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Gewerbliche Einkünfte


Der Begriff der gewerblichen Einkünfte (oder: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ist in § 15 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes definiert.


Definition des § 15 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes

Demnach sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb


- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen und Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung,


- Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer ähnlichen Gesellschaft und


-  Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschaft einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, sowie


- Vergütungen, die ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.


Gewerbebegriff im Steuerrecht

§ 15 Abs. 2 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes definiert einen Gewerbebetrieb wiederum als selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.


Eikünfteermittlung

Die gewerblichen Einkünfte werden über die Einnahmeüberschussrechnung ermittelt. In einigen Fällen ist darüber hinaus auch die Ermittlung anhand des Betriebsvermögensvergleichs möglich.


Gewerbe- und Einkommenssteuer

 Die gewerblichen Einkünfte unterliegen sowohl der Gewerbe- als auch der Einkommenssteuer. Allerdings ist in einigen Fällen die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer im Rahmen der sogenannten Gewerbesteueranrechnung möglich.

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