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Gewerbebetrieb

Gewerbebetrieb


Der Begriff des „Gewerbebetriebs“ ist ein zentraler Rechtsterminus in verschiedenen rechtlichen Gebieten.


Handelsrecht

Nach deutschem Handelsrecht setzt ein Gewerbe eine selbständige und berufsmäßige wirtschaftliche, nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit voraus, die auf Gewinnerzielung durch einen dauerhaft eingerichteten Geschäftsbetrieb zielt.


Beispiele: Restaurants, Handwerksbetriebe, Supermärkte, Industrie


Von Bedeutung ist die Frage, ob ein Gewerbe vorliegt etwa für die Anwendung handelsrechtlicher Regelungen und insbesondere die Frage der Kaufmannseigenschaft – für die in der Regel ein Handelsgewerbe notwendig ist.


Steuerrecht

In § 15 Abs. 2 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes wird ein Gewerbebetrieb definiert als selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Von Bedeutung ist der steuerrechtliche Gewerbebegriff unter anderem für die Gewerbesteuer von Bedeutung (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Gewerbesteuergesetzes), wo ein stehender inländischer Gewerbebetrieb vorausgesetzt wird.


Gewerberecht

Auch im Gewerberecht ist der Gewerbebetrieb ein zentraler Begriff. Dort wird ein Gewerbe definiert als jede auf gewisse Dauer berechnete und auf Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit (BVerwG, Urt. v. 13.04.1962 – VII C 34/61). Ausgenommen sind auch hier die freien, künstlerischen und wissenschaftlichen Berufe. Die Feststellung, ob ein Gewerbe vorliegt, ist im Gewerberecht unter anderem dafür maßgeblich, ob der Betrieb anmelde-, genehmigungs- oder auch eintragungspflichtig ist.

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