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Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.


Ermittlung der Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit getätigt werden. Dabei ist zunächst völlig unerheblich, ob die Betriebsausgaben erforderlich oder angemessen sind. Nicht zu den Betriebsausgaben zählen etwa laufende Posten, wie Fremdgelder bei Rechtsanwälten.


Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben

Nicht alle Betriebsausgaben sind abzugsfähig. Unterschieden werden muss zwischen uneingeschränkt abzugsfähigen, beschränkt abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.


Uneingeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den uneingeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen unter anderem:


- Personalkosten

- Betriebssteuern

- Versicherungskosten

- Immobilienkosten samt Internet-, Wasser-, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten


Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Nicht abzugsfähig sind unter anderem:


- Einkommenssteuer

- Aufwendungen zur privaten Lebensführung

- Geldstrafen


Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören zum Beispiel:


- Geschäftsessen (bis zu 70 %)

- Arbeitszimmer, wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt

- Firmenwagen, wenn das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt wird

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