

Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die in Deutschland auf die Einkommen natürlicher Personen erhoben wird und dazu dient, die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diese Steuer wird auf Grundlage der Einkommensteuer festgesetzt.
Kirchensteuerpflichtige Personen
Grundsätzlich sind Personen, die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Dazu gehören in erster Linie Mitglieder der evangelischen und katholischen Kirche. Die steuerliche Verpflichtung beginnt mit der Taufe bzw. Konfirmation bzw. Firmung und endet mit dem Austritt aus der Kirche. Allerdings sind nicht nur die beiden großen christlichen Kirchen zur Steuererhebung befugt; sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen Kirchensteuer erheben, wenn sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Die Kirchensteuerpflicht gilt jedoch nur für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Berechnungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird auf der Grundlage der festgesetzten Einkommensteuer berechnet. Dabei beträgt der Kirchensteuersatz in den meisten Bundesländern 8%, kann aber je nach Bundesland variieren.
Kirchenaustritt und Steuerverpflichtung
Ein Austritt aus der Kirche hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kirchensteuerpflicht. Personen, die aus der Kirche austreten, sind nicht mehr zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Allerdings gelten für den Austritt formelle Hürden, die je nach Bundesland unterschiedlich sein kann. In der Regel muss der Austritt vor dem Standesamt oder dem Amtsgericht persönlich zur Niederschrift oder vor einem Notar zur Beurkundung erklärt werden.
Kirchensteuerabzug
Die Kirchensteuer wird in der Regel automatisch durch das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuer eingezogen. Für Kirchenmitglieder, die keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, entfällt die Kirchensteuerpflicht.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die Kirchensteuer kann in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass ein Teil der gezahlten Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt wird, was zu einer Verringerung der Einkommensteuerlast führen kann.
