

Lohnpfändung
Durch die Lohnpfändung kann ein Gläubiger seine offenen Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Lohn seines Schuldners befriedigen.
Ablauf der Lohnpfändung
Der Ablauf einer Lohnpfändung gliedert sich in mehrere Schritte:
- Titel
Der Gläubiger benötigt einen Titel (Urteil usw.), um eine Lohnpfändung einzuleiten. Dieser Titel beruht meist darauf, dass der Schuldner eine Forderung nicht beglichen hat und er deswegen vom Gläubiger verklagt wurde. Ergeht ein Urteil (oder sonstiger Titel) gegen den Schuldner, kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Bei Gericht beantragt der Gläubiger einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mittels welchem eine Forderung (hier: Lohnforderung gegen den Arbeitgeber) zunächst gepfändet wird und danach dem Gläubiger überwiesen wird. Dieser Beschluss wird dem Arbeitgeber des Schuldners übermittelt.
- Drittschulderklärung (§ 840 ZPO)
Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses eine sogenannte Drittschulderklärung abgeben. Dabei erklärt er gemäß § 840 ZPO unter anderem, ob er die Forderung anerkennt und die Zahlung vornehmen wird sowie ob bereits weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lohn des Schuldners eingeleitet wurden. Bestehen mehrere Pfändungen, muss der Arbeitgeber diese chronologisch bedienen.
- Abführung der gepfändeten Beträge
Die gepfändeten Beträge werden vom Arbeitgeber des Schuldners einbehalten und an den Gläubiger überwiesen, bis die offene Forderung beglichen ist oder die Pfändung aufgehoben wird.
Pfändungsfreigrenzen
Allerdings kann nicht der gesamte Lohn gepfändet werden. Zum Schutz des Schuldners besteht eine Pfändungsfreigrenze, die dem Schuldner ein Existenzminimum zubilligen soll.
Der unpfändbare Grundfreibetrag, der jährlich zum 1. Juli geändert wird, beträgt 1.402,28 pro Monat (seit 01.07.2023). Allerdings richtet sich die konkrete Pfändungsfreigrenze im Einzelfall danach, wie hoch das Einkommen des Schuldners ist und ob er Kinder hat. Übersteigt sein Einkommen den oben genannten unpfändbaren Grundfreibetrag, ist es dem Schuldner auch erlaubt, einen Teil seines den Grundfreibetrag übersteigenden Mehrverdienstes einzubehalten.
Möglichkeiten des Schuldners
Es gibt verschiedene Möglichkeiten gegen die Lohnpfändung vorzugehen. Zum einen sollte gegebenenfalls das Gespräch mit dem Gläubiger gesucht werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Darüber hinaus können auch rechtliche Schritte eingeleitet werden, wobei hier folgender Grundsatz gilt: Je früher Rechtsberatung eingeholt wird, desto höher sind deren Erfolgsaussichten. Denn oftmals ist es sinnvoll, sich schon gegen die Geltendmachung der zugrunde liegenden Forderung – und nicht erst gegen deren Vollstreckung – zu wehren. Dies ist allerdings nur möglich, bis das die Forderung betreffende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird; danach kann rechtlich gegebenenfalls nur noch gegen die Zwangsvollstreckung, nicht aber gegen die Forderung selbst vorgegangen werden. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen die bloße Zwangsvollstreckung sind meist begrenzt. Allerdings ist es nicht selten möglich, sich gegen die Art und Ausführung der Zwangsvollstreckung zu wehren. In jedem Fall empfiehlt sich: Holen Sie sich möglichst frühzeitig rechtlichen Rat ein.
