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Kanzlei für

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Spezialisiert.

Professionell.

Effektiv.

Alzey

Anwalt im Steuerrecht & Steuerstrafrecht

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Statue der Gerechtigkeit

Ich nehme mir stets Zeit für Ihre Anliegen und Bedürfnisse und erarbeite eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen

Rechtsanwalt & Steuerstrafverteidiger

LL.M. Steuerrecht 

LL.M. Wirtschaftsstrafrecht

10 Jahre Erfahrung

Expertenwissen im Steuerrecht

Voller Einsatz ohne Kompromisse!

Ihr Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht für Alzey

Imbiss, Döner-Laden, Pizzeria, Kiosk – bargeldintensive Betriebe in Alzey und Rheinhessen geraten regelmäßig ins Visier der Finanzverwaltung. Das Finanzamt Alzey-Worms arbeitet nach einem festen Schema: Erst erscheint der Prüfer zur Kassennachschau, dann folgt die Betriebsprüfung, schließlich kommt der Schätzungsbescheid. Am Ende steht nicht selten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Dieser Ablauf ist kein Zufall – und er lässt sich durchbrechen. Wir vertreten Gastronomen und Einzelhändler aus Alzey und dem Landkreis Alzey-Worms im Steuerstrafrecht. Unser Standort Mainz ist 30 Minuten entfernt – Termine persönlich, telefonisch oder per Video. Rechtsanwalt Ibrahim Cakir ist Anwalt für Steuerrecht und spezialisierter Steuerstrafverteidiger. Beratung auf Deutsch, Türkisch und Englisch.

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Persönliche Termine sind nach Vereinbarung in Mainz möglich.

KSW – Anwalt für Steuerrecht & Steuerstrafrecht in 

Mainz (Hauptsitz)
Mombacher Str. 93 · 55122 Mainz
Tel.: 06131 464 88 70

Bewertungen

Referenzen

Rechtsanwalt/Anwalt Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Selbstanzeige in Mainz, Türkischer, Türkei, Türkisch, Informationsaustausch
Rechtsanwalt/Anwalt Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Selbstanzeige in Mainz, Türkischer, Türke, Türkei, Informationsaustausch, Bilgi paylasimi
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Fachwissen, dem Institutionen vertrauen - Rechtsanwalt Cakir ist nicht nur in der Verteidigung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert, sondern vermittelt sein Wissen auch an angehende Meister, Fach- und Führungskräfte sowie Studierende. Als Dozent im Steuerrecht war er unter anderem für die Handwerkskammer Rheinhessen, die Südwestdeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft sowie die iba University tätig.

Beratung

STEUERSTRAFRECHT

Vom Steuerfahndungsfall über steuerliche Korrekturen bis zu Verhandlungen vor Straf- und Finanzgerichten – Steuerstrafrecht ist unsere Kernkompetenz.

SELBSTANZEIGEN

Strafbefreiung durch Selbstanzeige erfordert Takt, Fachwissen und Sorgfalt – wir begleiten Sie diskret und rechtskonform durch jeden Verfahrensschritt.

STEUERSTREIT

Ob Einspruchsverfahren, AdV-Antrag oder Klage vor dem Finanzgericht – wir vertreten Ihre Interessen entschlossen gegenüber Finanzamt und Finanzgericht.

SCHWARZARBEIT

Verfahren wegen Schwarzarbeit, Vorenthalten von Sozialabgaben oder illegaler Beschäftigung – wir sichern Ihre Verteidigung vom ersten Verdacht an.

Echte Erfahrungen unserer Mandanten

Herr Cakir hört wirklich gut zu, baut sofort ein profundes Verständnis für die Thematik auf und stellt sich auf die spezifische Situation des Mandanten individuell ein. Ich habe mich sehr gut betreut gefühlt und bedanke mich für die schnelle, unkomplizierte, kompetente und professionelle Unterstützung!
Ich danke Herrn Çakır herzlich, da er mich in meinem Fall kompetent beraten und durch seine gezielte Unterstützung ein positives Ergebnis erzielt hat. Ich kann ihn uneingeschränkt weiterempfehlen.

Vereinbaren Sie Ihre Erstberatung

Schnelle, diskrete und kompetente Hilfe im Steuerrecht & Steuerstrafrecht. Nutzen Sie die Möglichkeit zu einem Erstgespräch und schildern Sie uns Ihr Anliegen in Ruhe. Wir bieten Ihnen kurzfristige Termine – in der Regel innerhalb von 24 Stunden – und nehmen uns die Zeit, Ihre Situation klar zu analysieren und die nächsten Schritte zu besprechen.

