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Bankenviertel

Mehrfachbeschäftigung

Eine Mehrfachbeschäftigung besteht, wenn ein Arbeitnehmer mindestens zwei Ar-beitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt.


Ausgestaltung der Mehrfachbeschäftigung

Es bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten der Mehrfachbeschäftigung. Dazu gehören insbesondere:


- Vollzeitstelle und geringfügige Beschäftigung (Minijob)

- Teilzeitbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder Midijob

- Midijob und Minijob

- Mehrere Teilzeitstellen

- Mehrere Midijobs

- Mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)


Für die jeweilige Konstellationen gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Verdienstgrenze, Sozialabgaben, Steuern und Krankenversicherung.


Verbot der Mehrfachbeschäftigung im Arbeitsvertrag

Immer wieder finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, wonach weitere Beschäfti-gungen verboten sind. Diese sind jedoch häufig unwirksam, da Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nur unter recht hohen Voraussetzungen verbieten können, weitere Beschäftigungen auszuüben. Natürlich darf die Ausübung der Nebenbeschäftigung allerdings nicht zu Lasten der Hauptbeschäftigung gehen. Achten Sie in diesem Zu-sammenhang insbesondere darauf, dass etwa Arbeits- und Ruhezeiten der ver-schiedenen Beschäftigungen nicht miteinander kollidieren.


Meldepflicht der Mehrfachbeschäftigung

Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung Ihrem Ar-beitgeber melden müssen. 


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