

Nebenberufliche Tätigkeit
Die nebenberufliche Tätigkeit ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, neben ihrer Hauptbeschäftigung bei einem Arbeitgeber zusätzliche Einkünfte aus einer weiteren Tätigkeit zu erzielen. Hierbei können steuerliche und rechtliche Aspekte eine wichti-ge Rolle spielen, die im Folgenden näher erläutert werden.
Definition
Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine Person neben ihrer hauptberufli-chen Tätigkeit eine weitere, dem Hauptberuf untergeordnete Tätigkeit ausübt. Diese Nebentätigkeit kann in verschiedenen Formen auftreten, wie z.B. freiberufliche Ar-beit, selbstständige Tätigkeiten oder geringfügige Beschäftigungen.
Steuerfreiheit für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale usw.)
Bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten besteht Steuerfreiheit für die daraus erzielten Einkünfte. Dies gilt insbesondere für
- Übungsleiter
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
- Pfege Alter, Kranker oder Behinderter
- vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten
Nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes besteht für diese Tätigkeiten die Möglichkeit steuerfreien Einkommens von bis zu 3.000,00 € im Jahr. Darüber hinaus besteht auch für weitere ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten bei bestimmten mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen nach § 3 Nr. 26a EStG ein jährlicher Steuerfreibeitrag in Höhe von 840,00 €.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, neben der hauptberuflichen Tätigkeit einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) nachzugehen. Die Einkünfte aus dem Minijob sind, wenn sie monatlich 538,00 € (früher: 450,00 € - daher die ge-legentliche Bezeichnung als „450-Euro-Job“ oder „538-Euro-Job“) nicht über-schreiten.
Rechtliche Aspekte / Vereinbarkeit mit dem Hauptberuf
Arbeitnehmer, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben möchten, sollten zu-nächst prüfen, ob dies mit ihrem Hauptarbeitsvertrag vereinbar ist. Manche Arbeit-geber verbieten ihren Mitarbeitern aus Wettbewerbsgründen oder aufgrund von In-teressenkonflikten, Nebentätigkeiten auszuüben. Allerdings ist ein solches arbeits-vertragliches Verbot der Aufnahme nebenberuflicher Tätigkeiten den Arbeitgebern nur in engen Grenzen erlaubt. In jedem Falle muss der Arbeitnehmer jedoch darauf achten, dass die nebenberufliche Tätigkeit nicht mit einer Beeinträchtigung des Hauptberufs einhergeht. In diesem Zusammenhang sollten Sie insbesondere beach-ten, dass Arbeits- und Ruhezeiten der verschiedenen Tätigkeiten nicht miteinander kollidieren.
Im Zweifel lohnt es sich, einen auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt für eine Beurteilung Ihres Falles zu kontaktieren.