Persönliche Termine sind in Mainz, Frankfurt und Mannheim möglich, auf Wunsch auch telefonisch oder per Videokonferenz. Kontaktieren Sie uns noch heute – wir sind zuverlässig für Sie erreichbar und unterstützen Sie bei allen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen.

Steuerstrafrecht Alzey – Verteidigung für Gastronomen in Rheinhessen

Steuerstrafverteidigung in Alzey und Rheinhessen


Wir vertreten Mandanten aus Alzey und dem Landkreis Alzey-Worms bei allen Fragen des Steuerstrafrechts. Unser Schwerpunkt liegt auf der Verteidigung von Gastronomen und Einzelhändlern – Döner-Imbisse, Pizzerien, Bäckereien, Kioske und Lebensmittelmärkte. Das Finanzamt Alzey-Worms prüft bargeldintensive Betriebe nach einem festen Schema. Wir kennen dieses Schema und wissen, wie man es durchbricht.


Das Prüfungsschema des Finanzamts Alzey-Worms
Die Finanzverwaltung in Rheinhessen arbeitet systematisch. Betriebe mit hohem Bargeldanteil werden erfasst, beobachtet und irgendwann geprüft. Der Ablauf folgt einem Muster, das sich in Alzey immer wiederholt.


Am Anfang steht die Kassennachschau. Ein Prüfer erscheint ohne Ankündigung in Ihrem Betrieb und verlangt Zugang zu Ihrer Kasse. Er prüft die Programmierung, die Z-Bons, die Stornierungen. Er fotografiert und notiert. Was Sie in diesem Moment sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.


Wochen oder Monate später folgt die Betriebsprüfung. Das Finanzamt Alzey-Worms fordert Ihre Unterlagen an und analysiert sie über einen Zeitraum von oft mehreren Jahren. Der Prüfer vergleicht Ihren Wareneinsatz mit Ihrem erklärten Umsatz. Er wendet Richtsätze an und prüft, ob Ihre Margen dem Branchendurchschnitt entsprechen. Findet er Abweichungen, schätzt er hinzu.


Am Ende steht der Schätzungsbescheid. Das Finanzamt unterstellt Ihnen höhere Einnahmen als erklärt und fordert die Differenz nach – zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Übersteigt die geschätzte Verkürzung eine bestimmte Grenze, wird die Sache an die Steuerfahndung Mainz übergeben. Aus der Betriebsprüfung wird ein Strafverfahren.


Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht


Wir greifen in jeder Phase dieses Ablaufs ein. Je früher Sie uns einschalten, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.


Bei der Kassennachschau beraten wir Sie sofort telefonisch. Sie erfahren, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich verhalten sollten. Bei der Betriebsprüfung übernehmen wir die Kommunikation mit dem Finanzamt Alzey-Worms. Wir beantworten Fragen, prüfen Berechnungen und verhindern, dass Sie sich selbst belasten. Gegen Schätzungsbescheide legen wir Einspruch ein und fechten die Berechnungsgrundlagen an. Im Steuerstrafverfahren verteidigen wir Sie vor der Steuerfahndung Mainz und der Staatsanwaltschaft.


Wenn Sie steuerliche Fehler korrigieren möchten, bevor das Finanzamt sie entdeckt, erstellen wir eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Selbstanzeige ist der einzige Weg zur Straffreiheit – aber sie muss vollständig und rechtzeitig sein.


Gastronomen in Rheinhessen


Rheinhessen ist bekannt für Weinbau, aber die Region hat auch eine lebendige Gastronomieszene. In Alzey und den umliegenden Gemeinden betreiben viele Familien seit Jahren Restaurants, Imbisse und Geschäfte. Türkische Döner-Läden, italienische Pizzerien, asiatische Schnellrestaurants – sie alle arbeiten überwiegend mit Bargeld und stehen deshalb im Fokus der Finanzverwaltung.


Für diese Betriebe sind wir spezialisiert. Wir kennen die Kalkulationsgrundlagen, die das Finanzamt verwendet. Wir wissen, welche Fehler in der Kassenführung typisch sind und wie man sie erklärt. Und wir verstehen die Strukturen von Familienbetrieben – die Rollenverteilung, die Buchführungspraxis, die sprachlichen Barrieren.


