Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält die Abschaffung der Verpflichtung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Grundsätzlich gilt die Abschaffung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 EStG). Auf formlosen Antrag ist diese Neuregelung jedoch bereits für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch entnommen werden, dass das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des neuen § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur einheitlich für alle noch offenen Wirtschaftsjahre ausgeübt werden kann.
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