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Bankenviertel

Betriebsaufgabe

In steuerrechtlicher Hinsicht liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn der Gewerbebetrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH, Urteil vom 29.11.1988 – VIII R 316/82). Dafür muss die betriebliche Tätigkeit eingestellt und das Betriebsvermögen auf Dritte oder in das Privatvermögen übertragen werden.


Steuerpflicht

Ähnlich wie bei der Betriebsveräußerung der Veräußerungsgewinn besteuert wird, ist auch die Betriebsaufgabe ein steuerpflichtiger Vorgang. Da der Betrieb jedoch aufgegeben wird, gibt es gerade keinen Veräußerungsgewinn, der besteuert werden könnte. Stattdessen wird bei einer Betriebsaufgabe der sogenannte „Aufgabegewinn“ versteuert. Dabei gilt der Aufgabegewinn als außerordentliche Einkunft der Einkommenssteuer. Dieser entspricht der Summe des Werts aller sogenannten „stillen Reserven“.


Ermittlung des Aufgabegewinns

Die Ermittlung erfolgt anhand eines Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 EstG). Dabei sind die stillen Reserven von ganz besonderer Bedeutung, denn. Denn der wirkliche Wert eines Wirtschaftsgut kann deutlich über dem in der Bilanz angegebenen Wert liegen, da dieser in der Regel im Rahmen der Abschreibung nur pauschal berechnet wird. Die Differenz zwischen dem bilanzierten Wert und dem tatsächlichen Wert aller Wirtschaftsgüter stellt den Aufgabegewinn dar.


Freibetrag

Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er berufsunfähig geworden, besteht beim Aufgabegewinn ein Steuerfreibetrag in Höhe von 45.000,00 €.


Betriebsauflösung

Von der Betriebsaufgabe abzugrenzen ist die Betriebsauflösung, die nur eine sukzessive Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit darstellt.

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