Türkische Beratung


Rechtsanwalt Ibrahim Cakir berät Mandanten aus Alzey auf Türkisch. Das bedeutet nicht nur Übersetzung, sondern echtes Verständnis für die Situation türkischer Unternehmer in Rheinhessen. Viele unserer Mandanten haben ihre Betriebe über Jahrzehnte aufgebaut. Ein Steuerstrafverfahren bedroht nicht nur das Geschäft, sondern die gesamte Existenz. Wir wissen, was auf dem Spiel steht, und kämpfen entsprechend.


Zuständige Behörden für Alzey
Das Finanzamt Alzey-Worms ist für die Steuerfestsetzung und Betriebsprüfung zuständig. Bei Steuerstrafverfahren ermittelt die Steuerfahndung Mainz. Strafverfahren werden vor dem Amtsgericht Alzey oder dem Landgericht Mainz verhandelt. Wir vertreten Sie vor allen diesen Behörden und Gerichten.


Erreichbarkeit
Unser Standort Mainz liegt 30 Minuten von Alzey entfernt. Termine finden persönlich in Mainz, telefonisch oder per Videokonferenz statt. Bei Durchsuchungen oder dringenden Fällen kommen wir direkt nach Alzey.


Telefon Mainz: 06131 464 88 70
E-Mail: info@ksw-recht.de

FAQ: Steuerfahndung Alzey

1. Was macht die Steuerfahndung Alzey?
Sie ermittelt bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, prüft steuerliche Sachverhalte und führt Durchsuchungen durch.

2. Muss ich bei einer Durchsuchung mitwirken?
Nein. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber Sie haben das Recht zu schweigen und sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben, bevor Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben.

3. Was droht mir, wenn die Steuerfahndung gegen mich ermittelt?
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen oft hohe Steuernachzahlungen, Zinsen und ein nachhaltiger Imageschaden.

4. Wie kann ich mich schützen?
Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht in Alzey. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, Verteidigungsstrategien entwickeln und Schätzungen anfechten.

5. Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Wenn Sie steuerliche Fehler erkannt haben, bevor die Steuerfahndung aktiv wird. Eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen.

Alzey - Durchsuchung & Durchsuchungsbeschluss

Durchsuchung durch die Steuerfahndung – was tun?

Eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung in Alzey ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Grundgesetz geschützt. Dennoch dürfen Steuerfahnder Ihre Wohnung oder Geschäftsräume betreten, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt – oder im Ausnahmefall bei „Gefahr im Verzug“.

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss

  • Richterliche Anordnung: Regelfall, die Steuerfahndung beantragt beim Amtsgericht.

  • Gefahr im Verzug: Nur in echten Eilfällen darf die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.

  • Beschuldigter oder Dritte: Nach § 102 StPO ist die Durchsuchung beim Beschuldigten zulässig, nach § 103 StPO auch bei unbeteiligten Dritten (z. B. Steuerberater, Geschäftspartner).

Rechte des Betroffenen

  • Schweigerecht: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

  • Recht auf Anwalt: Sie dürfen sofort einen Verteidiger kontaktieren – das Telefonat muss ungestört möglich sein.

  • Formale Kontrolle: Sie dürfen sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und Namen der Beamten notieren.

  • Widerspruchsrecht: Sie können der Durchsuchung widersprechen, ohne diese zu behindern. Der Widerspruch wird protokolliert und kann später rechtlich geprüft werden.

Ablauf einer Durchsuchung

In der Praxis sind Durchsuchungen gründlich vorbereitet: Personalien, Steuerakten und Grundrisse liegen den Beamten meist schon vor. Häufig wird parallel auch die Beschlagnahme von Unterlagen, Computern und Datenträgern angeordnet. Für Betroffene ist das Risiko groß, durch unbedachte Aussagen die eigene Lage zu verschlechtern.

Rechtsmittel gegen einen Durchsuchungsbeschluss

  • Beschwerde nach § 304 StPO gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen

  • Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO) bei Beschlagnahmen

  • Verfassungsbeschwerde im Ausnahmefall

  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen unzulässiges Verhalten von Beamten

 

Warum sofort ein Anwalt helfen sollte

Viele Durchsuchungsbeschlüsse sind formelhaft und fehlerhaft begründet. Dennoch werden sie in der Praxis fast nie abgelehnt. Ein erfahrener Anwalt für Steuerstrafrecht in Alzey prüft:

  • ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen,

  • ob die Durchsuchung verhältnismäßig war,

  • ob Beschlagnahmen rechtmäßig sind und

  • ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt.

