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Kryptowährung & Steuerhinterziehung
Leistungen
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Fachkompetenz im Steuerrecht
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Fachwissen und Durchblick bei der Prüfung der Steuerpflicht eines Gewinns aus dem Handel mit Kryptowährungen
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Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch kompetenten Anwalt im Steuerrecht und Strafverteidiger
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Richtiger Umgang mit der Steuerfahndung
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Selbstanzeigeberatung
Kryptowährung - Steuerrecht und Steuerstrafrecht Kompetente Beratung und Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung
Kryptowährung - Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Kryptowährungen: Bitcoin und Steuerhinterziehung
Durch den Handel mit Bitcoin und anderen Kryptwährungen wie zum Beispiel Ether, Riplle oder Monero konnten in den letzten Jahren hohe Gewinne erzielt werden. Es stellt sich die Frage, wie diese Gewinne steuerlich zu behandeln sind. Die falsche steuerliche Behandlung von diesen Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährung hat bedeutende Konsequenzen. Auf der einen Seite steht die Besteuerung des Verkäufers aufgrund der erzielten Gewinne im Raum. Auf der anderen Seite liegt die eigentliche Herausforderung darin zu verhindern, dass der Vorgang als eine Steuerhinterziehung verstanden wird. Wenn solche Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährung nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden und die Finanzverwaltung auf andere Weise dennoch von diesen Gewinnen erfahren, wird die Steuerfahndung gegen den Verkäufer den Vorwurf der Steuerhinterziehung aufstellen und wegen Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen ermitteln.
Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen
Jede Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dabei müssen alle Tatsachen angegeben, die für die richtige Erhebung der Steuer erforderlich sind. Wenn solche Tatsachen nicht angegeben sondern Verschwiegen werden, wird der Bereich der Steuerhinterziehung betreten. Die Steuerhinterziehung ist in § 370 Abs. 1 AO geregelt und bestraft, dass bestimmte steuererheblich erhebliche Tatsachen oder Angaben nicht oder nicht vollständig angegeben werden.
Gewinne die mit dem Verkauf von Kryptowährung erzielt werden sind solche Tatsachen, die in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wird bereits dann erhoben, wenn dem Steuerpflichtigen vorgeworfen werden kann, dass er die Steuerpflicht dieser Gewinne in Betracht gezogen hat.
Die Konsequenz einer Verurteilung sind umfangreich und einschneidend. Die Bestrafung reicht von
einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Kryptowährungen - Hintergründe
Zuerst muss aber die Frage geklärt werden, wie genau Kryptowährungen funktionieren
Die Kryptowährung Bitcoin basiert auf der sogenannten Blockchain Technologie. Es geht dabei um die dezentrale Organisation von Informationen. Es handelt sich um ein System, bei der jede neue Information an die bisherige Informationskette angeschlossen werden muss. Um diesen Vorgang zu bewerkstelligen, muss die neue Information mit allen vorher bereits an die Kette angehängten Informationsblöcken abgeglichen und bestätigt werden. Die Informationsblöcke werden jeweils mit einem bestimmten Nummernkennwert ausgestattet.
Um die neuen Informationskette zu bestätigen und anzuhängen, muss eine Berechnung vorgenommen werden, wobei die neue Kette nur angeschlossen wird, wenn anhand dieser Berechnung der richtige Kennwert ermittelt wird. Diese Berechnung beansprucht sehr viele Ressourcen. Da die Grundidee der Blockchain darin liegt, ein dezentrales System zu schaffen, dass wobei eine Vielzahl von Menschen, die Ihnen ohnehin zur Verfügung stehenden Rechenresourcen zur Verfügung stellen, um die Funktion der Blockchain zu gewährleisten. wurde es als notwendig erachtet ein System zu erschaffen, bei welchem eine Belohnung ausgekehrt wird für denjenigen, der zuerst die richtige Zahlenkombination findet und auf diese Weise gewährleistet, dass die neue Kette an die bisherige Kette angeschlossen werden kann. Um dieses Belohnungssystem auszuführen, wurde die Kryptowährung Bitcoin erschaffen.
