

Bannbruch
Der Bannbruch ist in § 372 der Abgabenordnung geregelt. Bestraft wird, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
Strafrahmen
Das Gesetz verweist für den Strafrahmen auf die Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung. Die mögliche Strafe für einen Bannbruch liegt daher bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Einfuhr
Einfuhr ist das Verbringen von Gegenständen aus Drittländern in das Inland.
Ausfuhr
Ausfuhr ist das Verbringen von Gegenständen aus dem Inland in ein Drittland.
Durchfuhr
Durchfuhr ist die Beförderung von Gegenständen aus dem Ausland durch Deutschland, ohne dass die Waren in den freien Verkehr im Inland gelandgen.
Entgegen einem Verbot
Es kommen eine ganze Reihe an Gesetzen, Verordnungen oder Rechtsakte der Europäischen Union als Verbote im Sinne des Bannbruchs in Betracht. Allerdings gilt die sogenannte Subsidiaritätsklausel: Eine Bestrafung wegen Bannbruchs ist nur möglich, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
Vorsatz
Erforderlich für die Begehung eines Bannbruchs ist vorsätzliches Handeln. Dabei muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Handlung gegen ein Verbringungsverbot verstößt. Dafür reicht es allerdings schon aus, wenn der Täter es für möglich gehalten hat, dass ein solches Verbot besteht.
