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Bankenviertel

Tatsächliche Verständigung

Durch eine tatsächliche Verständigung können im Steuerrecht Ermittlungen verkürzt und Verfahren vor einem ungewissen Ausgang bewahrt werden. Teilweise werden tatsächliche Verständigungen auch als „Deal“ bezeichnet.


Tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren

Durch eine tatsächliche Verständigung ist es möglich, sich über einen streitigen Sachverhalt im Besteuerungsverfahren zu einigen. Dadurch können Steuerpflichtige oftmals langwierigen Ermittlungen der Finanzbehörden mit einem ungewissen Ausgang entgehen. Demgegenüber ist die tatsächliche Verständigung auch für das Fi-nanzamt von Interesse, weil auch diese sich dadurch Arbeit ersparen und oftmals kaum zu durchdringende, komplexe Fragen bei der Sachverhaltsaufklärung umge-hen können.


Nur Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen

Im Rahmen des „Deals“ können sich der Steuerpflichtige und die Behörde nur über tatsächliche Fragen einigen. Ein in der Praxis häufig anzutreffender Fall ist etwa die Hinzuschätzung: Bestehen bei der Buchführung derartige Mängel, dass der wirkliche Gewinn nur noch geschätzt werden kann, lohnt sich häufig eine Verständigung über dessen Höhe.

Über rechtliche Fragen – etwa die Anwendung einer bestimmten Norm oder der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge – kann sich im Rahmen des „Deals“ nicht geeinigt werden.


Tatsächliche Verständigung und Steuerstrafverfahren

Zu unterscheiden ist die Wirkung der tatsächlichen Verständigung für das Besteue-rungsverfahren und das Strafverfahren: Diese sind getrennt voneinander zu betrachten. Zwar ist auch im Steuerstrafrecht ein „Deal“ möglich. Allerdings wirkt die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren nicht zugleich auch für das Steuerstrafverfahren bindend.

Daher ist in Fällen, in denen neben dem Besteuerungsverfahren auch ein Steuer-strafverfahren droht, Vorsicht geboten. Ein Verständigung sollte dann mit dem Fi-nanzamt und der Strafsachenstelle gemeinsam erfolgen.

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