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Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Steuerverfahren sind regelmäßig komplex, unübersichtlich und dauern lang. Doch nicht nur für Steuerpflichtige ist das Steuerverfahren kompliziert – auch das Finanzamt hat oftmals Schwierigkeiten, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Daher gibt es die Möglichkeit einer sogenannten tatsächlichen Verständigung. Hierdurch einigen sich das Finanzamt und der Steuerpflichtige darauf, wie ein bestimmter Sachverhalt stattgefunden hat.

Das Wichtigste in Kürze

- In komplizierten Steuerstreitigkeiten bietet sich die sogenannte tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt an

- Hierbei einigen sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt verbindlich über Tatsachenfragen

- Besondere Vorsicht ist bei einem parallelen Strafverfahren geboten: Die tatsächliche Verständigung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Besteuerungsverfahren

Was kann innerhalb einer tatsächlichen Verständigung vereinbart werden?

 

Das Finanzamt kann sich mit Ihnen über alle tatsächlichen Fragen einigen. Rechtliche Gesichtspunkte können hingegen kein Gegenstand der tatsächlichen Verständigung sein. Von der Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung nicht umfasst sind also:

 

- Die Klärung zweifelhafter Rechtsfragen

- Der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge

- Die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften

 

Ein praxisrelevantes Beispiel für den Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung ist die Hinzuschätzung: Stellt das Finanzamt Mängel bei der Buchführung fest, kann es die wirkliche Höhe des Gewinns schätzen. Da eine solche Schätzung für das Finanzamt oft schwierig ist und der Steuerpflichtige ein Interesse an einer raschen und einvernehmlichen Beseitigung des Problems hat, ist die Hinzuschätzung häufig Gegenstand der tatsächlichen Verständigung.

Wann ist eine tatsächliche Verständigung sinnvoll?

 

Der Vorteil einer tatsächlichen Verständigung ist, die aufgetretenen Probleme schnell und einvernehmlich lösen zu können:

Steuerverfahren sind von langer Dauer und ungewissem Ausgang, wohingegen die tatsächliche Verständigung für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit schafft. Gleichzeitig sollten die Vor- und Nachteile einer tatsächlichen Verständigung sorgfältig abgewogen werden. Hierfür empfiehlt es sich, auf die sachkundige Expertise eines Steuerrechtsanwalts zurückzugreifen.

Was sind die Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung?

 

Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung ist, dass ein steuerlich relevanter Sachverhalt nur schwer zu ermitteln ist. Das ist der Fall, wenn das Finanzamt den Sachverhalt nur unter großem Arbeits- oder Zeitaufwand feststellen kann. Außerdem darf eine tatsächliche Verständigung nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen. Eine tatsächliche Verständigung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein

- Einschätzungsspielraum,

- Bewertungsspielraum,

- Beurteilungsspielraum oder ein

- Beweiswürdigungsspielraum

für das Finanzamt besteht. Lässt sich das Finanzamt auf eine tatsächliche Verständigung ein, ist diese für beide Seiten verbindlich. Das heißt, dass die tatsächliche Verständigung nicht einseitig „widerrufen“ werden kann. Nachträglich ist lediglich eine einvernehmliche Aufhebung möglich.

Wann und wie kann eine tatsächliche Verständigung vorgenommen werden?

 

Zeitlich betrachtet ist eine tatsächliche Verständigung innerhalb des gesamten Verwaltungsverfahrens möglich. Das bedeutet, dass sie sich sowohl vor Erlass des Steuerbescheids als auch danach und sogar noch im späteren Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt verständigen können. Hierfür muss grundsätzlich keine Form eingehalten werden. Allerdings ist aus Gründen der Beweisbarkeit dringend zu raten, die tatsächliche Verständigung schriftlich festzuhalten. Es sollte darauf geachtet werden, dass sich aus der Verständigung kein Schuldeingeständnis ergibt.

Die tatsächliche Verständigung im Steuerstrafrecht

 

Neben dem steuerrechtlichen Verfahren kann es auch zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. In solchen Fällen ist Vorsicht geboten, denn die tatsächliche Verständigung im Steuerverfahren betrifft die Bewertung im steuerstrafrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht. Daher sollte die Strafsachenstelle in die tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt eingebunden und eine übergreifende Lösung gefunden werden.

Die tatsächliche Verständigung im Überblick

 

Bei komplexen Steuerstreitigkeiten, bei denen der zugrundeliegende Sachverhalt nur schwer ermittelt werden kann, bietet sich eine tatsächliche Verständigung an. Hierdurch einigen sich das Finanzamt und der Steuerpflichtige über den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt. Rechtsfragen können hingegen kein Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein. Wurde eine tatsächliche Verständigung getroffen, ist dies für beide Seiten verbindlich. Vorsicht ist geboten, wenn neben dem Besteuerungsverfahren ein paralleles Strafverfahren eingeleitet wird. Weil die tatsächliche Verständigung grundsätzlich nur im Besteuerungsverfahren bindend ist, sollte die Strafsachenstelle in die Verständigung eingebunden werden

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