

Kontenwahrheit
Als Kontenwahrheit wird das Verbot, auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung zu geben oder zu verpfänden oder sich ein Schließfach geben zu lassen (§ 154 Absatz der Abgabenordnung). Dieses Verbot dient der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.
Kontrollpflichten
Nach § 154 Absatz 2 der Abgabenordnung trifft außerdem jeden, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, unter anderem folgende Kontrollpflichten:
- Es muss sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten zu verschaffen.
- Außerdem müssen die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass den Finanzbehörden über diese Umstände jederzeit Auskunft gegeben werden kann.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 154 AO
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 154 der Abgabenordnung kann eine Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung darstellen und dadurch ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Gegebenenfalls droht auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kontenwahrheit und die damit einhergehenden Kontrollpflichten verboten worden, dürfen Guthaben, Wertsachen und Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde herausgegeben werden. Ansonsten droht eine eigene Haftung für Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 72 der Abgabenordnung.
