

Einspruch gegen Steuerbescheid
Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid
Mit dem Einspruch wird der Steuerbescheid von den Finanzbehörden auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Kommt die Behörde zum Schluss, dass der Steuerbescheid rechtswidrig war, hebt sie ihn auf. Hält sie ihn hingegen für rechtmäßig, wird der Steuerbescheid aufrecht erhalten. Dann bleibt noch die Möglichkeit, gegen den Bescheid vor dem Finanzgericht zu klagen.
Beachten Sie jedoch: Im Gegensatz zum Rechtsbehelf des Widerspruchs hat der Einspruch gegen einen Steuerbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass der im Steuerbescheid genannte Betrag zunächst gezahlt werden muss und erst nach einem etwaig erfolgreichen Einspruchs- oder Gerichtsverfahren zurückerstattet werden kann.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Es kann daher sinnvoll sein, neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Mit der Aussetzung der Vollziehung muss der Betrag erst nach Abschluss des Einspruchs- oder Gerichtsverfahrens gezahlt werden. Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, dass
- entweder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen
- oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte darstellen würde.
Form des Widerspruchs
Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Finanzbehörde erfolgen. Für die schriftliche Einlegung des Einspruchs genügt auch die Übermittlung des Einspruchsschreibens per Telefax. Für die elektronische Einspruchseinlegung ist jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, über welche Privatpersonen in aller Regel nicht verfügen. Eine Einlegung per einfacher E-Mail genügt damit nicht. ist innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheids zu erheben.
Frist des Einspruchs
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheids zu erheben. Wird Ihnen der Steuerbescheid per einfachem Brief zugesendet (was der Regelfall ist), gilt der Bescheid grundsätzlich nach drei Tagen nach Postaufgabe als bekanntgegeben.
Beispiel:
Das Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 01.06.2023 zur Post auf. Dann gilt der Bescheid am 04.06.2023 als bekanntgegeben, selbst wenn Sie den Bescheid schon am 02.06.2023 erhalten haben. Die Einspruchsfrist läuft folglich am 04.07.2023 ab.
