

Festsetzungsverjährung
Festsetzungsverjährung
Festsetzungsverjährung bedeutet, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Steuerfestsetzung nicht mehr erfolgen darf.
Keine Steuerfestsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist weder der Erlass noch die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids mehr möglich. Sowohl der Anspruch auf Zahlung der Steuer als auch die dazugehörigen Zinsen erlöschen damit gemäß § 232 der Abgabenordnung.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Die Frist wird gewahrt, wenn die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid übersendet, der ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist zugeht.
Beginn der Festsetzungsfrist
Gemäß § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist. Für die Besitz- und Verkehrssteuern, für die eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Steueranzeige abzugeben ist, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, -anmeldung oder -anzeige abgegeben wurde, spätestens allerdings mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist.
Verjährungsfrist im Einzelnen
Wie lange der Verjährungszeitraum im Einzelnen ist, hängt von der jeweiligen Steuerart ab.
- Besitz- und Verkehrssteuern
Für die Einkommens-, Lohn- und Gewerbesteuer beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist grundsätzlich 4 Jahre.
- Verbrauchssteuern
Bei den Verbrauchssteuern wie der Bier- oder Tabaksteuer beträgt die die Festsetzungsverjährungsfrist 1 Jahr.
- Bei Straftat/Ordnungswidrigkeit
Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf 10 Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
