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Bankenviertel

Leichtfertige Steuerverkürzung


Leichtfertige Steuerverkürzung ist ein Bußgeldtatbestand nach § 378 der Abgabenordnung.


Tatbestand

Der Tatbestand der Steuerverkürzung erfasst im Wesentlichen Verhaltensweisen, durch die die Steuerbehörde über steuerlich relevante Tatsachen getäuscht wird.§ 378 der Abgabenordnung verweist hinsichtlich des objektiven Tatbestandes auf die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung (§ 378 Abs. 1 der Abgabenordnung). Demnach handelt ordnungswidrig, 


wer


„1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3.

pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt


und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“



Leichtfertige Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Im Gegensatz zur leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um einen Straftatbestand. Während die leichtfertige Steuerverkürzung schon durch Leichtfertigkeit – also eine Form der Fahrlässigkeit – begangen werden kann, bedarf es für eine Steuerhinterziehung eines vorsätzlichen Handelns.


Leichtfertigkeit

Leichtfertigkeit wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit definiert, wobei allerdings nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt wird. Leichtfertigkeit liegt demnach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen persönlichen Fähigkeiten dazu fähig gewesen wäre, sich seinen rechtlichen Sorgfaltspflichten entsprechend zu verhalten (BFH Beschluss vom 18.11.2013, Az.: X B 82/12).


Bußgeldrahmen

Bei einem Verstoß gegen § 378 der Abgabenordnung droht eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 €. Allerdings wird keine Geldbuße festgesetzt, soweit der Täter die unrichtigen Anaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor die Einleitung eines Verfahrens bekanntgegeben worden ist. Selbst wenn eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist, wird keine Geldbuße festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat verkürzten Steuern rechtzeitig entrichtet (§ 378 Abs. 2 der Abgabenordnung).

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