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Bankenviertel

Betriebsauflösung

Unter einer Betriebsauflösung versteht man die endgültige Beendigung der Geschäftsfähigkeit eines Unternehmens, z.B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, strategischer Entscheidungen oder aus persönlichen Gründen. Abzugrenzen ist die Betriebsauflösung von einer Betriebsschließung, bei der die Geschäftstätigkeit vorübergehend eingestellt wird. Rechtliche Grundlagen finden sich im HGB, der AO und in der InsO.


Schritte zur Betriebsauflösung

Der erste Schritt zur Betriebsauflösung ist die Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung oder den Einzelunternehmer. Dieser Beschluss sollte schriftlich dokumentiert werden.

Das Finanzamt und andere relevante Behörden müssen über die geplante Betriebsauflösung informiert werden. Dies umfasst die Abmeldung beim Gewerbeamt und die Benachrichtigung der Berufsgenossenschaft.

Zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung muss eine Schlussbilanz erstellt werden, die den aktuellen Stand der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens widerspiegelt.

Offene Forderungen und Verbindlichkeiten müssen beglichen werden. Dazu gehören auch arbeitsrechtliche Ansprüche der Mitarbeiter und ausstehende Zahlungen an Lieferanten.

Das Betriebsvermögen, einschließlich Maschinen, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel, muss veräußert oder anderweitig verwertet werden.

Eine Betriebsauflösung hat steuerliche Konsequenzen, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören die Versteuerung des Veräußerungsgewinns und die Erfüllung aller ausstehenden Steuerpflichten.


Steuerliche Konsequenzen

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle müssen bis zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung korrekt abgerechnet werden.

Eventuell anfallende Gewerbesteuern sind zu entrichten und die Gewerbesteuererklärung muss entsprechend angepasst werden.

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