

Gewöhnlicher Aufenthalt
Gemäß § 1 des Einkommenssteuergesetzes sind natürlich Personen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 9 Satz 1 der Abgabenordnung legt fest, dass eine Person ihren Wohnsitz dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Frage, wo der gewöhnliche Aufenthaltsort ist, muss dabei anhand aller Gesamtumstände ermittelt werden.
Nach der unwiderleglichen Vermutung des § 9 Satz 2 der Abgabenordnung ist es als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen, wenn sich die Person zu einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten an einem Ort aufhält, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
Unterbrechungen des Aufenthalts
Die Abgrenzung, ob es sich um eine nur kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts oder um eine längerfristige Unterbrechung handelt, kann in der Praxis schwierig sein. Denn kurzfristige Unterbrechungen bleiben bei der Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich unberücksichtigt. Typische Beispiele für eine nur kurzfristige Unterbrechung sind der Weihnachtsurlaub, eine Dienstreise oder die Gewohnheit, am Wochenende zu Freunden oder der Familie zu fahren.
Kein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt kann stets nur an einem Ort begründet werden. Mehrere gleichzeitige gewöhnliche Aufenthalte sind daher nicht möglich.
