Streitig war, ob in Luxemburg vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge im Inland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Insbesondere ging es um die Frage, ob ein doppelter Abzug von Kranken ‒ und Rentenversicherungsbeiträgen sowohl bei der Besteuerung in Luxemburg als auch bei Ermittlung der deutschen Einkommensteuer zulässig ist. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit luxemburgischer Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowohl im luxemburgischen Tätigkeitsstaat als auch im inländischen Wohnsitzstaat nicht gegeben ist.
FG Rheinland-Pfalz 15.1.20, 1 K 1476/19, Rev. BFH X R 14/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217660
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