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Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag, auch “Soli” genannt, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer in Deutschland und in § 3 des SolZG geregelt. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen und soll helfen, die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern auszugleichen und den Aufbau Ost zu finanzieren.


Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Er wird somit als Ergänzungsabgabe auf die berechnete Steuer erhoben. Hier ist eine einfache Darstellung, wie der Solidaritätszuschlag berechnet wird:

  1. Ermittlung      der festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer: Dies ist die      Steuer, die nach der Berechnung der Einkommensteuer oder      Körperschaftsteuer festgesetzt wird.

  2. Berechnung      des Solidaritätszuschlags: Der Zuschlag beträgt 5,5% dieser festgesetzten      Steuer. Beispiel: Wenn die festgesetzte Einkommensteuer 10.000 Euro      beträgt, wäre der Solidaritätszuschlag 550 Euro (10.000 Euro x 5,5%)

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Der Solidaritätszuschlag wird von allen Steuerpflichtigen erhoben, die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zahlen. Dazu gehören:

Arbeitnehmer: Der Soli wird automatisch vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer abgeführt.

Selbstständige und Freiberufler: Diese zahlen den Solidaritätszuschlag im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen und bei der Einkommensteuer-Jahresabrechnung.

Kapitalgesellschaften: Unternehmen, die Körperschaftsteuer zahlen, müssen auch den Solidaritätszuschlag entrichten.


Entlastungen und Freigrenzen

Um niedrige Einkommen zu entlasten, gibt es Freigrenzen und -beträge, unter denen kein Solidaritätszuschlag gezahlt werden muss. Ab 2021 wurden diese Freigrenzen erhöht, sodass ein Großteil der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit ist. Konkret bedeutet das:

  • Freigrenze      für Ledige: Bis zu einer festgesetzten Einkommensteuer von etwa 18.130      Euro jährlich fällt kein Solidaritätszuschlag an.

  • Freigrenze      für Verheiratete: Für zusammen veranlagte Ehepaare liegt die Freigrenze      bei etwa 36.260 Euro festgesetzter Einkommensteuer jährlich

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