Um an den Berechnungen der Blockchain teilzunehmen und die Möglichkeit zu erhalten ein Bitcoin zu gewinnen, muss zuerst die gesamte Blockchain installiert und ein besonderes Konto, auch Wallet genannt, eröffnet werden. Es liegt in der Natur der dezentral organisierten Blockchain, dass die Finanzbehörden keinen direkten Zugriff auf diese Informationen haben. Daher kann der Gewinn eines Bitcoin anonym erfolgen und grundsätzlich vor den Finanzbehörden verborgen bleiben. Dieser Umstand sorgte bisher für ein Gefühl der Sicherheit unter den Besitzern von Kryptowährungen. Die Finanzbehörden sind aber durchaus in der Lage, durch bestimmte Maßnahmen auf die Netzwerke zuzugreifen und Datensätze abzurufen. Dadurch droht die Entdeckung und der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Blockchaintechnologie es erlaubt, Transaktionen zurückzuverfolgen. Daher kann ermittelt werden, an welche Person Bitcoingewinne geflossen sind.
Die Blockchain kann mit einem Bankkonto verglichen werden, bei welchem alle Transaktionen einsehbar sind, aber unbekannt ist, wem dieses Konto eigentlich gehört. Dabei steht die Blockchain für jeden zur Einsicht offen. Die Finanzbehörden können also die einzelnen Transaktionen einsehen, indem Sie in die Blockchain Einblick nehmen. Dort können Empfängeradresse, Senderadresse und der Betrag eingesehen werden. Dadurch sind die Geldflüsse selbst bekannt. Allein mit diesen Informationen kann die Finanzbehörde allerdings noch keine Zuordnung vornehmen. Es muss nun der Finanzbehörde gelingen, eine Transaktion einem bestimmten Konto bzw. einer bestimmten Wallet zuzuordnen, um die Transaktion auf diese Weise mit einem Klarnamen verbinden zu können. Wenn der Finanzbehörde dies gelingt, kann Sie Einsicht in das Guthaben und alle Transaktionen bekommen.
Die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden können strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen nutzen, um auf die Blockchain zuzugreifen und einzelne Transaktionen zurückzuverfolgen. Wenn es den Ermittlungsbehörden dadurch gelingt, Transaktionen auf eine bestimmte Person zurückzuverfolgen, kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einer Kryptowährung gegenüber einem Täter aufgestellt werden.
Nur bei Kryptowährungen, deren Blockchain intransparent ist wie z.B. Monero, können Ermittlungsbehörden nicht in dieser Weise verfahren und keine Rückverfolgungen vornehmen.
Bei Monero handelt es sich um eine Währung, die anders als Bitcon nicht nachverfolgt werden kann. Monero benutzt zusätzliche Kryptographien, sodass die die Sender- und Empfängerdaten bei einer Blockchain von Monero nicht zu Wallets führen. Die Beträge sind "confidential“ (geheim bzw. vertraulich). Dadurch sind der Sender, Empfänger und der Betrag der Transaktion nicht erkennbar.
Wenn Einkünfte durch die Entgegennahme von Kryptowährungen entstehen, sind diese Umstände gegenüber dem Finanzamt bekannt zu geben. Der Steuerpflichtige muss diese Tatsachen in einer Steuererklärung angeben. Es stellt sich die Frage, welche Art von Einkommensteuer entsteht. Die Gewinne, die aus dem Verkauf von Kryptowährungen entstehen unterfallen nicht der Abgeltungssteuer.
Es muss unterschieden werden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden. Wenn die Kryptowährung im Privatvermögen gehalten werden, sind die Gewinne, die aus dem Verkauf entstehen, steuerpflichtig, wenn der Verkauf erfolgt, noch bevor die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Wenn auf diese Weise Gewinne entstehen, existiert eine Freigrenze iHv 600 EUR pro Jahr. Solange die Gewinne unterhalbe dieser Grenze bleiben, ist der Gewinn steuerfrei.
Wenn die Kryptowährung im Betriebsvermögen gehalten wird, sind die Gewinne die aus dem Verkauf entstehen immer Einkommensteuerpflichtig. Außerdem fällt Gewerbesteuer an. Die Höhe des Gewinns ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis
Kryptowährung im Steuerrecht
Ist der Erhalt und der Verkauf von Kryptowährungen überhaupt steuerpflichtig? Welche Steuerart kommt in Betracht? Kryptowährungen wie Bitcoins sind in Deutschland weder als gesetzliche Währungen noch als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt.
