

Realteilung
Die Realteilung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezieht sich auf die Aufteilung eines bisher gemeinschaftlichen Vermögens, beispielsweise von Gesellschaften oder Erbengemeinschaften, in einzelne selbständige Vermögensteile.
Hintergrund: Trennung von Vermögen
Die Realteilung wird oft in Situationen relevant, in denen Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Zusammenarbeit beenden oder Erben das gemeinsame Vermögen der Erbengemeinschaft aufteilen möchten. In solchen Fällen soll die Re-alteilung sicherstellen, dass jedem Beteiligten eindeutig zugeordnet wird, welcher Teil des Vermögens ihm gehört.
Beispiel:
Eine Personengesellschaft, zum Beispiel eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), soll aufgelöst werden. Die Gesellschafter haben gemeinsam Vermögen angesammelt, das nun aufgeteilt werden soll, weil sie ihre Zusammenarbeit beenden.
Steuerrechtlicher Begriff der Realteilung
Das Steuerrecht kennt eine Realteilung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 ff. des Einkom-menssteuergesetzes (EStG). Demnach sind die Wirtschaftsgüter bei einer Realtei-lung einer Mitunternehmerschaft, bei der Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitun-ternehmer übertragen werden, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vor-schriften über die Gewinnermittlung ergeben, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das bedeutet, dass eine Übernahme des Betriebsvermö-gens zum Buchwert der Wirtschaftsgüter nur dann möglich ist, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Demgegenüber musss beim jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der Verkehrswert angesetzt werden, wenn bei der Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen wurden, zum Buch-wert übertragener Grund, Boden oder Gebäude oder andere übertragene wesentli-che Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden. Diese Sperrfrist endet drei Jahre nach der Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