 

Unsere Kanzlei begleitet Sie vom ersten Moment an: Wir kommen unverzüglich zur Durchsuchung, sichern Ihre Rechte, verhindern unnötige Eingriffe und legen Rechtsmittel ein, wenn die Maßnahme rechtswidrig war.

FAQ Alzey – Durchsuchung & Durchsuchungsbeschluss

1. Darf die Steuerfahndung meine Wohnung einfach durchsuchen?
Nein. Eine Durchsuchung braucht in der Regel einen richterlichen Beschluss. Nur in seltenen Eilfällen („Gefahr im Verzug“) kann die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.

2. Muss ich Unterlagen freiwillig herausgeben?
Nein. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv mitwirken. Überlassen Sie die Entscheidung, welche Unterlagen beschlagnahmt werden dürfen, den Beamten – und lassen Sie das später rechtlich prüfen.

3. Soll ich bei einer Durchsuchung Angaben machen?
Nein. Schweigen ist Ihr Recht und meist die beste Strategie. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt.

4. Kann ich mich gegen eine Durchsuchung wehren?
Sie dürfen widersprechen, sollten die Maßnahme aber nicht behindern. Später kann Ihr Anwalt Beschwerde einlegen und die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.

5. Was droht nach einer Durchsuchung?
In der Regel folgt eine Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und häufig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Eine gute Verteidigung kann entscheidend sein, um Folgen zu begrenzen.

Betriebsprüfung in Alzey: Ablaufhemmung, Fristen & Auswertung des Prüfungsberichts

Warum die Prüfungsanordnung Ihre Fristen stoppt

Wird vor Ablauf der Festsetzungsverjährung eine Außenprüfung angeordnet und mit ernsthaften Ermittlungshandlungen begonnen, hemmt das den Fristenlauf, bis geänderte Bescheide unanfechtbar sind. Das gilt auch, wenn eine fristgerecht angeordnete Prüfung auf Ihren Antrag verschoben wird – sofern Ihr Antrag tatsächlich ursächlich für die Verlegung war. Verschiebt das Amt aus eigenen Gründen, läuft die Frist weiter.

Praxis-Hinweise:

  • Saisonspitzen (z. B. Weihnachtsgeschäft): Ein gut begründeter Verschiebungsantrag ist oft möglich – aber die Ablaufhemmung kann trotzdem greifen.

  • 2-Jahres-Regel bei befristeter Verschiebung: Beginnt die Prüfung nicht binnen 2 Jahren nach Ihrem befristeten Antrag, fällt die Hemmung rückwirkend weg. Ein weiterer Antrag startet die 2 Jahre erneut.

  • Unbefristeter Antrag (z. B. „Bitte erst nach Abschluss einer anderen Prüfung“): Die Hemmung endet 2 Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds (ab Kenntnis der Behörde), sofern bis dahin nicht begonnen wurde.

  • Aussetzung der Prüfungsanordnung (AdV): Auch während der Aussetzung bleibt die Ablaufhemmung bestehen.

  • Wirksame Prüfungsanordnung & Beginn: Schon Aktenstudium, schriftliche Unterlagenanforderungen oder Mitwirkungsbitten zählen als Prüfungsbeginn – auch wenn Sie das noch nicht bemerken.

  • Umfang: Gehemmt sind nur die in der Anordnung benannten Steuern und Zeiträume. Erweiterungen brauchen eigene Anordnungen vor Fristablauf.

Was zählt als Ermittlung – und was nicht?

Ermittlungshandlungen sind alles, was auf die Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen zielt (z. B. Anforderung, Auswertung, Mitwirkungsaufforderung).
Nicht fristhemmend: bloße Erstellung oder Zusammenfassung des Prüfungsberichts ohne neue Ermittlung.

Nach der Betriebsprüfung: Bindungswirkung & Änderungsrisiken

Wurden Bescheide geändert oder durch die Außenprüfung bestätigt, steigt die Bindungswirkung: Spätere Änderungen wegen „neuer Tatsachen“ sind regelmäßig nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung möglich – die Beweislast liegt bei der Finanzverwaltung.

