

Kapitalanlagebetrug
Der Kapitalanlagebetrug ist eine Wirtschaftsstraftat, die in § 264a des Strafgesetzbuches geregelt ist.
Tatbestand
Bestraft wird, wer im Zusammenhang mit Geschäften mit Kapitalanlagenvorsätzlich falsche Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Dadurch können die Entscheidungen von Investoren verfälscht werden und die Anlagen zu teuer gehandelt werden. Zu den Kapitalanlagen im Sinne des § 264a StGB gehören etwa Aktien, Bezugsrechte oder Gewinnbeteiligungen an Unternehmen. Strafbar ist dabei die öffentliche Werbung, etwa durch Prospekte, Darstellungen oder Übersichten.
Strafrahmen
Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.
Straffreiheit
Allerdings kann gemäß § 164a Abs. 3 StGB auch Straffreiheit erlangt werden: Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter freiwillig verhindert, dass die durch das Anlagegeschäft bedingte Gegenleistung erbracht wird. Wenn die Leistung auch ohne Rücksicht auf ein Verhindern des Täters nicht erbracht wird, genügt für die Straffreiheit, dass der Täter sich um die Verhinderung ernsthaft und freiwillig bemüht hat.
Die mögliche Straffreiheit soll für Täter Anreize schaffen, sich nach Begehung der Straftat für eine Schadensbegrenzung einzusetzen.
Unterschied zum Betrug
Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB weist viele Ähnlichkeiten zum Betrug nach § 263 StGB auf. Wichtiger Unterschied zwischen beiden Delikten ist jedoch der Umstand, dass es für den Kapitalanalgebetrug nicht darauf ankommt, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Selbst wenn es an einem solchen mangelt, kann der Kapitalanlagebetrug verwirklicht sein. Kommt es zu einem Schaden, liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor, dessen Strafandrohung höher ist.
