top of page
Bankenviertel

Durchsuchung

Im Steuerstrafverfahren kommt es häufig zu Durchsuchungen von Geschäfts- oder Privaträumen.


Rechtlicher Hintergrund

Im Steuerstrafverfahren sind die Behörden befugt, bei einem bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat die Wohnung und sonstige Räume des Verdächtigen zu durchsuchen (§ 102 der Strafprozessordnung). Eine Durchsuchung der Wohnung und Räumlichkeiten anderer Personen als des Verdächtigen ist zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 103 Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung).


Verhalten bei Hausdurchsuchung

Wichtig ist es zunächst, ruhig zu bleiben. In der Regel benötigen die Behörden für die Durchsuchung einen Durchsuchungsbeschluss. Lassen Sie sich eine Kopie desselben aushändigen, lesen ihn aufmerksam durch und notieren Sie sich die Namen der Beamten. Häufig beschränkt der Beschluss die Durchsuchung auf bestimmte Räume. Ansonsten ist es ratsam, zunächst von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und einen auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Daneben sollten Sie Gegenstände nur nach Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt freiwillig herausgeben. Sie sind nicht zur Mitwirkung an der Durchsuchung verpflichtet. Lassen Sie sich auch nicht von den Ermittlern in – häufig belanglos erscheinende - Gespräche verwickeln.

Bankenviertel
White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page