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Bankenviertel

Rechtskraft

Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil oder ein Beschluss eines Gerichts endgültig und verbindlich geworden ist. Das bedeutet, dass gegen diese Entscheidung keine ordentlichen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision mehr eingelegt werden können. Eine Rechtskräfte Entscheidung muss von allen Beteiligten akzeptiert und umgesetzt werden.


Funktionen

-Rechtssicherheit: Die Rechtskraft sorgt dafür, dass nach einer bestimmten Zeit endgültige Entscheidungen vorliegen, auf die sich alle Beteiligten verlassen können- dadurch wird verhindert, dass Rechtsstreitigkeiten unendlich weitergeführt werden können.

-Frieden im Rechtsverkehr: Durch die Rechtskraft wird erreicht, dass ein Rechtsstreit abschließend geklärt wird, was zur Befriedung der beteiligten Parteien und zur Stabilität des Rechtsverkehrs beiträgt.

-Durchsetzbarkeit: Eine rechtskräftige Entscheidung kann vollstreckt werden. Das bedeutet, dass staatlich Zwangsmittel eingesetzt werden können, um die Entscheidung umzusetzen, wenn eine Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.


Wann tritt Rechtskraft ein?

Eine gerichtliche Entscheidung wird rechtskräftig, wenn:

-Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

-Alle eingelegten Rechtsmittel ausgeschöpft und abgewiesen wurden.

-Die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.


Unterschiede

-formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung durch ordentliche Rechtmittel nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist der erste Schritt zur endgültigen Verbindlichkeit.

-materielle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung nicht nur formell rechtskräftig ist, sondern auch inhaltlich verbindlich ist und für die zukünftigen Verfahren zwischen den gleichen Parteien hinsichtlich desselben Streitgegenstands bindend bleibt.


Folgen der Rechtskraft

-Die Entscheidung ist verbindlich und muss von den Beteiligten akzeptiert und umgesetzt werden (Bindungswirkung)

-Eine rechtskräftige Entscheidung kann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die unterlegene Partei nicht freiwillig handelt (Vollstreckbarkeit).

-Der Streitgegenstand bzw dieselbe strafrechtliche Sache, kann nicht erneut vor Gericht gebracht werden, um eine andere Entscheidung zu erzielen (Sperrwirkung/Strafklageverbrauch)

Eine Beseitigung der Rechtskraft ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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