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Revision

Die Revision ist ein Rechtmittel, das es ermöglicht, gerichtliche Entscheidungen überprüfen zu lassen. Dies geschieht durch eine höhere Instanz. Anders als bei der Berufung, die auch Tatsachenfragen erneut prüft, konzentriert sich die Revision ausschließlich auf die rechtliche Würdigung des Urteils. Ziel ist es festzustellen, ob das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung oder Auslegung des Rechts basiert.


Gesetzliche Grundlagen

- Strafprozessordnung (StPO): Im Strafrecht sind die Bestimmungen zur Revision in den §§ 333 bis 358 StPO geregelt. Hier wird festgelegt, welche Urteile revisibel sind, wer zur Einlegung der Revision berechtigt ist und wie das Revisionsverfahren abläuft.

- Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO): Im Steuerrecht sind die Regelungen zur Revision in der Finanzgerichtsordnung (§§ 115 bis 126 FGO) zu finden. Diese Normen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Revision gegen finanzgerichtliche Entscheidungen zulässig ist und wie sie durchzuführen ist.

- Zulässigkeit: Nicht alle Urteile können revisiert werden. In der Regel sind es Entscheidungen von Landgerichten, Oberlandesgerichten und Finanzgerichten, die der Revision unterliegen.

- Revisionsgründe: Die Revision kann nur auf bestimmte Gründe gestützt werden, etwa auf die Verletzung von Verfahrensrecht oder die fehlerhafte Anwendung von materiellem Recht. Beispiele sind fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine falsche Rechtsanwendung. Zu unterscheiden sind hierbei die absoluten und die relativen Revisionsgründe. Bei den absoluten Revisionsgründe (§ 338 StPO) wird grundsätzlich vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung einer dieser Gründe beruht, das heißt das Urteil ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Bei den relativen Revisionsgründen (§ 337 StPO) muss hingegen bewiesen werden, dass das Urteil ohne die Verletzung der Verfahrensnorm (Verfahrensrüge) oder einer anderen Rechtsnorm (Sachrüge) anders ausgefallen wäre.


Verfahrensablauf einer Revision

  1. Einlegung      der Revision: Die Revision muss innerhalb einer bestimmten Frist nach der      Urteilsverkündung eingelegt werden, in der Regel innerhalb einer Woche.      Dies erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht, das      das Urteil erlassen hat.

  2. Begründung      der Revision: Nach der Einlegung muss die Revision begründet werden. Dies      bedeutet, dass der Revisionsführer darlegen muss, welche Rechtsfehler das      angefochtene Urteil enthält. Die Begründungsfrist beträgt in der Regel      einen Monat.

  3. Prüfung      durch das Revisionsgericht: Das Revisionsgericht prüft ausschließlich die      geltend gemachten Rechtsfehler. Es findet keine erneute      Tatsachenfeststellung statt. Das Gericht kann das Urteil entweder      bestätigen, aufheben oder zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz      zurückverweisen.

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