Grundsätzlich kommt für den Verkauf von Kryptowährungen durch eine natürliche Person eine Besteuerung entweder wegen gewerblichen Einkünften oder als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht. Erfolgt der Verkauf durch eine juristischePerson, ist der Verkauf immer körperschaftsteuerpflichtig. Es ist kommt für die konkrete Steuerart daruaf aun, ob eine private Person, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft den Verkauf ausführt. Entsprechend fallen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Steuerpflicht des Verkaufs von Kryptowährungen
Wichtig ist die Feststellung, dass jedenfalls keine Quellensteuer bzw. Abgeltungssteuer auf diese Art von Gewinnen anfällt. Die Abgeltungssteuer bzw. Quellensteuer i.H.v 25 % fällt bei dem Handel mit Aktien- und Wertpapieren sowie bei Zinsgewinnen an. Danach werden die Dividenden und Aktienkursgewinne, die über den Sparerfreibetrag hinausgehen, pauschal mit der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) belastet.
Der Verkauf von Kryptowährungen fällt aber nicht unter diese Kategorie. Daher ist es möglich Krytopwährungen wie zum Beispiel Bitcoin zu im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gem. § 23 EStG zu verkaufen. Ein großer Vorteil dieser Einteilung liegt darin, dass Spekulationsgewinne gem. § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft bis zu einer steuerlichen Freigrenze von EUR 600,00 steuerfrei bleiben. Es ist sogar möglich die Kryptowährung zu verkaufen, ohne dass überhaupt eine Steuern auf diese Gewinne gezhalt werden müssen. Wenn der Verkäufer die jeweilige Kryptowährung länger als ein Jahr in Besitz hatte, bleiben die Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Als Veräußerung gilt zum einen der Verkauf der Kryptowährung gegen Euro oder eine andere staatliche Währung. Aber auch der Eintausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung oder die Bezahlung von Waren gegen Kryptowährung ist ein Veräußerung. Erfolgt ein solcher Vorgang innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der Kryptowährung ist der Gewinn steuerpflichtig.
Steuerpflicht - Erhalt von Kryptowährung - Schürfen / Mining
Die Steuerpflicht wird anders beurteilt, wenn es um den Erhalt von Kryptowährungen durch das Bereitstellen von Rechenleistung geht. Wenn einen natürliche oder juristische Person als sogenannter Miner tätig ist, kann diese Tätigkeit sehr schnell als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Dann wäre jeder Erhalt von Kryptowährung sowie auch jeder Verkauf von Kryptowährung steuerpflichtig. Diese Beurteilung droht auch bei der Teilnahme an sogenannten Mining-Pools. In diesen Fällen wird der Gewinn nicht nach § 23 EStG sondern nach § 15 EStG besteuert.
Steuerpflicht des sog. Lending
Als Lending wird das verleihen von Kryptowährung gegen Entgelt bezeichnet. Bei dieser Art von Darlehen verlängert sich die Haltefrist nach § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG 10 Jahre.
Die Behandlung der Einnahmen aus dem Verleih von Kryptowährung ist noch nicht vollständig geklärt. Die Erlöse aus dem Verleih von Kryptowährungen werden aktuell als Zinsen aus Kapitalerträgen behandelt und unterliegen somit der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Auf der anderen Seite sollen diese Einnahmen aber zukünftig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt werden. Dann würden die Einnahmen steuerfrei bleiben, solange die Freigrenze von 256 EUR nicht überschritten wird. Allerdings würden übersteigende Einnahmen sodann mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % besteuert werden.
Steuerpflicht des sog. Staking
Bei sogenannten Staking werden Kryptowährungen an die Blockchain zurückgegeben. Da die Blockchain Technologie nur funktionieren kann, wenn sich ein Vielzahl von Personen an den Berechnungen beteiligt, müssen stets genügend Anreize vorhanden sein, damit weiterhin Rechenleistungen zur Verfügung gestellt wird. Derjenige, der seine Kryptowährung erneut dem System zur Verfügung stellt, erhält hierfür eine Rendite. Diese Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt.
