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Bankenviertel

Stundung der Steuerschuld

Die Stundung einer Steuerschuld ist ein Verfahren, bei dem die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen erlaubt, die fälligen Steuerzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Dies kann hilfreich sein, wenn der Steuerpflichtige vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten hat. Gesetzlich geregelt ist dies insb. in § 222 AO. Nach diesem Paragraphen kann eine Stundung gewährt werden, wenn die sofortige Zahlung der Steuerschuld eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.


Voraussetzungen

Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die sofortige Zahlung der Steuerschuld seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Dies kann z.B. durch finanzielle Engpässe oder unvorhersehbare Ausgaben begründet sein.

Die Stundung darf nicht die Einziehung der Steuerschuld gefährden. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde sicher sein muss, dass die Steuer zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich bezahlt wird.

Der Steuerpflichtige muss einen formellen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen. Dieser Antrag sollte die Gründe für die Stundung detailliert darlegen und durch entsprechende Nachweise (z.B. Kontoauszüge, Liquiditätspläne) untermauert werden.


Ablauf

Antrag des Steuerpflichtigen bei der Finanzbehörde auf Stundung inklusive der Darlegung der Gründe für die Stundung und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen. Anschließend prüft die Finanzbehörde den Antrag und die vorgelegten Nachweise und beurteilt, ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen. Sofern der Antrag genehmigt wird, erlässt die Finanzbehörde einen Stundungsbescheid, der die neuen Zahlungsfristen und eventuelle Auflagen enthält.


Folgen

Für die Dauer der Stundung fallen in der Regel Stundungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat an (§ 238 AO).

Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Steuerpflichtige Sicherheiten (wie z.B. Bürgschaften oder Pfandrechte) stellt, um das Risiko der Nichterfüllung der Steuerschuld zu minimieren.

Während der Stundungszeit verzichtet die Finanzbehörde auf Vollstreckungsmaßnahmen, solange der Steuerpflichtige die Bedingungen der Stundung erfüllt.

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