Verbindliche Zusage nach der Prüfung (für die Zukunft)

Für geprüfte, fortwirkende Sachverhalte (z. B. Gesellschaftsverträge, Modelle, wiederkehrende Gestaltungen) können Sie eine verbindliche Zusage beantragen.
Wichtig:

  • Zeitnähe zur Außenprüfung wahren; Antrag schriftlich/elektronisch stellen.

  • Zusagen gelten, solange wesentliche Sachverhalte gleich bleiben und sich das Gesetz nicht ändert.

  • Mündliche „Zusatzzusagen“ einzelner Prüfer sind nicht einklagbar – wir sichern solche Verständigungen sauber ab.

FAQ Alzey – Betriebsprüfung & Fristen

1) Hemmt jede Prüfungsanordnung automatisch die Verjährung?
Nur bei wirksamer Anordnung und tatsächlichem Prüfungsbeginn (echte Ermittlungshandlungen).

2) Ich habe um Verschiebung gebeten – läuft die Frist jetzt garantiert weiter?
Nicht automatisch. Die Hemmung greift nur, wenn Ihr Antrag tatsächlich ursächlich für die Verlegung war.

3) Zählt das Aktenstudium als Prüfungsbeginn?
Ja – auch nicht sichtbare Handlungen wie Aktenstudium oder schriftliche Anforderung können den Beginn markieren.

4) Gilt die Hemmung für alle Steuern/Zeiträume?
Nein. Nur für die in der Anordnung genannten Steuern/Zeiträume. Erweiterungen brauchen eigene Anordnungen vor Fristablauf.

5) Können wir nach der BP noch etwas „festzurren“?
Ja: Verbindliche Zusage für künftig gleichgelagerte Sachverhalte – mit klarer Bindungswirkung, solange sich nichts Wesentliches ändert.

Selbstanzeige nach § 371 AO – Alzey

Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist

Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Instrument, um trotz begangener Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Straffreiheit zu erlangen. Sie greift nur, wenn der Steuerpflichtige vollständig und rechtzeitig alle bisher nicht erklärten steuerlich relevanten Sachverhalte nachmeldet. Entscheidend ist, dass sämtliche unverjährten Fälle einer Steuerart offengelegt werden – mindestens die letzten zehn Jahre.

Dabei gilt:

  • Es ist unschädlich, wenn eine Berichtigung nach § 153 AO fälschlich als „Selbstanzeige“ überschrieben wird oder umgekehrt – die Bezeichnung ist rechtlich nicht entscheidend („falsa demonstratio non nocet“).

  • Eine Selbstanzeige muss schriftlich und nachweisbar beim Finanzamt eingereicht werden – idealerweise vorbereitet durch einen Fachanwalt, um Fehler mit Sperrwirkung (§ 371 Abs. 2 AO) zu vermeiden.

  • Bei mehreren Beteiligten (z. B. Ehepartner, Mittäter) ist eine zeitliche Abstimmung zwingend, da sonst die wirksame Selbstanzeige des einen zur faktischen Strafanzeige gegen den anderen werden kann.

 

Voraussetzungen für Straffreiheit

 

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus:

  1. Vollständige Offenlegung aller steuerlich relevanten Sachverhalte innerhalb des betroffenen Zeitraums.

  2. Rechtzeitige Abgabe – vor Tatentdeckung oder bevor Sperrgründe eintreten (z. B. Beginn einer Außenprüfung).

  3. Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen und ggf. eines Zuschlags nach § 398a AO.

 

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn:

 

  • die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste,

  • eine Prüfungsanordnung vorliegt,

  • oder die Nachzahlung nicht fristgerecht erfolgt.

 

Täter, Mittäter, Gehilfen

 

  • Täter & Mittäter: Straffreiheit nur bei vollständiger Offenlegung und Begleichung der Steuerschulden.

  • Gehilfen: müssen keine Steuern nachzahlen, aber die Beteiligung vollständig offenlegen.

Risiken einer unvollständigen Selbstanzeige

Eine teilweise oder fehlerhafte Selbstanzeige kann fatale Folgen haben:

  • Unwirksamkeit und damit keine Straffreiheit.

  • Stattdessen droht eine verunglückte Selbstanzeige: Das Verfahren wird strafmildernd berücksichtigt, aber bleibt strafbar.

  • Zahlungen werden trotzdem fällig, ggf. zuzüglich Strafzuschlägen.

