Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes alle stehenden Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
Steuerrechtlicher Gewerbebegriff
In § 15 Abs. 2 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes wird ein Gewerbebetrieb definiert als selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus sind Kapitalgesellschaften in jedem Fall gewerbesteuerpflichtig.
Gemeindesteuer und Hebesatz
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. In vielen Fällen ist die Gewerbesteuer wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Die jeweilige Gemeinde kann dabei über den Hebesatz bestimmen. Das ist der Faktor, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird. Allerdings muss der Hebesatz bei mindestens 200 % liegen.
Freibetrag
Im Rahmen der Gewerbesteuer besteht für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ein Steuerfreibetrag in Höhe von 24.500,00 €. Dies gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG.
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dabei handelt es sich um den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb innerhalb eines Jahres zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen und abzüglich bestimmter Kürzungen.
Berechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:
Gewinn aus Gewerbebetrieb
+/- Hinzurechnungen / Kürzungen
= Gewerbeertrag
- Ggfs. Freibetrag
= Gekürzter Gewerbeertrag
x Gewerbesteuermesszahl (3,5 %)
= Steuermessbetrag
x Hebesatz
= Gewerbesteuer