

Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzverschleppung ist ein Straftatbestand nach § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung, der sehr häufig im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen erhoben wird.
Tatbestand der Insolvenzverschleppung
Hierbei machen sich die Abwickler oder Mitglieder der Vertretungsorgane (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) einer juristischen Person strafbar, wenn sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen. Zu den juristischen Personen in diesem Sinne zählen etwa die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)).
Insolvenzantragsfrist
Die Fristen hierfür sind knapp bemessen: Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Doch hierbei handelt es sich um eine absolute Höchstfrist: Schon vor Ablauf der jeweiligen Frist kann man sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, da der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt werden muss. Dieser Zeitraum ist allerdings nicht genau definiert, sondern soll dem Antragspflichtigen nur genügend Zeit einräumen um erste Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehören etwa die Beauftragung von Rechtsberatung und die ersten Untersuchung eines Anwalts für Steuerrecht bzw. Wirtschaftsstrafrecht. Seien sie mit der rechtzeitigen Antragstellung daher unbedingt vorsichtig: Sollten sich irgendwelche Anzeichen dafür ergeben, dass einer der Insolvenzgründe eintreten könnte, ist es höchste Zeit, sich an einen Experten zu wenden.
Strafmaß der Insolvenzverschleppung
Die (vorsätzliche) Insolvenzverschleppung wird nach § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine fahrlässige Insolvenzverschleppung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (§ 15a Abs. 5 InsO). Beachten Sie jedoch, dass die Schwelle zum Vorsatz schnell überschritten ist.
