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Behindertenpauschbetrag

Menschen mit Behinderung erhalten mit dem sogenannten „Behindertenpauschbetrag“ steuerliche Vergünstigungen, um die durch ihre Behinderung entstandenen finanziellen Nachteile auszugleichen. Teilweise wird dies auch als „Behindertenfreibetrag“ bezeichnet.


Grad der Behinderung (GdB)

Die Höhe des Behindertenpauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Dieser soll anzeigen, wie hoch die Belastung der Lebensführung durch die Behinderung ist. Festgestellt wird der Grad der Behinderung bei jedem Menschen individuell durch einen ärztlichen Gutachter.


Höhe des Pauschbetrags

§ 33b des Einkommenssteuergesetzes regelt die Höhe des Behindertenpauschbetrags abhängig vom Grad der Behinderung (GdB). Im Jahr 2020 wurden die Beträge erhöht.


GdB             Höhe des Pauschbetrags 


20                 384 Euro 

30                 620 Euro 

40                680 Euro 

50                 1.140 Euro 

60                 1.440 Euro 

70                 1.780 Euro 

80                 2.120 Euro 

90                 2.460 Euro 

100               2.840 Euro 


Typische Behinderungsbedingte Kosten

Der Behindertenpauschbetrag soll die typischen behinderungsbedingten Kosten abdecken. Diese Kosten können daher – wenn Sie auf den Behindertenpauschbetrag zurückgreifen – in der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Zu diesen typischen Kosten zählen etwa:


- Kosten für Körperpflege

- Kosten für Nahrung und Nahrungsaufnahme

- Unterbringungskosten

- Kosten für Mobilität


Untypische Kosten können dagegen weiterhin neben dem Behindertenpauschbetrag von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören etwa:


- Kosten für Operationen

- Kosten bei Krankheit

- Kosten für Kur

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