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Bankenviertel

Bankrott

Der Bankrott ist eine Wirtschaftsstraftat, die in § 283 StGB geregelt ist. Bestraft wird dabei die Schmälerung der Insolvenzmasse eines Unternehmens


Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehört das ganze Vermögen eines insolventen Unternehmens. Dieses muss grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwaltet und unter den Insolvenzgläubigern verteilt werden.


Tatvarianten des Bankrotts

§ 283 Abs.1 StGB zählt unterschiedliche Konstellationen des Bankrotts auf. Hierzu gehören unter anderem die Beiseiteschaffung von Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder die Eingehung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht. Auch die Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch diese Handlungen wird bestraft.


Vorsatz und Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist für den Bankrott vorsätzliches Handeln erforderlich. In einigen Konstellationen genügt jedoch schon eine fahrlässige Begehung.


Strafmaß

Bei vorsätzlichem Bankrott droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei einer fahrlässigen Begehung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann der vorsätzliche Bankrott gemäß § 283a StGB sogar mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet werden. Ein solcher schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelte oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

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