 

Strategisch sinnvoll: die zweistufige Selbstanzeige

 

In der Praxis empfiehlt sich häufig die zweistufige Vorgehensweise:

  1. Erste Anzeige mit Rahmendaten zur fristgerechten Absicherung.

  2. Nachgelagerte Präzisierung mit vollständiger Aufarbeitung aller Zahlen und Unterlagen.

 

So wird der Wettlauf mit der Sperrwirkung vermieden und die Anzeige bleibt wirksam.

FAQ – Selbstanzeige (§ 371 AO) Alzey

1) Kann ich eine Selbstanzeige auch alleine einreichen?
Ja. Auch Teilnehmer oder Mittäter können individuell eine wirksame Selbstanzeige stellen – die Offenlegung muss aber vollständig sein.

2) Muss ich Belege mit einreichen?
Nein. Es reichen konkrete Zahlen, Steuerart und Zeitraum. Sinnvoll ist jedoch eine beleggestützte Aufbereitung durch den Anwalt.

3) Kann ich für meinen Ehepartner eine Selbstanzeige „mitmachen“?
Nein. Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Erklärenden. Unkoordinierte Vorgehensweisen können den anderen sogar belasten.

4) Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht leisten kann?
Dann scheitert die Selbstanzeige: Straffreiheit entfällt. Es bleibt bei einer Strafbarkeitsmilderung, aber nicht bei Straffreiheit.

5) Gibt es Fristen?
Ja. Die Selbstanzeige muss vor Tatentdeckung und vor Prüfungsbeginn beim Finanzamt eingehen. Hier zählt oft jede Stunde.

Drohende Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme – Alzey

Vorläufige Festnahme durch Steuerfahndung und Polizei

Normalerweise dürfen nur Polizei und Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen festnehmen. Doch nach § 127 StPO („Jedermannsrecht“) darf jedermann – und damit auch die Steuerfahndung – eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie „auf frischer Tat betroffen oder verfolgt“ wird.

Die Anforderungen sind hoch: Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Gerade im Steuerstrafrecht ist der Nachweis von Wissen und Wollen problematisch. Ob ein Fehler in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig geschah, lässt sich oft erst im Verfahren klären. Deshalb sind Festnahmen durch die Steuerfahndung nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

Im Regelfall zieht die Steuerfahndung bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten die Polizei und die Staatsanwaltschaft hinzu, damit diese eine Festnahme und ggf. den Haftbefehl beantragen können.

Drohende Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)

Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Folgetag, einem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Dieser entscheidet, ob

  1. eine Freilassung erfolgt,

  2. ein Haftbefehl ergeht, aber unter Auflagen (z. B. Kaution, Meldepflicht), oder

  3. Untersuchungshaft angeordnet wird.

 

Voraussetzungen für Untersuchungshaft

  • Dringender Tatverdacht: hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

  • Haftgrund: z. B. Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Beeinflussung von Zeugen oder Beweismitteln) oder Wiederholungsgefahr.

  • Verhältnismäßigkeit: U-Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Strafe. Bei Bagatelldelikten ist sie unzulässig (§ 113 StPO).

 

Typische Haftgründe im Steuerstrafrecht

  • Fluchtgefahr: vor allem bei hohen Hinterziehungsbeträgen, Auslandskonten oder engen Verbindungen ins Ausland.

  • Verdunkelungsgefahr: wenn der Verdacht besteht, dass Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden.

  • Wiederholungsgefahr: wenn weitere Steuerdelikte in naher Zukunft drohen.

 

Bedeutung für Beschuldigte

 

Eine Festnahme oder drohende Untersuchungshaft ist ein massiver Eingriff in die Freiheit und oft ein Schockmoment für Mandanten. Wichtig ist daher:

  • Keine Aussagen ohne Anwalt! Sie haben ein umfassendes Schweigerecht.

  • Sofort Verteidiger kontaktieren: Nur ein erfahrener Fachanwalt für Steuerstrafrecht kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.

  • Strategische Verteidigung: Oft kann durch Kaution oder Auflagen eine Haft vermieden werden.

FAQ – Alzey - Untersuchungshaft und Arrest im Steuerstrafrecht

1) Darf die Steuerfahndung selbst festnehmen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen (§ 127 StPO). Meist übernimmt die Polizei die Festnahme.

2) Was passiert nach einer Festnahme?
Spätestens am Folgetag erfolgt die Vorführung vor den Haftrichter (§ 128 StPO). Dieser entscheidet über Freilassung oder Haft.

