

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist in § 361 Abs 2 S. 1 der Abgabenordnung geregelt und im Steuerrecht von großer Bedeutung. Er dient dazu, die Vollziehbarkeit eines steuerrechtlichen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über dagegen eingelegte Rechtsmittel auszusetzen.
Hintergrund: Keine aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage
Grund für die große Relevanz des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Steuerrecht ist, dass die Rechtsbehelfe der Klage und des Einspruchs gegen steuerrechtliche Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung haben.
Beispiel: Sie legen gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein. Dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass sie die Steuer zunächst trotzdem zahlen müssen. Erst wenn Ihr Einspruch erfolgreich war, erhalten sie die gezahlten Steuern zurück.
Nicht jeder kann jedoch so lange auf sein Geld verzichten. Gerade in Anbetracht der langen Verfahrensdauern kann die fehlende aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage eine große Belastung sein.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Möglich ist es daher, neben der Erhebung von Einspruch oder Klage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ist der Antrag erfolgreich, muss man die Steuern erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zahlen.
Voraussetzungen
Allerdings wird eine Aussetzung der Vollziehung nur in bestimmten Fällen gewährt. Der Antrag ist nur erfolgreich, wenn
- entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen
- oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte darstellen würde.
