

Gewillkürtes Betriebsvermögen
Beim Betriebsvermögen wird zwischen dem sogenannten gewillkürten und dem notwendigen Betriebsvermögen unterschieden.
Nutzung von Wirtschaftsgütern
Relevant ist die Unterscheidung zwischen gewillkürtem und notwendigem Betriebsvermögen immer dann, wenn ein Wirtschaftsgut sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Dann kommt es auf den Umfang der betrieblichen oder privaten Nutzung für die Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen an. Ausschließlich betrieblich oder privat genutzte Wirtschaftsgüter gehören hingegen in jedem Fall dem Betriebs- bzw. Privatvermögen an.
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Liegt der private Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 % besteht ein Wahlrecht, ob das Wirtschaftsgut dem Privat- oder Betriebsvermögen (= gewillkürtes Betriebsvermögen) zugerechnet werden soll.
Notwendiges Betriebs- oder Privatvermögen
Notwendiges Betriebsvermögen bedeutet, dass gewisse Wirtschaftsgüter unbedingt dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Wird ein Wirtschaftsgut hingegen zu mehr als 90 % betrieblich genutzt, ist es in jedem Fall dem Privatvermögen zuzurechnen.
Gewinnermittlungsart
Gewillkürtes Betriebsvermögen kann sowohl bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung möglich. Bei der Gewinnermittlung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 13a des Einkommenssteuergesetzes ist die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens grundsätzlich nicht möglich.