3) Reicht ein einfacher Verdacht für Untersuchungshaft?
Nein. Es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

4) Kann U-Haft vermieden werden?
Ja. Oft wird ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, wenn Sicherheiten (Kaution), Meldepflichten oder andere Auflagen erfüllt werden.

5) Was ist bei Durchsuchung oder Festnahme am wichtigsten?
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und äußern Sie sich nicht zur Sache, bis Ihr Anwalt anwesend ist.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) – Alzey

Was bedeutet „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“?

Nach § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er die fälligen Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig an die zuständige Krankenkasse abführt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der individuelle Lohn des Arbeitnehmers, sondern das Solidarsystem der Sozialversicherung.

Betroffen sind also nicht nur klassische Schwarzlohn-Zahlungen, sondern auch Fälle, in denen Beiträge verspätet, unvollständig oder gar nicht abgeführt werden.

Wer kann Täter sein?

  • Arbeitgeber im sozialrechtlichen Sinn (nicht nur „Auftraggeber“).

  • Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) sind regelmäßig die Geschäftsführer verantwortlich.

  • Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein, wenn er die Geschicke des Unternehmens tatsächlich lenkt.

  • Ein bloßer „Strohmann“ oder Scheingeschäftsführer ohne Einfluss ist dagegen nicht strafbar.

 

In Krisensituationen kann sich die Verantwortung aller Geschäftsführer wieder verschärfen, auch wenn intern Zuständigkeiten verteilt wurden.

 

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung?

 

  • Vorsatz erforderlich: Der Arbeitgeber muss wissen, dass ein Beschäftigter tatsächlich Arbeitnehmer ist.

  • Der BGH nimmt Vorsatz schon dann an, wenn Beschäftigte nach festen Stunden bezahlt, weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert und ohne eigenes Unternehmerrisiko tätig sind (BGH, 1 StR 320/09).

  • Irrtümer über die Arbeitnehmereigenschaft gelten meist nur als Verbotsirrtum (§ 17 StGB), nicht als vorsatzausschließender Irrtum.

 

Abgrenzung: Beitragsvorenthaltung vs. Beitragsbetrug

  • Vorenthaltung (§ 266a Abs. 1 StGB): Arbeitnehmer ist angemeldet, Beiträge werden aber nicht abgeführt.

  • Beitragsbetrug (§ 263 StGB): Arbeitnehmer wird gar nicht gemeldet, um Beiträge komplett zu umgehen.

 

Strafe und Rechtsfolgen

 

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Abs. 1 StGB).

  • In besonders schweren Fällen (z. B. bandenmäßig, hoher Schaden) sogar bis zu 10 Jahren.

  • Geschäftsführer haften persönlich – auch zivilrechtlich.

 

Die Abführungspflicht hat Vorrang vor allen anderen Zahlungen (Lieferanten, Nettolöhne). Nur innerhalb der 3-wöchigen Insolvenzantragsfrist sind Geschäftsführer ausnahmsweise nicht verpflichtet (BGH II ZR 48/06).

Selbstanzeige und Strafmilderung

§ 266a Abs. 6 StGB sieht eine Art Selbstanzeige vor: Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle unverzüglich die Nichtabführung mit und nennt die Gründe, kann das Gericht von Strafe absehen. Entscheidend ist, dass die Mitteilung rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Praxisbeispiel

 

Ein Bauunternehmer zahlt seine Mitarbeiter „schwarz“ aus, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der BGH rechnet den ausbezahlten Nettolohn auf einen fiktiven Bruttolohn hoch (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV). Damit steigt der Schadensbetrag erheblich (BGH, 1 StR 185/16).

FAQ – Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - Alzey

1) Wer ist verantwortlich – die Firma oder der Geschäftsführer?
Immer die verantwortlichen Organe (z. B. Geschäftsführer). Bei mehreren Geschäftsführern kann die Verantwortung geteilt sein.

2) Reicht Fahrlässigkeit für eine Strafe?
Nein, strafbar ist nur Vorsatz. Fahrlässiges Nichtzahlen kann aber Bußgelder nach sich ziehen.

3) Droht automatisch Haft?
Bei hohen Schadenssummen (> 1 Mio. €) droht regelmäßig auch Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.

4) Gibt es eine Selbstanzeige?
Ja, § 266a Abs. 6 StGB erlaubt Strafbefreiung, wenn rechtzeitig und vollständig gemeldet wird.

5) Welche Strafen sind realistisch?
Von Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von Höhe, Dauer und Vorsatz.

Bewertungen

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