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Bankenviertel

Deal im Steuerrecht

Mit dem „Deal“ wird im Steuerrecht zumeist die sogenannte tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren bezeichnet.


Tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren

Durch eine tatsächliche Verständigung ist es möglich, sich über einen streitigen Sachverhalt im Besteuerungsverfahren zu einigen. Dadurch können Steuerpflichtige oftmals langwierigen Ermittlungen der Finanzbehörden mit einem ungewissen Aus-gang entgehen. Demgegenüber ist die tatsächliche Verständigung auch für das Finanzamt von Interesse, weil auch die Behörde sich dadurch Arbeit ersparen und oftmals kaum zu durchdringende, komplexe Fragen bei der Sachverhaltsaufklärung umgehen können.


Verständigung über Tatsachenfragen

Im Rahmen des „Deals“ können sich der Steuerpflichtige und die Behörde nur über tatsächliche Fragen einigen. Ein in der Praxis häufig anzutreffender Fall ist etwa die Hinzuschätzung: Bestehen bei der Buchführung derartige Mängel, dass der wirkliche Gewinn nur noch geschätzt werden kann, lohnt sich häufig eine Verständigung über dessen Höhe.


Keine Verständigung über rechtliche Fragen möglich

Über rechtliche Fragen – etwa die Anwendung einer bestimmten Norm oder der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge – kann sich im Rahmen des „Deals“ hingegen nicht geeinigt werden.


Tatsächliche Verständigung und Steuerstrafverfahren

Zu unterscheiden ist die Wirkung der tatsächlichen Verständigung für das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren: Diese sind getrennt voneinander zu betrachten. Zwar ist auch im Steuerstrafverfahren ein „Deal“ möglich. Allerdings wirkt die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren nicht zugleich auch für das Steuerstrafverfahren bindend.

Daher ist in Fällen, in denen neben dem Besteuerungsverfahren auch ein Steuerstrafverfahren droht, Vorsicht geboten. Ein Verständigung sollte dann mit dem Finanzamt und der Strafsachenstelle gemeinsam erfolgen.

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