: Der "Airbnb-Host" mit der Türkei-Immobilie
Fall: Herr Yilmaz besitzt eine Wohnung in Istanbul, die er über Airbnb vermietet. Die Einnahmen (8.000 EUR/Jahr) fließen auf ein türkisches Konto. In der deutschen Steuererklärung tauchen sie nicht auf.
Problem: Airbnb übermittelt die Daten an die irischen Behörden, die sie an das deutsche BZSt weiterleiten. Durch DAC7 und den AIA wird die Steuerhinterziehung transparent. Lösung: Hier liegt ein hohes Strafbarkeitsrisiko vor (§ 370 AO). Da die Daten schon fließen, ist eine sofortige Selbstanzeige notwendig, um die nicht versteuerten Mieteinnahmen nachzumelden, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Szenario 3: Der "Krypto-Trader"
Fall: Ein Nutzer handelt aktiv auf einer Krypto-Börse und erzielt Gewinne. Er nutzt P2P-Marktplätze für den Verkauf. Problem: Mit der kommenden Erweiterung auf DAC8 rücken auch Krypto-Assets in den Fokus. Auch hier droht bei fehlender Angabe in der Anlage SO der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Lösung: Wer Krypto-Gewinne bisher verschwiegen hat, sollte die Zeit vor dem automatischen Austausch (DAC8 Start 2026, rückwirkende Prüfung möglich) nutzen, um "Reinen Tisch" zu machen. Eine proaktive Nacherklärung schützt vor den kommenden automatisierten Meldungen.
Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest im Steuerstrafrecht
Vermögensabschöpfung bedeutet, dass der Staat kriminell erlangte Vermögenswerte dem Täter wieder entzieht. Nach dem Prinzip „Verbrechen dürfen sich nicht lohnen“ soll niemand wirtschaftlich von einer Straftat profitieren. Für Beschuldigte im Steuerstrafrecht – etwa bei Steuerhinterziehung – kann dies drastische Folgen haben. Oft werden schon während des Ermittlungsverfahrens Bankkonten eingefroren oder Wertgegenstände sichergestellt. Diese Vermögensarreste treffen den Beschuldigten meist überraschend und können existenzbedrohend sein. In einer solchen Situation stehen wir Ihnen als erfahrene Verteidiger zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und gegen unverhältnismäßige Maßnahmen vorzugehen.
Gesetzliche Grundlagen: Einziehung und Vermögensarrest
Seit dem 1. Juli 2017 gilt in Deutschland reformiertes Recht der Vermögensabschöpfung. Einziehung ist nun der zentrale Begriff, der den früheren Verfall ersetzt. Vermögensabschöpfung bezeichnet heute die staatliche Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden, geregelt in §§ 73–76b StGB. Demnach ordnet das Gericht die Einziehung rechtswidrig erlangter Vorteile zwingend an (§ 73 Abs. 1 StGB). Im Falle einer Steuerhinterziehung gilt insbesondere die hinterzogene Steuer als erlangter Vermögensvorteil. Mit anderen Worten: Der Betrag an Steuern, den der Täter durch die Tat gespart hat, kann vollständig vom Staat abgeschöpft werden. Eine Entlastung durch abgezogene „Kosten“ gibt es dabei nicht (Stichwort Bruttoprinzip).
Die Einziehung erfolgt entweder in Natur (konkret erlangte Gegenstände) oder – häufiger im Steuerstrafrecht – durch Einziehung des Wertes des Erlangten. Ist der erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden oder konkret greifbar, wird ein Geldbetrag in gleicher Höhe eingezogen (§ 73c StGB). Die Konsequenz: selbst wenn die hinterzogenen Steuern längst ausgegeben oder investiert wurden, kann ein entsprechender Geldwert vom Vermögen des Beschuldigten abgeschöpft werden.
Wichtig ist, dass die Vermögensabschöpfung nicht zusätzlich erfolgt, wenn der Schaden bereits ausgeglichen wurde. Gemäß § 73e StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Im Steuerstrafrecht bedeutet dies: Wurde die hinterzogene Steuer an das Finanzamt nachgezahlt oder beglichen, darf keine doppelte Abschöpfung erfolgen. Die nachträgliche Begleichung der Steuerschuld kann also verhindern, dass es im Strafverfahren zur Vermögensabschöpfung kommt.
