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Bestandskraft

Die bindende Wirkung von Verwaltungsakten wird als Bestandskraft bezeichnet.


Formelle und Materielle Bestandskraft

Dabei ist zwischen formeller und materieller Bestandskraft zu unterscheiden. Formelle Bestandskraft meint, dass ein Verwaltungsakt nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Mit materieller Bestandskraft ist hingegen gemeint, dass der Verwaltungsakt für die Behörden bindend ist. Die Behörde kann den Verwaltungsakt dann nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern, zurücknehmen oder Ähnliches.


Formelle Bestandskraft im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht werden Verwaltungsakte bestandskräftig, wenn gegen sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben wird.


Bestandskraft im Steuerrecht

Im Steuerrecht werden Verwaltungsakte bestandskräftig, wenn gegen sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben wird.

Die materielle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann verhindert werden, wenn die Behörde den Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt.

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