

Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf Schenkungen erhoben wird, also auf Vermögensübertragungen von einer Person auf eine andere ohne Gegenleistung. Diese Steuer soll verhindern, dass durch Schenkungen steuerliche Vorteile entstehen, die bei einer Erbschaft nicht möglich wären. Die Schenkungssteuer ist im ErbStG geregelt.
Die Schenkungssteuer fällt an, wenn der Wert der Schenkung bestimmte Freibeträge überschreitet. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Wenn einer Schenkung innerhalb von zehn Jahren den Freibetrag übersteigt, muss der übersteigende Teil versteuert werden.
Die Freibeträge und Steuersätze der Schenkungssteuer sind identisch zu denen der Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung profitiert man jedoch davon, dass sie Freibeträge alle 10 Jahre ausgeschöpft werden können. Bei einer Erbschaft wird das gesamte Erbe auf einmal ausgezahlt und wir dann voll versteuert.
Freibeträge
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000€
Kinder und Adoptiv- und Stiefkinder: 400.000€
Enkelkinder: 200.000€
Eltern und Großeltern: 100.000€
Alle anderen Personen (zB Geschwister): 20.000€
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass Vermögen strategisch über einen längeren Zeitraum hinweg steuerfrei übertragen werden kann.
Steuersätze der Schenkungssteuer
Die Steuersätze der Schenkungssteuer sind progressiv gestaltet und steigen mit dem Wert der Schenkung sowie der Steuerklasse des Beschenkten. Es gibt drei Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III: Alle anderen Personen
Die Steuersätze reichen von 7% bis 50%, abhängig vom Wert der Schenkung und der Steuerklasse.
Pflichten
Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, wenn der Wert die Freibeträge überschreitet. Dies muss innerhalt von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung erfolgen.