Vermögensarrest:
Um sicherzustellen, dass eine Einziehung am Ende des Verfahrens auch vollstreckt werden kann, kennt das Gesetz den Vermögensarrest. Das ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme im Ermittlungs- und Strafverfahren. Der Vermögensarrest ist in § 111e StPO geregelt und ersetzt den früher sogenannten dinglichen Arrest. Er ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, bereits während des laufenden Verfahrens Vermögenswerte des Beschuldigten zu beschlagnahmen bzw. einfrieren zu lassen, wenn voraussichtlich eine Einziehung droht. Typische Formen sind die Pfändung von Bankkonten, die Sicherstellung von Bargeld, Wertgegenständen oder sogar eine Zwangshypothek auf Immobilien. Die Anordnung des Vermögensarrests erfolgt in der Regel durch das Gericht (§ 111g StPO), in Eilfällen auch durch die Staatsanwaltschaft. In jedem Arrestbeschluss wird ein Geldbetrag festgelegt, durch dessen Hinterlegung der Beschuldigte die Vollziehung des Arrests abwenden kann. Allerdings wird diese Sicherheitsleistung oft so hoch angesetzt, dass sie praktisch kaum aufzubringen ist – gerade in Steuerstrafsachen geht es häufig um sechs- oder siebenstellige Summen.
Bemerkenswert ist, dass das reformierte Recht zahlreiche frühere Beschränkungen gelockert oder gestrichen hat. Früher musste ein dinglicher Arrest spätestens nach 6 Monaten aufgehoben werden, sofern er nicht bei dringenden Gründen vom Gericht auf 12 Monate verlängert wurde. Diese feste Fristregelung (§ 111b Abs. 3 StPO a.F.) wurde 2017 ersatzlos abgeschafft. Theoretisch kann ein Vermögensarrest nun für die gesamte Verfahrensdauer bestehen bleiben – was bei umfangreichen Steuerstrafverfahren mehrere Jahre bedeuten kann. Zwar gilt nach wie vor der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, doch ohne klare Fristen liegt es im Ermessen der Gerichte, wie lange die Kontensperrung andauert. Diese Neuerung erhöht das Risiko für Betroffene erheblich.
Neben dem strafprozessualen Vermögensarrest gibt es im Steuerrecht selbst eine parallele Möglichkeit: den dinglichen Arrest nach § 324 AO. Dieser wird direkt vom Finanzamt genutzt, um steuerliche Geldforderungen vorläufig zu sichern (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Hinterziehungszinsen). Ein steuerlicher Arrest kann sogar verhängt werden, ohne dass bereits ein Steuerbescheid existiert, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Steueranspruch entstehen wird und dessen Eintreibung gefährdet sein könnte. Beide Maßnahmen – der strafrechtliche Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren und der steuerrechtliche Arrest im Besteuerungsverfahren – können nebeneinander ergehen. Die Strafprozessordnung stellt klar, dass sie gleichberechtigt bestehen (§ 111e Abs. 6 StPO). Für Betroffene bedeutet dies doppelte Vorsicht: Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Finanzamt können zeitgleich auf Vermögenswerte zugreifen.
Auswirkungen auf Beschuldigte und Verteidigungsmöglichkeiten
Ein Vermögensarrest trifft Beschuldigte oft hart. Finanzielle Ressourcen werden eingefroren, noch bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat. Im Wirtschaftsstrafrecht und speziell bei Steuerdelikten kann diese “vorsorgliche Bestrafung” in Form von Kontosperrungen oder Pfändungen den Geschäftsbetrieb lahmlegen und sogar die Existenz bedrohen. Kritiker sprechen hier von „Untersuchungshaft für Geld“, da die Maßnahme ähnlich wirkungsvoll wie eine Inhaftierung sein kann – nur dass statt der Person das Vermögen in Gewahrsam genommen wird. Es besteht die Gefahr, dass Ermittlungsbehörden diese drakonische Maßnahme als Druckmittel einsetzen. Bereits 2018 warnte ein Fachaufsatz davor, dass die Möglichkeit, dem Beschuldigten wesentliche finanzielle Mittel zu entziehen, zu fragwürdigen Verfahrensabkürzungen verleiten kann. In der Praxis zeigt sich leider, dass diese Verlockung tatsächlich häufig genutzt wird. Für den Betroffenen fühlt sich der Vermögensarrest dann wie eine vorweggenommene Strafe an, die lange vor einem Urteil vollzogen wird.
Angesichts dieser Situation ist es entscheidend, frühzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als erfahrene Strafverteidiger im Steuerrecht kennen wir die Stellschrauben, um gegen eine Vermögensabschöpfung vorzugehen. Zunächst prüfen wir genau, auf welcher Grundlage der Arrest beruht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Staat darf einen Arrest nämlich nur verhängen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne diese Sicherung eine spätere Vollstreckung gefährdet wäre (sog. Arrestgrund, etwa Vermögensverschiebungen oder Fluchtgefahr des Geldes). Fehlt ein solcher dringender Sicherungsbedarf oder ist der Arrest unverhältnismäßig, lässt er sich angreifen.
