

Lohnsteueranmeldung
Das Lohnsteueranmeldeverfahren ist geregelt in §41a EstG. Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um eine Form der Steuererklärung, bei der der Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Steuer selbst ausrechnen und diese monatliche Vorauszahlung der zu erwartenden Lohn- bzw. Einkommenssteuer beim zuständigen Finanzamt melden muss. (§150 I 2 AO)
Diese Steuer wird direkt vom Bruttogehalt der Arbeitnehmer abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt weitergeleitet.
Die Übermittlung erfolgt elektronisch über das Elster-Portal.
Es ist für jede Betriebsstätte eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen.
Bei der Anmeldung einer MiniJob-Lohnsteuer ist die die 2% Pauschale direkt an die Minijobzentrale abzuführen.
Anmeldezeitraum
- Der jeweilige Kalendermonat
- Frist von 10 Tagen nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums, also der 10. Tag des Monats (ist der 10. Kein Arbeitstag, ist die Frist mit Einreichung am nächsten Arbeitstag gewahrt)
- Möglichkeit der versetzten Lohnsteueranmeldung um einen Monat, mit Einverständnis des Arbeitnehmers.
- Wenn abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr zwischen 1000€ und 4000€ lag, erfolgt die Lohnsteueranmeldung einmal pro Vierteljahr.
- Wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1000€ betrug, erfolgt die Anmeldung jährlich.
Eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung ist möglich, kann aber Auswirkungen auf die Beiträge haben.
