

Behindertenpauschbetrag
Menschen mit Behinderung erhalten mit dem sogenannten „Behindertenpauschbetrag“ steuerliche Vergünstigungen, um die durch ihre Behinderung entstandenen finanziellen Nachteile auszugleichen. Teilweise wird dies auch als „Behindertenfreibetrag“ bezeichnet.
Grad der Behinderung (GdB)
Die Höhe des Behindertenpauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Dieser soll anzeigen, wie hoch die Belastung der Lebensführung durch die Behinderung ist. Festgestellt wird der Grad der Behinderung bei jedem Menschen individuell durch einen ärztlichen Gutachter.
Höhe des Pauschbetrags
§ 33b des Einkommenssteuergesetzes regelt die Höhe des Behindertenpauschbetrags abhängig vom Grad der Behinderung (GdB). Im Jahr 2020 wurden die Beträge erhöht.
GdB Höhe des Pauschbetrags
20 384 Euro
30 620 Euro
40 680 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro
Typische Behinderungsbedingte Kosten
Der Behindertenpauschbetrag soll die typischen behinderungsbedingten Kosten abdecken. Diese Kosten können daher – wenn Sie auf den Behindertenpauschbetrag zurückgreifen – in der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Zu diesen typischen Kosten zählen etwa:
- Kosten für Körperpflege
- Kosten für Nahrung und Nahrungsaufnahme
- Unterbringungskosten
- Kosten für Mobilität
Untypische Kosten können dagegen weiterhin neben dem Behindertenpauschbetrag von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören etwa:
- Kosten für Operationen
- Kosten bei Krankheit
- Kosten für Kur
