

Scheinbestandteil
Bei Scheinbestandteilen handelt es sich um Elemente im Steuer- und Immobilienrecht, die in vielen Miet- und Pachtverhältnissen vorkommen. Sie sind dadurch gekennzeichnet dass sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Gebäude oder einem Grundstück verbunden werden. Sie ermöglichen es Mietern, ihre gemieteten Räume flexibel und den betrieblichen Anforderungen entsprechend zu gestalten, ohne dass diese Einbauten nach Ende des Mietverhältnisses im Eigentum des Vermieters verbleiben.
Ein Scheinbestandteil ist ein Wirtschaftsgut, das in ein Gebäude oder Grundstück eingefügt wurde, aber nicht dauerhaft dort verbleiben soll. Diese Bestandteile sind physisch zwar mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden, behalten jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit und werden als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt.
Beispiele
Mietereinbauten: ein häufiges Beispiel sind vorgefertigte Trennwände, die in gemieteten Büroräumen eingebaut werden, um die Räume auf die Bedürfnisse des Mieters anzupassen. Diese können bei Auszug des Mieters problemlos wieder entfernt und in neuen Räumlichkeiten wiederverwendet werden.
Temporäre Gebäude: Auch Gebäude, die auf gepachtetem Land errichtet wurden und nach Ablauf des Pachtvertrags entfernt werden müssen, sind ein typisches Beispiel. Auch wenn diese Gebäude fest mit dem Boden verbunden sind, gelten sie als Scheinbestandteile, wenn ihre Entfernung nach Vertragende vorgesehen ist.
Steuerliche Behandlung
Scheinbestandteile sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anders abzuschreiben als fest verbundene Gebäudebestandteile. Die Abschreibung erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer, die oft mit der Miet- und Pachtlaufzeit übereinstimmt.
Rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerschaft
Im Falle von Scheinbestandteilen bleibt der Mieter oder Pächter der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer dieser Bestandteile. Dies bedeutet, dass der Vermieter keinen Anspruch auf diese Bestandteile hat, selbst wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Der Mieter hat die Kosten die Kosten für die Entfernung und eventuelle Wiederverwendung der Scheinbestandteile zu tragen.