Rechtsbehelfe:
Gegen einen strafprozessualen Vermögensarrest kann Beschwerde eingelegt werden (§ 304 StPO). Das Amtsgericht (oder Landgericht) überprüft dann die Anordnung. Wird die Beschwerde abgelehnt, gibt es – bei Arrestbeträgen über 20.000 € – noch die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 310 StPO). Wichtig ist, schnell zu reagieren, damit keine Fakten geschaffen werden (z.B. Zwangsversteigerung von Eigentum). Bei Maßnahmen zur Durchführung des Arrests (wie Kontopfändung) kann zudem jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 111k Abs. 3 StPO).
Wenn das Finanzamt einen steuerlichen Arrest nach § 324 AO verhängt hat, stehen dem Betroffenen die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung: Einspruch gemäß §§ 347 ff. AO oder direkt eine Sprungklage zum Finanzgericht (§ 45 Abs. 4 FGO). Wichtig: Diese Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt der Arrest wird nicht automatisch ausgesetzt. Deshalb muss parallel Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (§ 361 AO, § 69 FGO), um die Vollstreckung des Arrests solange zu stoppen, bis über den Einspruch entschieden ist.
Neben solchen juristischen Schritten beraten wir Sie strategisch: Oft kann es sinnvoll sein, dem Finanzamt die hinterzogene Steuer nachzuzahlen oder Sicherheitsleistungen anzubieten. Wie oben erwähnt, entfällt dann die Grundlage für die strafrechtliche Abschöpfung (§ 73e StGB). Eine freiwillige Schadenswiedergutmachung kann nicht nur den Druck aus dem Strafverfahren nehmen, sondern wird auch bei dessen Ausgang positiv berücksichtigt. Allerdings muss dabei genau abgestimmt werden, um keine Schuldeingeständnisse vorweg zu nehmen und die Rechte des Beschuldigten nicht zu schwächen – hierbei begleiten wir Sie mit unserem Know-how.
Fazit:
Die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht ist ein komplexes und einschneidendes Instrument. Nach der Reform 2017 haben Ermittler erweiterte Befugnisse, während Schutzmechanismen für Betroffene reduziert wurden. Umso wichtiger ist eine engagierte Verteidigung, die Augenhöhe herstellt. Wir helfen Ihnen dabei, unberechtigte oder überzogene Abschöpfungsmaßnahmen abzuwehren und dafür zu sorgen, dass Ihre finanziellen Lebensgrundlagen nicht ohne Weiteres entzogen werden. Als Anwälte für Steuerstrafrecht kennen wir die Fallstricke der Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest und setzen uns sachlich wie entschlossen dafür ein, Ihr Recht zu schützen. Sollten Sie von einer Vermögensabschöpfung bedroht sein, zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen – wir stehen an Ihrer Seite, um Ihre wirtschaftliche Existenz und Ihre Rechte bestmöglich zu verteidigen.
Rechtsprechung - Vermögensabschöpfung und Vermögensarrest
LG Amberg - 06.05.2024 - 11 Qs 25/24 - Ein Vermögensarrest erfordert zwingend ein konkretes Sicherungsbedürfnis; keine Automatik allein aufgrund des Tatverdachts.
BVerfG - 18.12.2024 - 1 BvR 2116/24 - Die Justiz darf die Entscheidung über Beschwerden gegen Arreste nicht verzögern; dies verletzt den effektiven Rechtsschutz.
OLG Brandenburg - 18.11.2024 - 1 Ws 141/24 (S) - Bestätigung, dass auch nach neuer Rechtslage (§ 111e StPO) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Sicherungsbedürfnis notwendig ist.
OLG Frankfurt a. M. - 06.10.2020 - 3 Ws 573/20 - Eine Arrestvollziehung ist unzulässig (Übersicherung), wenn gesicherte Werte voraussichtlich 150 % der Forderung übersteigen.
OLG Stuttgart - 24.01.2024 - 1 Ws 181/23 - Differenzierte Betrachtung des „Erlangten“ bei Betrugsvorwürfen; Reduzierung der Arrestsumme bei fehlendem persönlichen Zufluss.
OLG Frankfurt a. M. - 23.05.2023 - 7 Ws 253/23 - Ein Vermögensarrest gegen einen Verstorbenen wirkt nicht automatisch gegen Erben fort; es bedarf neuer Verfahrensschritte.
HansOLG Hamburg - 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 - Hohe Hürden für Arreste bei Steuerhinterziehung; Bestätigung der Praxis bei Scheinrechnungen, aber Mahnung zur Verhältnismäßigkeit.
OLG München - 20.02.2025 - Deutsche Gerichte haben eine begrenzte, aber vorhandene Prüfungskompetenz bei Arresten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).
LG Nürnberg-Fürth - 30.04.2024 - 12 Qs 11/24 - Ablehnung eines Arrestes mangels Sicherungsgrund; keine pauschale Annahme der Gefährdung der Vollstreckung.

