

Drittaufwand
Unter dem Begriff des Drittaufwandes werden Konstellationen behandelt, in denen ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind.
Grundsatz
Aufwendungen eines Dritten können vom Steuerpflichtigen weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Denn grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur einen eigenen Aufwand anrechnen lassen. Ein Drittaufwand liegt vor, wenn der Aufwand durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst ist und ein Dritter die Aufwendung zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit tätigt.
Begleichung des Betrags durch Schenkung eines Dritten
Anders stellt es sich jedoch dar, wenn der Steuerpflichtige eine Schenkung durch einen Dritten erhält, mit der er selbst Aufwendungen tätigt. Dann sind die Aufwendungen eigene Aufwendungen, die voll geltend gemacht werden können.
Abgekürzter Zahlungsweg
Demgegenüber können Aufwendungen eines Dritten im Rahmen des abgekürzten Zahlungswegs als Aufwendung des Steuerpflichtigen anzusehen sein. Das ist der Fall, wenn der Dritte an den Gläubiger des Steuerpflichtigen leisten soll, damit der Dritte nicht zuerst an den Steuerpflichtigen leistet und dieser dann an den Gläubiger leisten muss. Der Zahlungsweg wird also nur abgekürzt, es handelt sich der Sache nach aber weiterhin um eine Zuwendung des Dritten an den Steuerpflichtigen und eine eigene Aufwendung des Steuerpflichtigen.
Abgekürzter Vertragsweg
Beim abgekürzten Vertragsweg schließt der Dritte selbst einen Vertrag ab. Seine Leistung an den Gläubiger erfolgt also als Leistung auf eigene Schuld und nicht auf Schuld des Steuerpflichtigen. Hier liegt im Regelfall ein Drittaufwand vor, der nicht vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht nach der Rechtsprechung bei Bargeschäften des täglichen Lebens.
