

Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person nach außen hin als selbstständig auftritt, aber die Tätigkeit und Arbeitsweise stark denen eines Angestellten ähnelt. Dies bedeutet, dass die Person weisungsgebunden ist, feste Arbeitszeiten hat und organisatorisch in das Unternehmen des Arbeitgebers eingebunden ist.
Kriterien
Es gibt verschiedene Indikatoren, die auf Scheinselbstständigkeit hinweisen können:
1. Weisungsgebundenheit: Der Auftragnehmer muss sich nach den Weisungen des Auftraggebers richten, was Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeit betrifft.
2. Integration in die Arbeitsorganisation: Der Auftragnehmer ist in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert.
3. Fehlende unternehmerische Merkmale: Der Auftragnehmer hat keinen eigenen Unternehmensauftritt, wie zB eigene Visitenkarte, Briefpapier oder eine eigene Website.
4. Exklusivität: Der Arbeitnehmer arbeitet ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber.
Folgen
1. Sozialversicherungsbeiträge: Der Auftraggeber muss die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, oft rückwirkend für mehrere Jahre. Dazu kommen Säumniszuschläge.
2. Steuern: Es können Steuernachzahlungen anfallen, und es beseht das Risiko von Strafen bei Steuerhinterziehung, was Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.
3. Arbeitsrechtliche Folgen: Der Auftraggeber kann rückwirkend als Angestellter anerkannt werden, was Ansprüche auf Urlaub, Kündigungsschutz und andere Arbeitnehmerrechte bedeutet.
Vermeidung
Um eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darauf achten, klare Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit zu zeigen. Insbesondere sollte für mehrere Auftraggeber gearbeitet werde, Arbeitszeiten und -orte sollten selbst bestimmt und eigene Betriebsmittel genutzt werden. Zudem sollte nach außen hin sichtbar als eigenständiges Unternehmer aufgetreten werden und die Honorare und Konditionen eigenständig gestaltet werden.