Wird ein Staking durchgeführt muss darauf geachtet werden, dass sich die Haltefrist ebenfalls auf 10 Jahre verlängern kann.
Kryptowährung und Umsatzsteuer
Der Europäische Gerichtshof hat 2015 entschieden, dass bei Bitcoin-Umtauschgeschäften gewerbliche Umsätze aus dem Umtausch von Bitcoins in staatliche Währungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, weil nach der Auffassung des Gerichts Bitcoins bzw. Kryptowährungen in diesem Zusammenhang den staatlichen Zahlungsmitteln gleichzusetzen sind.
Steuerhinterziehung bei Missachtung der Anzeigepflicht
Die Ermittlungsbehörden haben zahlreiche Möglichkeiten, bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung tätig zu werden. Dazu gehören zum Beispiel Auskunftsersuchen nach § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG, Bestandsanfragen der Kontoinhaber (Kundennamen) durch Herausgabeverlangen nach §§ 161, 95 StPO oder Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Bank mit Beschlagnahme der Bestandsdaten nach §§ 103, 105, 94 StPO.
Allerdings ist die Blockchain so organisiert, dass die relevanten Daten nicht auf diese Weise ermittelt werden können. Denn diese Informationen sind oft auf auf ausländischen Datenträgern vorhanden. Die Informationen können zwar bis zur Ausgabe des Coins durch das Mining zurückverfolgt werden. Allerdings können auf diese Weise nicht die Personen ermittelte werden, die die Coin erhalten haben.
a) Sammelauskunftsersuchen
Eine Möglichkeit für die Finanzbehörden Sachverhalte im Zusammenhang mit Kryptowährungen zu ermitteln sind Sammelauskunftsersuchen. Hierbei handelt es sich um eine Anfrage bei Dritten, bei denen Informationen zu Steuerpflichtigen vermutet werden.
Handelsplattformen oder Vermittlungsstellen werden angehalten Auskünfte zu erteilen, wobei § 93 Abs. 1a AO hierfür die gesetzliche Grundlage darstellt. Dabei müssen Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung gegeben sein. In Abgrenzung dazu sind keine Ermittlungen erlaubt,
Es müssen Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen. Es ist also nicht gestatte, einfach nur mit Ermittlungen zu beginnen, ohne das es solche Anhaltspunkte gibt. Ermittlungen ins Blaue hinein“ sind nicht erlaubt. Es stellt sich die Frage, ob die bereist die Anonymität der Kryptowährung allein genügend Anhaltspunkte bietet, um Ermittlungsmaßnahmen aufzunehmen.
Bei einer deutschen Handelsplattform bzw. Kryptobörse kann die Finanzbehörde aus eigener Zuständigkeit eine Auskunft ersuchen. Allerdings besteht eine solche Zuständigkeit nicht bei einer ausländischen Handelsplattform. In diesen Fällen muss das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) darauf untersucht werden, ob die Möglichkeit des Sammelauskunftsersuchens besteht. Möglich ist auch eine Gruppenanfrage, wobei im Gegensatz zum Sammelauskunftsersuchen die betreffenden Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht identifiziert sind.
b) Datenanfragen an Bitcoin-Plattformen
Solche Anfragen hat es bereits bei der deutschen Bitcoin Plattform bitcoin.de gegeben. Die Kundendaten wurde auf Anfrage der Polizei Hannover weiteregegeben. Dabei haben die Nutzer der Plattform bitcoin.de gem. § 21 Abs. 5 der AGB einer solchen Herausgabe zugestimmt. Auch auf anderen Plattformen wie zum Beispiel Crimenetwork.biz wurden zugriffe vorgenommen, wobei die Staatsanwaltschaft Köln Bitcoins sichergestellt hat.
In der Folge wurde ein Student aufgrund einer Tätigkeit als Treuhänder u einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Aber auch im Ausland werden solche Auskünfte erteilt. So zum Beispiel durch die amerikanische Plattform Coinbase.
c) Ermittlungen in der Blockchain
Die Strafrechtsbehörden können anhand der Generalklauseln der §§ 161, 163 StPO Ermittlungsmaßnahmen ergreifen. Dabei lassen diese Gesetze aber nur Maßnahmen mit geringem Grundrechtseingriff zu.
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