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Bankenviertel

Betriebseröffnung

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs oder die Aufnahme einer freiberuflichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit muss gemäß § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung angezeigt werden.


Anzeigefrist

Die Frist für diese Anzeige beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung


Zuständige Stelle

Die Anzeige muss bei der Gemeinde erfolgen, die dem Finanzamt die Betriebseröffnung mitteilt. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt die Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt.


Weitere Anzeigen beim Finanzamt

Neben der oben genannten Anzeige müssen Sie beim Finanzamt innerhalb eines Monats unaufgefordert weitere Anzeigen machen (§ 138 Abs. 1b der Abgabenordnung). Hierfür müssen Sie folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung verwenden:


- Fragebogen zur Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit


- Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht


- Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft


- Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft


- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)

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