

Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer, die auf Kapitalerträge von Privatpersonen nach den §§ 43 ff. des Einkommenssteuergesetzes erhoben wird.
Die Abgeltungssteuer ist eine sogenannte Quellensteuer. Das heißt, dass die Steuer direkt in der Quelle (z.B. Bank, Fonds, Versicherung) einbehalten und abgeführt wird. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommenssteuererklärung ist damit nicht mehr verpflichtend.
Höhe der Abgeltungssteuer
Der Abgeltungssteuersatz beträgt pauschal 25 %, wobei gegebenenfalls Kirchen-steuer und Solidaritätszuschlag hinzukommen. Kapitalerträge Zu den Kapitalerträgen werden unter anderem Folgende Erträge gezählt: - Zinsen von Girokonten, Sparbüchern usw. - Aktiendividenden - Sonstige Dividenden (zum Beispiel aus Genossenschaftsanteilen) - Erträge aus Derivaten - Differenzen aus Wertpapierkäufen und -verkäufen Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer Teilweise wird für die Abgeltungssteuer nicht ganz korrekt der Begriff „Kapitaler-tragssteuer“ als Synonym benutzt. Die Kapitalertragssteuer wurde bis 2009 erhoben und war der Vorgänger der Abgeltungssteuer. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde jedoch die Kapitalertragssteuer abgeschafft. Unter Geltung der alten Kapitalertragsteuer gab es keinen pauschalen Steuersatz. Zudem war die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung verpflichtend. Kapitalerträge in der Einkommenssteuererklärung Kapitalerträge werden unmittelbar an der Quelle einbehalten und gezahlt, sodass sie nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung ausgeführt werden müssen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommenssteuererklärung ist damit grundsätzlich nicht mehr verpflichtend, wenn auf sie bereits Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
