

Inventur
Bei einer Inventur werden alle Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst.
Pflicht zur Inventur
Nach § 240 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches ist ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgwerbes verpflichtet, seine Vermögensgegenstände (Grundstücke, Forderungen, Schulden, Betrag seines baren Geldes sowie sonstige Vermögensgegenstände) zu verzeichnen und den Wert der einzelnen Vermögensgegegenstände anzugeben. Darüber hinaus ist ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zur Inventur verpflichtet (Abs. 2).
Inventar
Das Inventar ist das Reslutat der Inventur und bezeichnet die Liste der durch Inventur erfassten Vermögensgegenstände.
Ablauf der Inventur
Die Inventur erfolgt, indem eine genaue Liste aller Vermögensgegenstände erstellt wird. Hierbei müssen die einzelnen Waren und Gegenstände möglichst genau durch Zählen, wiegen oder messen erfasst werden. In der Praxis bestehen hierfür eigens erstellte Software, die die Vornahme der Inventur erleichtern soll.
Inventurerleichterungen
Bei der Inventur können gewisse Erleichterungen bestehen. So müssen beispielsweise Wirtschaftsgüter nicht unbedingt jedes Jahr körperlich erfasst werden, wenn sie mit dem Festwert bewertet werden können. Teilweise ist es auch zulässig, die Art, Menge oder den Wert von Vermögensgegenständen durch Stichproben zu ermitteln.
