

Notwendiges Betriebsvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die überwiegend und unmittelbar für die Zwecke des Unternehmens genutzt werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb selbst unabdingbar sind. Diese müssen zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, um als notwendiges Betriebsvermögen anerkannt zu werden.
Beispiele
Fahrzeuge, die für betriebliche Lieferungen und Dienstleistungen eingesetzt werden.; Firmengebäude, also solche, die als Betriebsstätten genutzt werden, sowie Maschinen, die zur Herstellung von Produkten eingesetzt werden.
Eine Unterscheidung zwischen notwendigem Betriebsvermögen, welches klar für den Betrieb genutzt wird und gewillkürtem Betriebsvermögen, das sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden könnte, ist entscheidend, da das notwendige Vermögen vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen müssen Privatanteile hingegen gesondert versteuert werden.
