

Einstweilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung ist eine Möglichkeit des Eilrechtsschutzes in Finanzsachen.
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hoch. Es muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.
- Anordnungsanspruch
Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn das vom Antragsteller geltend gemachte Recht besteht (Beispiel: Antragsteller muss Anspruch auf Stundung haben).
- Anordnungsgrund
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, das Hauptverfahren abzuwarten. Die Sache muss also eilbedürftig sein.
Keine Anfechtungssituation
Eine einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung kann nicht ergehen, wenn es sich um eine Anfechtungssituation handelt. Verfolgt also der Antragsteller zum Beispiel die Anfechtung eines Steuerbescheids, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. In diesem Fall ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der richtige Weg.
Verfolgt der Antragsteller hingegen die vorläufige Durchsetzung eines Anspruchs als sein Ziel, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
Beispiel:
Das Finanzamt lehnt eine Stundung der Steuerschulden des Steuerpflichtigen S ab, obwohl dieser dringend darauf angewiesen ist. S kann vor Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gewährung einer Stundung beantragen.
Wirkung der einstweiligen Anordnung
Das Finanzgericht erlässt mit der einstweiligen Anordnung entweder eine Sicherungsanordnung (Sicherung eines bestehenden Zustandes) oder eine Regelungsanordnung (Regelung eines vorläufigen Zustandes), wobei die Anordnung jeweils nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf.
