

Personalrabatt
Vielen Arbeitnehmern steht die Möglichkeit offen, Waren oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers vergünstigt zu erhalten. Wie diese Personalrabatte steuerrechtlich einzuordnen sind, erfahren Sie im Folgenden:
Hintergrund
Zum Lohn eines Arbeitnehmers gehört nicht unbedingt nur der monatlich ausge-zahlte Geldbetrag. Vielmehr müsste sich ein Arbeitnehmer auch sonstige von sei-nem Arbeitgeber für die Arbeit erhaltenen geldwerten Vorteile anrechnen lassen, sodass Personalrabatte in der Steuer des Arbeitnehmers vollumfänglich zu berück-sichtigen wären. In der Praxis erhalten sehr viele Arbeitnehmer derartige Mitarbei-terrabatte. Zur Vereinfachung wurden bestimmte steuerrechtliche Regelungen ge-schaffen.
Definition des Personalrabatts
§ 8 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nennt als Gegenstand von Personalrabatten diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält und die von diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
Versteuerung von Personalrabatten
Die steuerrechtliche Behandlung von Personalrabatten ist in § 8 Abs. 3 des Ein-kommenssteuergesetzes geregelt. Demnach gelten als Wert der im Rahmen des Rabatts in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen der um 4 Prozent geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstan-sässige Abnehmer die Ware oder Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsver-kehr anbietet. Allerdings ist der daneben bestehende Freibetrag zu beachten.
Freibetrag
Für Personalrabatte besteht ein kalenderjährlicher Freibetrag von insgesamt 1.080,00 € pro Arbeitnehmer. Das heißt, dass Personalrabatte jährlich in dieser Hö-he in Anspruch genommen werden können, ohne dass diese zu versteuern sind.
